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PDF anzeigen[X.] ZR 178/00vom9. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.],[X.], [X.], [X.] und [X.] 9. Oktober 2003beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 30. Zivilsenats [X.], Zivilsenate in [X.], vom28. März 2000 wird nicht angenommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 51.129,19 (= 100.000 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Berufungs-urteil beruht auch nicht auf Rechtsirrtum (§ 554b ZPO a.F.).Für auftragswidriges Handeln oder einen Beratungsfehler des [X.] den Jahren 1992 und 1993 lassen die bindenden Feststellungen des [X.] keinen [X.] 3 -Der Beklagte mußte zwar entgegen seiner Ansicht bei der Beratung des[X.] im Jahre 1994 davon ausgehen, daß es sich bei dem [X.] Betriebsvermögen handelte. Nach der [X.] Feststellung des Berufungsgerichts brauchte der Beklagte jedochnicht damit zu rechnen, daß der Kläger durch den Verkauf des Grundstücks [X.] 1994 einen Entnahmegewinn erzielen würde, der sich im März/April [X.] durch eine sofortige Überführung des Grundstücks in das Privatvermö-gen noch hätte vermeiden lassen.Fischer Ganter [X.] [X.] Bergmann
Meta
09.10.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. IX ZR 178/00 (REWIS RS 2003, 1281)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1281
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