Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2013, Az. 1 StR 75/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2285

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BUNDESGERI[X.]HTSHO[X.]
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 75/13
vom
2. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

-
2
-

Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2.
Okto-
ber 2013, an der teilgenommen haben:

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
[X.] am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Dr. Graf,
[X.]in am Bundesgerichtshof
[X.]irener
und [X.] am Bundesgerichtshof
Prof. [X.],

Staatsanwalt
als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

aus [X.] -
in der Verhandlung -
als Verteidiger
für die Angeklagte

[X.].

H.

,

Rechtsanwalt

aus [X.] -
in der Verhandlung -
als Verteidiger
für den Angeklagten

M.

H.

,

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-

Die Revision der Angeklagten [X.].

H.

gegen das Urteil des
[X.] [X.]-[X.]ürth vom 22. August 2012
wird als
unzu-lässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten M.

H.

gegen das vorgenann-
te Urteil wird verworfen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil betreffend [X.].

H.

wird mit der [X.]ßgabe verworfen, dass
die Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf [X.]ällen, davon in zwei [X.]ällen in Tateinheit mit unerlaubtem Er-werb von Betäubungsmitteln und in zwei weiteren [X.]ällen in [X.] mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge, der
versuchten
unerlaubten
Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der
Verabredung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des
unerlaubten
Besitzes
von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil betreffend M.

H.

wird verworfen.

Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und

-
4
-

die den Angeklagten hierdurch entstandenen
notwendigen
Ausla-gen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das [X.] hat
die Angeklagte [X.].

H.

wegen unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf [X.]ällen in Tatmehrheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge mit Beihilfe zum versuchten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Verabre-dung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten M.

H.

hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten
Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen
Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Mona-ten verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagten (aus tatsächlichen Gründen)
freigesprochen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten
mit der Rüge der [X.] materiellen Rechts. Die Angeklagte [X.].

H.

beantragt die Aufhe-
1
2

-
5
-

bung des Urteils mit den [X.]eststellungen und die Zurückverweisung an eine an-dere [X.] des [X.]. Sie beanstandet, dass zu
Unrecht von ih-rer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden sei. Das Urteil

Der Angeklagte M.

H.

beanstandet die Strafzumessung.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihren mittels der Sachrüge geführ-ten Revisionen die Aufhebung des Urteils mit den zugrunde liegenden [X.]eststel-lungen
im Hinblick auf beide Angeklagte. Sie beanstandet die Beweiswürdi-gung, nämlich dass die Angeklagten nicht wie angeklagt wegen [X.] unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf [X.]ällen und unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge
verurteilt worden seien. Es sei rechtsfehlerhaft, dass die Ange-klagten entsprechend ihrer Einlassung und entgegen den sie weitergehend [X.] Angaben des gesondert Verfolgten [X.].

nur wegen einer unter-
geordneten Tatbeteiligung an dessen
Betäubungsmittelgeschäften und die An-geklagte [X.].

H.

auch nur in sieben,
der Angeklagte M.

H.

nur in
zwei statt der angeklagten
elf [X.]älle verurteilt worden seien. Außerdem rügt die
Staatsanwaltschaft, dass selbst auf der Basis der vom [X.] getroffenen [X.]eststellungen der Schuldspruch gegen die Angeklagte [X.].

H.

den Un-
rechtsgehalt nur unzureichend
erfasse.

Die Revisionen
der Angeklagten und die gegen M.

H.

gerichtete
Revision der Staatsanwaltschaft waren zu verwerfen. Die zu Lasten der Ange-klagten [X.].

H.

eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft führt lediglich
zu der
aus dem Tenor ersichtlichen Schuldspruchänderung.

3
4
5

-
6
-

A.

I. Das [X.] hat folgende [X.]eststellungen
getroffen:
1. bis 7. Im Tatzeitraum zwischen [X.]ebruar und dem 20. November 2011 hatte
die Angeklagte [X.].

H.

in sieben [X.]ällen vor, für den gesondert Ver-
folgten [X.].

Methamphetamin von der [X.] nach
[X.] zu transportieren. Dabei wusste sie, dass es sich um hochwertiges Methamphetamin handelte, welches [X.].

gewinnbringend verkaufen wollte.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Taten:
1. Ende [X.]ebruar 2011 händigte [X.].

der
Angeklagten
[X.].

