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Betäubungsmitteldelikt: Bestimmung der nicht geringen Menge beim Herstellen von Betäubungsmitteln
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 7. März 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Herstellen von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb und Besitz von Grundstoffen entgegen § 3 GÜG sowie des Betruges schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schuldspruch war wie aus der Urteilsformel ersichtlich abzuändern, weil sich der Angeklagte durch die bis zur Erarbeitung eines Zwischenprodukts vorangetriebene Synthese von Methamphetamin hinsichtlich der für den Eigenverbrauch bestimmten Menge nur wegen (vollendeten) [X.] von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, nicht aber wegen [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht hat (zum Begriff des [X.] vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 1997 - 2 StR 270/97, [X.]St 43, 336, 344).
Bei der als Handeltreiben zu bewertenden Herstellung von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt sich die nicht geringe Menge i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nach der Menge, die letztlich erzielt und veräußert werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 [X.], [X.]St 58, 99; Urteil vom 6. November 2013 - 5 StR 302/13, NStZ-RR 2014, 48, jeweils zum unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln). Demgegenüber kommt es beim nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Herstellen für die Abgrenzung des [X.] von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG vom Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) auf die tatsächlich erzeugte Betäubungsmittelmenge an. Da es dem Angeklagten bis zum Eingreifen der Polizei nur gelungen war, Produkte mit Spuren von Amphetamin und Methamphetamin zu gewinnen, hat er sich - soweit es dabei um die Erzeugung von Methamphet-amin für den Eigenverbrauch ging - daher nur des unerlaubten [X.] von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht.
§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die im Fall II. 1. verhängte [X.] konnte gleichwohl bestehen bleiben. Der [X.] vermag auszuschließen, dass die [X.] bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Damit hat auch die Gesamtstrafe Bestand.
Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Cierniak [X.]
Bender [X.]
Meta
23.09.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Frankenthal, 7. März 2014, Az: 5227 Js 16706/11 - 2 KLs
§ 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 4 StR 375/14 (REWIS RS 2014, 2728)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2728
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 375/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 461/18 (Bundesgerichtshof)
Gesamtheit mehrerer Betäubungsmittel maßgeblich zur Bestimmung Grenzwertes der nicht geringen Menge
2 StR 324/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 75/13 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Angeklagten wegen Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
1 StR 75/13 (Bundesgerichtshof)