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PDF anzeigen[X.] ZR 350/00vom12. Februar 2004in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 12. Februar 2004beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. August 2000 wird nichtangenommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 91.646 (= 179.244 DM) festgesetzt.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.[X.] Berufungsurteil wurde wirksam verkündet. Enthält das Protokoll [X.], es sei "ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkün-det" worden, so wird auch dann, wenn die ihm beigefügte Anlage mit der Ur-teilsformel erst geraume Zeit nach der Sitzung hergestellt worden ist, dadurchBeweis erbracht (§ 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO), daß das Urteil auf der [X.] einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist ([X.], Urt. [X.] Oktober 1984 - [X.], NJW 1985, 1782, 1783). [X.] auch im vorliegenden Fall durch das Protokoll nebst Anlage bewiesen,daß das Urteil bei der Verkündung in vollständiger Form vorgelegen hat. [X.] Anlage in den Akten - rein stofflich betrachtet - nicht diejenige gewesensein kann, die dem Gericht bei der Verkündung vorgelegen hat, schadet nichts.Dies folgt bereits aus der in § 160a Abs. 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, [X.] mit der Beweiskraft nach § 165 ZPO nachträglich herzustellen ([X.],Urt. v. 11. Oktober 1994 - [X.], NJW 1994, 3358). Es entspricht [X.], daß das Originalurteil mit den Unterschriften der [X.] und dem [X.] unterschriebenen Verkündungsvermerk zum "[X.]" - dasheißt den Sammelakten des Gerichts - genommen und dafür eine [X.] in die Gerichtsakten eingeheftet wird (§ 544 Abs. 2 ZPO a.F. = § 541Abs. 2 ZPO n.F.; vgl. § 4 Nr. 7 [X.]). Im übrigen hat das [X.] Schadensersatzanspruch des [X.] rechtlich bedenkenfrei abgelehnt.[X.]Ganter [X.] [X.] Cierniak
Meta
12.02.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2004, Az. IX ZR 350/00 (REWIS RS 2004, 4593)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4593
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