H.

an einer Tankstelle in der [X.] 170 Gramm Methampheta-min mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60
Prozent
aus. Die in [X.] verpackten Drogen brachte sie mit ihrem [X.]ahrzeug nach [X.]. Dort übergab sie das Methamphetamin in S.

an [X.].

. Dieser
nahm die Menge an sich,
bestimmte jedoch, dass die Angeklagte davon fünf Gramm Methamphetamin als Lohn erhalten solle. Diese Menge und
die von der er an die Angeklagte. Diese wollte die Drogen selbst konsumieren.
2. Nachdem die Angeklagte längere [X.] einen Gipsverband getragen hatte, unternahm sie die nächste Kurierfahrt für [X.].

zu einem [X.]punkt
Mitte bis Ende [X.]i 2011. Sie erhielt in [X.] abermals 170
Gramm
Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 60 Prozent von [X.].

. Das in
einem [X.] verpackte Rauschgift transportierte sie in ihrem [X.]ahrzeug zu ihrem [X.] [X.].

. Dort übergab sie es [X.].

. Dieser gab ihr
fünf Gramm aus der Menge als Kurierlohn. Zudem überließ
er ihr
weitere zehn 6
7
8
9

-
7
-

Gramm, die die Angeklagte zum Vorzugspreis von 70

erwarb. Die Angeklagte hatte diese Drogen zum Eigenkonsum vorgesehen.

3. Am 10. August 2011 fuhr die Angeklagte mit ihrem Bekannten

Sc.

mit dessen [X.]ahrzeug nach E.

in [X.]. Wie verabredet
übernahm sie dort auf einem Supermarktparkplatz 80 Gramm [X.]rystal mit einem Wirkstoffgehalt von 60 Prozent Methamphetaminbase von [X.].

. Die Drogen
waren in einer Windel verpackt. Die Angeklagte entnahm die in zwei [X.]liptüten befindlichen Substanzen und verbarg sie in ihrem BH. Als Beifahrerin des
Sc.

kehrte sie sodann zu dessen Wohnsitz in [X.] zurück. Da ihr
[X.].

bei der Übergabe
in [X.] gereizt erschienen war, hatte sie von
unterwegs ihren Ehemann, den Angeklagten M.

H.

, gebeten, sie bei
Sc.

abzuholen und sodann mit ihr gemeinsam zum Wohnsitz des [X.].

in B.

zu fahren. [X.] holte dieser sie ab und fuhr mit ihr zu
[X.].

. Dort übergab die Angeklagte die Drogen. Im Beisein des Angeklagten
M.

H.

überließ
[X.].

der Angeklagten [X.].

H.

acht Gramm als

Gramm aus der Gesamtmenge. Diese Menge wollte die Angeklagte [X.].

H.

selbst konsumieren. In Kenntnis der von seiner [X.]rau mitgeführten Drogen
und deren Qualität und mit dem
Willen, sie zu unterstützen, fuhr der Angeklagte M.

H.

seine [X.]rau nach [X.].
4. Am 6. September 2011 fuhr die Angeklagte [X.].

H.

erneut als
Beifahrerin im [X.]ahrzeug des Sc.

nach E.

in [X.]. Dort übergab
ihr [X.].

eine in zwei schwarze [X.]liptüten verstaute Menge, die [X.].

zuvor
von seiner Rauschgiftquelle erworben hatte und von der beide
annahmen, es sei Methamphetamin mit dem üblichen Wirkstoffgehalt. Die Angeklagte verbarg die [X.]liptüten im [X.]utter einer präparierten Strandtasche. Sie fuhr mit Sc.

zu dessen Wohnsitz und von dort mit ihrem [X.]ahrzeug zu sich nach [X.]. Dort 10
11

-
8
-

holte [X.].

die [X.]liptüten ab. Dabei stellten sie fest, dass es sich bei den Sub-
stanzen in den [X.]liptüten nicht um
Betäubungsmittel handelte.
5. Etwa eine Woche später ließ sich die Angeklagte [X.].

H.

aber-
mals von Sc.

an eine Tankstelle in der [X.] fahren.
Wie verabredet übernahm sie dort 108 Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 60 Prozent von [X.].

. Diese Menge verbarg sie in der
präparierten Strandtasche und verbrachte sie so in ihr [X.] [X.].

. Dorthin
kam [X.].

