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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 9. Januar 2008 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: 1. Das Wiedereinsetzungsbegehren ist erledigt. 2. Von der Erhebung der Gerichtsgebühren für das [X.] wird abgesehen. 3. Die außergerichtlichen Kosten des [X.] trägt die Antragsgegnerin. [X.]: 1.000 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten über den Versorgungsausgleich. 1 Die Ehe der Parteien wurde durch [X.] vom 10. Januar 2007 geschieden; zugleich wurde - entsprechend einer von den Parteien getroffenen und vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung - festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Parteien verzichteten auf [X.]. Das Urteil wurde der Antragsgegnerin am 18. Januar 2007 zugestellt. 2 - 3 - Am 22. Januar 2007 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Fami-liengericht die Anfechtung des Rechtsmittelverzichts, soweit dieser den [X.] erfasse. Am 16. Februar 2007 legte sie gegen das Urteil [X.] und gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde ein. 3 4 Das [X.] hat die Berufung mit Beschluss vom 5. April 2007, zugestellt am 31. Mai 2007, verworfen, weil die Antragsgegnerin die [X.] nicht rechtzeitig begründet habe. Am 31. Mai 2007 hat die Antragsgeg-nerin die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat geltend gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe mit einem am 14. März 2007 in der [X.] des [X.]s abgegebenen [X.] auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist angetragen. Die [X.]sbegründung vom 19. März 2007 sei am 22. März 2007 auf dieselbe Weise beim [X.] eingereicht worden. In einer ihrem Wiedereinsetzungs-antrag beigefügten Berufungsbegründung mit Datum vom 19. März 2007 hat sich die Antragsgegnerin ausschließlich gegen die Entscheidung des [X.] über den Versorgungsausgleich gewandt. Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 2. Juli 2007 zurückgewiesen, da der Antrag auf Verlängerung der [X.]sbegründungsfrist - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu den Akten gelangt und die [X.] nach dem eigenen Vorbringen der [X.] erst am 22. März 2007 - mithin verspätet - eingegangen sei. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf Gegenvorstellung der Antragsgegnerin hat das [X.] mit [X.] vom 14. August 2007 den angefochtenen Beschluss abgeändert und dieser Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist gewährt. Es hat zugleich ausgesprochen dass sein Beschluss vom 5. April 2007 damit [X.] - 4 - standslos sei. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Rechtsbeschwerde für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Antragsteller hat keine Erklärung abgege-ben. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 hat das [X.] die Be-schwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung über den Versorgungs-ausgleich wegen des von ihr erklärten Rechtsmittelverzichts als unzulässig verworfen. I[X.] Das Wiedereinsetzungsbegehren ist erledigt, nachdem das [X.] auf deren Gegenvorstellung Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist gewährt hat. 6 Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie war zulässig, weil die angefoch-tene Entscheidung nach dem Beschwerdevorbringen die Antragsgegnerin in ihren Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzte und deshalb eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 7 Die Rechtsbeschwerde war auch begründet. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass sie mit einem am 14. März 2007 eingereichten [X.] vom 13. März 2007 - mithin innerhalb der laufenden [X.] - erstmals deren Verlängerung begehrt und für dieses Begehren auch erhebliche Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) angeführt hat. Sie durfte sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] darauf verlassen, dass diesem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird (vgl. etwa [X.] Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - [X.] - 5 - 52/05 - [X.], 568 und vom 23. Oktober 2003 - [X.]/03 - NJW-RR 2004, 785). Der Umstand, dass der Schriftsatz vom 13. März 2007 nicht zur Kenntnis des Berufungsgerichts gelangt ist, steht nicht entgegen, da die Gründe hierfür - wie von der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht - jedenfalls nicht in deren Organisationsbereich oder in dem ihres Prozessbevollmächtigten zu [X.] sind. Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung durch das [X.] ist dem Begehren der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Damit hatte sich ihr Wiedereinsetzungsantrag erledigt. Dies war auf Antrag der Antragsgegnerin - hier mit der Kostenfolge aus § 238 Abs. 4 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG - fest-zustellen. 9 Hahne [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.01.2007 - 42 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 02.07.2007 - 18 UF 8/07 -
Meta
09.01.2008
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. XII ZB 106/07 (REWIS RS 2008, 6271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6271
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