Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.06.2020, Az. B 9 V 4/20 B

9. Senat | REWIS RS 2020, 12195

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Impfschadensrecht - keine Beweislastumkehr - Divergenz - abweichender Rechtssatz - Darlegung des rechtlichen Bezugsrahmens - Darstellung des rechtlichen und tatsächlichen Kontextes


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens nach einer [X.] am 26.11.2007. Das [X.] hat den geltend gemachten Anspruch verneint. Anders als notwendig seien bereits [X.] im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung weder vorgetragen noch dokumentiert. Zwar sei vom Vorliegen einer Akuten demyelisierenden/disseminierten Enzephalomyelitis ([X.]) auszugehen. Ein Zusammenhang zwischen der [X.]-Erkrankung und der [X.] sei jedoch nicht wahrscheinlich. Insoweit sei insbesondere den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. in seinem Gutachten vom 20.11.2015 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom [X.] zu folgen (Urteil vom 26.11.2019).

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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum [X.] eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Er hat in seiner Beschwerdebegründung die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargetan (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]), wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB [X.]sbeschluss vom 9.12.2019 - [X.] SB 48/19 B - juris RdNr 4 mwN).

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Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Gilt bei der Anerkennung eines Impfschadens gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 [X.] im Hinblick auf die Kausalitätsbeurteilung eine Beweislastumkehr zugunsten der Antragsteller, wenn erste bekannte Reaktionen auf die Impfung in kurzem zeitlichen Zusammenhang nach der durchgeführten Impfung auftreten, bereits mehrfach Meldungen der aufgetretenen Krankheit beim [X.] Institut als fragliche Impfnebenwirkung vorliegen?"

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Der Kläger hat jedoch bereits die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der von ihm bezeichneten Fragestellung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht dargestellt. Das [X.] hat den [X.] der grundsätzlichen Bedeutung auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, deren Feststellungen es nach § 163 SGG binden. Nur auf dieser Grundlage kann das Revisionsgericht beurteilen, ob eine Rechtsfrage überhaupt entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist (vgl [X.] Beschluss vom 6.4.2020 - B 10 [X.] B - juris RdNr 6 mwN). Dies hat der Kläger jedoch nicht aufgezeigt. Vielmehr ergibt sich aus dem angefochtenen [X.]-Urteil, dass das Berufungsgericht - insbesondere gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. - festgestellt hat, dass "[X.] im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung am 26.11.2007 weder vorgetragen noch dokumentiert" sind. Hierauf hat auch der Beklagte in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen. Eine Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) gegen diese Feststellungen des [X.] hat der Kläger in seiner Beschwerde nicht erhoben. Im Übrigen hat der Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragestellung nicht dargelegt. Denn er setzt sich - anders als geboten - nicht mit der bereits ergangenen Rechtsprechung des [X.]s zur Frage einer Beweislastumkehr im Impfschadensrecht auseinander. Wie der [X.] bereits entschieden hat, kommt im Impfschadensrecht eine Beweislastumkehr in der Regel nicht in Betracht (vgl [X.]surteil vom 27.8.1998 - [X.] VJ 2/97 R - juris RdNr 17; [X.]sbeschluss vom [X.] - [X.] V 61/17 B - juris RdNr 5). Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht für eine Grundsatzrüge nicht aus.

7

2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen [X.]s der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des [X.] auf der Abweichung beruht. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl zum Ganzen [X.] Beschluss vom 1.10.2019 - [X.] [X.]/17 B - juris RdNr 4 mwN).

8

Auch diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

9

Der Kläger rügt eine Abweichung von den Entscheidungen des [X.] vom 24.2.1988 (2 RU 30/87 - juris), vom [X.] ([X.] U 23/05 R - [X.]E 98, 79 = [X.]-2700 § 8 [X.]2) und vom 17.2.2009 ([X.] U 18/07 R - [X.]-2700 § 8 [X.]). In dem das [X.] "die vom Sachverständigen vermutete, aber nicht im Vollbeweis gesicherte (…) akute [X.] als wesentliche Konkurrenzursache im Rahmen der Gesamtwürdigung betrachtet und vom Kläger und Beschwerdeführer den differenzialdiagnostischen Ausschluss anderer Ursachen fordert", stelle es einen Rechtssatz auf, der von den vom [X.] entwickelten Rechtsgrundsätzen abweiche. So habe das [X.] in seinem Urteil vom 24.2.1988 (aaO) den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, "dass ebenso wie die nur gute Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Verrichtung und dem Unfall die haftungsbegründende Kausalität nicht zu begründen vermag, reicht auch die nur gute Möglichkeit des [X.] zwischen dem Unfall und einer inneren Ursache nicht aus, um die haftungsbegründende Kausalität zu verneinen". In den Entscheidungen vom [X.] (aaO) und 17.2.2009 (aaO) führe das [X.] vertiefend dazu aus, "dass die ursächliche Verknüpfung nur anhand der gegebenen Tatsachen zu beurteilen ist. [X.] Ereignisse kommen als Ursachen nicht in Betracht. Insoweit ist zu beachten, dass für die Feststellungen eines Arbeitsunfalls der volle Beweis für das Vorliegen sowohl einer versicherten, als auch einer inneren nicht versicherten Ursache geführt sein muss". Von diesen vom [X.] "aufgestellten Rechtssätzen" sei das [X.] abgewichen.