, dem sie die Drogen übergab. Aus der erhaltenen Menge gab

[X.].

ihr acht Gramm Methamphetamin als Lohn für ihre Kurierdienste. Diese
Menge übernahm die Angeklagte zum Eigenkonsum. Weiterhin erwarb sie preisgünstig eine kleinere Menge, die ebenfalls
zum Eigenkonsum bestimmt war.
6. In dem [X.]raum vor dem 15.
Oktober 2011 verabredete die Angeklag-te [X.].

H.

mit [X.].

,
eine weitere Transportfahrt für Methamphetamin
nach der bisher praktizierten Methode von der [X.] nach [X.] zu unternehmen. Dabei sollte mindestens eine so große Menge wie bei der [X.]ahrt zu 5. transportiert werden, die auch in der Wirkstoffkonzentra-tion dieser Menge entsprach.
Dementsprechend fuhr die Angeklagte am 15.
November 2011 mit ihrem [X.]ahrzeug nach [X.]. [X.].

konnte ihr
jedoch kein Rauschgift übergeben, weil sein
Lieferant nichts hatte.
7. Am 20. November 2011
fand die nächste Einfuhrfahrt statt. Gegen 13
Uhr dieses Tages rief [X.].

bei den Angeklagten an. Er bat den das Tele-
fonat entgegennehmenden Angeklagten M.

H.

, seiner [X.]rau auszurichten,

.

H.

der Angeklagten
[X.].

H.

ausrichtete. Die Angeklagte [X.].

H.

fuhr allein mit ihrem
[X.]ahrzeug in die [X.]. Wie verabredet übernahm sie dort auf 12
13
14

-
9
-

dem Parkplatz eines Supermarktes von [X.].

979,8 Gramm Methampheta-
min mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 73 und 77,1 Prozent. Die übergebene Substanz enthielt 733 Gramm Methamphetaminbase. Sie verbarg diese Menge in einer eigens für diese [X.]ahrt angeschafften
und präparierten
Kopfstütze. Die-se
hatte der Angeklagte M.

H.

zuvor auf Bitten der Angeklagten [X.].

H.

und in Kenntnis des Zwecks als Versteck für durch seine [X.]rau aus
[X.] nach [X.] zu transportierendes Methamphetamin von innen mit Gips ausgekleidet. Auch nahm er billigend in Kauf, dass Methamphetamin in der tatsächlichen Menge und mit dieser Wirkstoffkonzentration nach [X.] verbracht und dort gehandelt werden sollte. Er handelte, um die Angeklag-te [X.].

H.

und [X.].

bei der Einfuhr des zu Handelszwecken bestimm-
ten Methamphetamin zu unterstützen. Zudem hatte der Angeklagte M.

H.

die bereits aufgebrochene Angeklagte [X.].

H.

per Telefon daran erinnert,
dass sie die Kopfstütze vergessen hatte, weswegen sie umgekehrt
war und diese geholt
hatte.
Bei der Einfuhrfahrt wurde die Angeklagte [X.].

H.

in
[X.] kontrolliert und das Methamphetamin in der Kopfstütze fest-
und sichergestellt.

8. Am 20. November 2011 bewahrte die Angeklagte [X.].

H.

23
Gramm Haschisch und 24 Gramm [X.]rihuana in ihrem [X.] [X.].

auf.
Zudem lagerte
sie 72 Gramm Haschisch und 48 Gramm [X.]rihuana in ihrer Wohnung in [X.].

. Die [X.]annabisprodukte hatten zusammen ein Trockenge-
wicht von 159 Gramm und eine Gesamtwirkstoffmenge von 8,5 Gramm Tetra-hydrocannabinol. In Kenntnis dieser Umstände hatte die Angeklagte sie zum Eigenkonsum bestimmt.
[X.] Das [X.] hat die Taten der Angeklagten [X.].

H.

zu
A.
I.
1. bis 3., 5. und 7. jeweils als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben 15
16

-
10
-

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
gewürdigt. Die Tat zu A.
I.
4. hat es als versuchte unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die Tat zu [X.] 6. als Verabre-dung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet. Die Tat zu [X.] 8. hat es als unerlaubten
Besitz von [X.] in nicht geringer Menge geahndet. Es hat gegen die Angeklagte [X.].

H.

unter Verneinung
möglicher minder schwerer [X.]älle nach § 30 Abs. 2
BtMG bzw. §
29a Abs.
2 BtMG, jedoch unter Verschiebung des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 BtMG im [X.]all [X.] 4. nach §
23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und im [X.]all A.
I.
6. nach §
30 Abs.
1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB auf Einzelfreiheits-strafen zwischen einem Jahr und sechs Jahren erkannt.
Die Tat des
Angeklagten M.

