Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. 4 StR 375/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2749

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 375/14

vom
23. September
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 23.
September
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts [X.] ([X.])
vom 7.
März 2014
wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Herstellen von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb und Besitz von Grundstoffen entgegen §
3 GÜG sowie des Betruges schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Der Schuldspruch war wie aus der Urteilsformel ersichtlich abzuändern, weil sich der Angeklagte durch die bis zur Erarbeitung eines Zwischenprodukts vorangetriebene Synthese von Methamphetamin hinsichtlich der für den Eigen-verbrauch
bestimmten Menge nur wegen (vollendeten) Herstellens von [X.] gemäß §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1
BtMG, nicht aber wegen Herstel-lens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

29a
Abs.
1 Nr.
2 BtMG)
1
-
3
-
schuldig gemacht hat (zum Begriff des Herstellens vgl. [X.], Urteil vom 3.
Dezember 1997

2
StR
270/97, [X.]St 43, 336, 344).
Bei der als Handeltreiben zu bewertenden Herstellung von Betäubungs-mitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf
bestimmt sich die nicht ge-
ringe Menge i.S.v. §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG nach der Menge, die letztlich er-
zielt und veräußert werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Dezember
2012

3
StR
407/12, [X.]St 58, 99; Urteil vom 6.
November 2013

5
StR
302/13, NStZ-RR
2014, 48,
jeweils zum unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln). Demgegenüber
kommt es
beim nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Herstel-len für die Abgrenzung des Herstellens von Betäubungsmitteln gemäß §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BtMG vom Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge (§
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG) auf die tatsächlich erzeugte [X.] an.
Da es dem Angeklagten bis zum Eingreifen der Polizei nur gelungen war, Produkte mit Spuren von Amphetamin und Methamphetamin zu gewinnen, hat er sich

soweit es dabei um die Erzeugung von Methamphet-amin für den Eigenverbrauch ging

daher nur des unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln gemäß §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BtMG schuldig gemacht.
§
265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die im Fall
II.
1. verhängte [X.] konnte gleichwohl bestehen bleiben. Der [X.] vermag auszuschließen, dass die [X.] bei zutreffender rechtli-cher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Damit hat auch die Ge-samtstrafe Bestand.
2
3
-
4
-
Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
4

Meta

4 StR 375/14

23.09.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. 4 StR 375/14 (REWIS RS 2014, 2749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2749

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 375/14

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