Mit diesem und seinem weiteren Vorbringen hat der Kläger jedoch keine Divergenz bezeichnet. Er versäumt es bereits, abstrakte Rechtsätze des [X.] aus der angefochtenen Entscheidung zu bezeichnen. Zudem legt der Kläger nicht dar, dass das [X.] die von ihm (dem Kläger) formulierte Aussage "zu demselben Gegenstand", also in Anwendung (grundsätzlich) derselben Vorschrift bzw der gleichen Rechtsmaterie gemacht hat (vgl [X.] Beschluss vom 1.10.2019 - [X.] [X.]/17 B - juris RdNr 8 mwN). Dafür genügt es nicht, isoliert eine einzelne aus einer [X.]-Entscheidung abgeleitete Passage zu referieren und - völlig losgelöst von ihrem Bezugsrahmen - zu behaupten, es handele sich um einen tragenden höchstrichterlichen Rechtssatz (vgl [X.] Beschluss vom 1.10.2019, aaO). Stattdessen ist der tatsächliche und rechtliche Kontext darzustellen, in dem der herangezogene bundesgerichtliche Rechtssatz steht (vgl hierzu [X.] Beschluss vom 7.2.2007 - B 6 [X.]/06 B - juris RdNr 10). Zum Kontext der herangezogenen Entscheidungen ist der Beschwerdebegründung aber lediglich zu entnehmen, dass sie zu Kausalzusammenhängen im [X.] ergangen sind. Eine konkrete Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Kontexts auch der herangezogenen [X.]-Entscheidungen gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen, um die Entscheidungserheblichkeit einer Divergenzrüge prüfen zu können. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, auf den dieselben oder zumindest inhaltsgleichen Rechtsnormen anzuwenden sind. Der Kläger arbeitet aber nicht in substanzvoller Argumentation heraus, aus welchem Grund und inwieweit die ersichtlich zum [X.] getroffenen und vom Kläger zitierten Aussagen des [X.] in den genannten Entscheidungen auch auf das hier allein einschlägige Impfschadensrecht nach dem [X.] und die diesem Gesetz zugrunde liegenden Kausalzusammenhänge zwischen Impfung, [X.] und Impfschaden übertragen werden können und sollen.

Im Übrigen setzt die Bezeichnung einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG die Darlegung voraus, dass das [X.] die Rechtsprechung des [X.] im angefochtenen Urteil infrage stellt, was nicht der Fall ist, wenn es einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte (stRspr; zB [X.] Beschluss vom 1.10.2019 - [X.] [X.]/17 B - juris RdNr 9). Hier hätte der Kläger vertieft darauf eingehen müssen, dass das [X.] im angefochtenen Urteil nicht lediglich die Tragweite der von ihm zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt, sondern dieser Rechtsprechung einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat (vgl stRspr; zB [X.]sbeschluss vom 16.2.2017 - [X.] V 48/16 B - juris Rd[X.]3; [X.]sbeschluss vom 1.6.2015 - [X.] SB 10/15 B - juris RdNr 6). Im [X.] seines Vorbringens kritisiert der Kläger letztlich nur eine falsche Rechtsanwendung des [X.] in seinem Einzelfall. Sein diesbezügliches Vorbringen geht über eine im [X.] unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des [X.] im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl stRspr; zB [X.] Beschluss vom [X.] R 59/18 B - juris RdNr 14).

Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

4. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 9 V 4/20 B

05.06.2020

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Dresden, 15. Mai 2014, Az: S 39 VE 16/11, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 163 SGG, § 60 Abs 1 S 1 IfSG, § 61 S 1 IfSG, § 2 Nr 11 IfSG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.06.2020, Az. B 9 V 4/20 B (REWIS RS 2020, 12195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 12195

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