H.

im [X.]all [X.] 3. hat es als
Beihilfe
zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewer-tet. Ausgehend vom Strafrahmen des § 29a Abs.
1
BtMG, den es gemäß §
27
Abs.
2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, hat es auf eine Einzelfreiheits-strafe von sechs Monaten erkannt. Seine Tat zu [X.] 7. hat es als Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt. Es hat die Annahme eines minder schweren [X.]alles nach § 30 Abs. 2 BtMG verneint
und den Strafrahmen des § 30 Abs.
1 BtMG zugrunde gelegt, diesen aber gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs.
1 StGB ge-mildert und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt.
I[X.] Dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, hat das [X.] ausgeschlossen, dass sich die Neigung der Angeklagten zum [X.] berau-schender Mittel als handlungsleitend darstelle.
17
18

-
11
-

B.

I. Revision der Angeklagten [X.].

H.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Entgegen dem umfassenden Aufhe-bungsantrag ergibt sich aus der Revisionsbegründung, dass allein die Nichtan-ordnung der [X.]ßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angefoch-ten ist.
Dementsprechend wird auch nur die Aufhebung des Urteils in diesem Punkt -
in dieser Hinsicht -

.
Eine allein auf die [X.] der [X.]ßregel des § 64 StGB gestütz-te Revision ist jedoch mangels Beschwer unzulässig ([X.], Urteil vom 10.
April 1990 -
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5, 7; Beschluss vom 13.
Juni 1991
-
4
StR 105/91, [X.]St 38, 4, 7; Urteil vom 7. Oktober 1992 -
2
StR 374/92, [X.]St 38, 362, 363; Beschluss vom 14. September 2000 -
4
StR 314/00, [X.]R StPO §
349 Abs. 1 Unzulässigkeit 2; Beschluss vom 10.
Januar 2008
-
4 [X.] Rn. 2, [X.], 142; Beschluss vom 7.
Januar 2009
-
3 [X.] Rn. 6; Beschluss vom 14. Januar 2010 -
1 [X.] Rn. 29; Beschluss vom 2. Dezember 2010 -
4 StR 459/10
mwN, [X.], 255; Beschluss vom 5. April 2011 -
3 [X.]).
[X.] Die Revision des Angeklagten M.

H.
Die Revision beanstandet ungeachtet des umfassenden [X.] allein die fehlerhafte Strafzumessung. Die [X.] der [X.]ßregel des § 64 StGB wird von ihm nicht gerügt. Da innerhalb des Rechtsfolgenaus-spruchs nur der Strafausspruch angefochten wird, ist das Rechtsmittel wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Die
Revision bleibt aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift dargestellten Gründen ohne Erfolg.
19
20
21
22
23

-
12
-

I[X.] Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil betreffend die An-geklagte [X.].

H.
Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung wendet, auf deren Grundlage das [X.] zum [X.]reispruch und im Übrigen zur Annahme nur untergeordneter Tatbeiträge zum Handeltreiben bzw. nur zur Besitzstrafbarkeit im [X.]all [X.] 8. gelangt ist, bleibt sie ohne Erfolg (1.). Sie führt jedoch zur Ergän-zung des Schuldspruchs
(2.).
1. Eingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungs-maßstabs erweist sich die Beweiswürdigung des [X.] als nicht rechts-fehlerhaft. Insbesondere hat das [X.] an seine Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt.
Die Beweiswürdigung
ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die revisi-onsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Ein sachlich-rechtlicher [X.]ehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar, lückenhaft ist oder gegen Denkge-setze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt
(vgl. [X.], Urteil vom 6.
November 1998

2
StR
636/97, [X.]R StPO §
261 Beweiswürdigung
16 mwN).
In der Beweiswürdigung selbst muss sich der Tatrichter mit den festge-stellten Indizien auseinandersetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen
([X.], Urteil vom 14.
August 1996

3
StR
183/96, [X.]R StPO §
261 Beweiswürdigung
11;
vom 16. Januar 2013 -
2 StR 106/12). Dabei dürfen
die Indizien nicht nur isoliert be-trachtet werden, sie müssen vielmehr in eine umfassende Gesamtwürdigung aller bedeutsamen Umstände eingebracht werden
([X.], Urteil vom 23.
Juli 2008 -
2
StR
150/08, [X.], 2792, 2793;
vom 13. Dezember 2012 -
4 StR 33/12 mwN).
Der Tatrichter darf insoweit keine überspannten Anforderungen an 24
25
26
27

-
13
-

die für die Beurteilung erforderliche Gewissheit stellen
([X.], Urteile vom 26.
Juni 2003 -
1
StR
269/02, [X.], 35, 36;
vom 10.
August 2011
-
1
StR
114/11, [X.], 110
f.;
vom
18.
Januar 2011 -
1
StR
600/10, [X.], 302, 303;
vom 13. Dezember 2012 -
4 [X.]/12).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Land-gericht hat in einer umfassenden Beweiswürdigung die wesentlichen für die Entscheidungsfindung bedeutsamen Gesichtspunkte erörtert und diese auch im Rahmen einer Gesamtschau abgewogen. Es
hat ausgehend von den darge-stellten Anklagevorwürfen
des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf [X.]ällen und des
unerlaubten Handeltreibens
mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge nachvollziehbar dargelegt, weshalb es
sich von einer derartigen Einbindung der Angeklagten in die Drogengeschäfte des

[X.].

nicht überzeugen konnte.
Von ausschlaggebender Bedeutung war hierfür die Würdigung der [X.] dargelegten Angaben des gesondert verfolgten Zeugen [X.].

, der
die Angeklagten
im Sinne der Anklage belastet hat. Das [X.] hat Wider-sprüche in dessen Aussage selbst und zu Angaben von weiteren,
vom [X.] für glaubhaft erachteten Zeugen schlüssig dargelegt. Dabei hat es in seine Überlegungen miteinbezogen, dass die Angeklagte [X.].

H.

anderweitige
Drogengeschäfte abgewickelt hat.
Dennoch begegnet es
auf dieser Grundlage revisionsrechtlich keinen Bedenken, dass es sich von der Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben des [X.].

nicht zu überzeugen vermochte
und die An-
geklagte [X.].

H.

auf der Grundlage ihrer Einlassung verurteilt hat.

Die Revision zeigt auch keine lückenhafte oder widersprüchliche Be-weiswürdigung durch das [X.] auf. Ein Wechsel des Einlassungs-verhaltens der Angeklagten, mit dem sich das [X.] hätte auseinander-28
29
30

-
14
-

setzen müssen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 6. November 2003 -
4 [X.], [X.], 88),
ist nach den Urteilsgründen nicht belegt. Soweit die [X.] der Ansicht ist, das [X.] hätte sich mit einer Geldübergabe von der Angeklagten [X.].

H.

an [X.].

vor der Beschaffungsfahrt auseinander-
setzen müssen, geht dies schon deswegen
fehl, weil eine solche Übergabe [X.] nicht festgestellt ist. Die [X.] stellt lediglich dar, dass der Zeuge Sc.

bekundet habe, die Angeklagte habe vor der [X.]ahrt Geld abgehoben
-

-, welches sie an [X.].

habe übergeben wollen. Vor dem Hintergrund, dass nach den

[X.].

kaufte
und [X.].

angegeben hat, er habe von der Angeklagten

[X.] durch die Angeklagte [X.].

H.

, wegen derer sie allein durch [X.].

belastet wurde, hat das [X.]
mit nachvollziehbaren Erwägungen ausgeschlossen. Daher musste es sich mit der [X.]rage, ob die Angeklagte durch den von ihr getragenen Gipsverband dazu überhaupt objektiv in der Lage war, nicht mehr auseinandersetzen.
Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung nur wegen unerlaubten Besitzes der [X.] und nicht wegen unerlaubten Handeltreibens
mit derselben im [X.]all [X.] 8. wendet, zeigt sie ebenfalls keinen revisionsrechtlich beachtlichen [X.]ngel der Beweiswürdigung auf. Insbesondere besorgt der [X.] nicht, dass das [X.] das dargestellte Telefonat betreffend ein Ha-

2.
Jedoch war der Schuldspruch entsprechend der Urteilsformel abzuän-dern.

31
32

-
15
-

Dass die
Angeklagte [X.].

H.

aus der eingeführten und sodann an
[X.].

übergebenen Menge etwas zum Eigenkonsum erwarb, sei es als Aus-
zahlung des Kurierlohns oder durch
Ankauf, kommt im bisherigen Schuldspruch nicht zum Ausdruck. Dies ist aber erforderlich, da es
nicht notwendig von der Einfuhrhandlung umfasst
ist. Da
diese
Mengen in den [X.]ällen [X.] 1. und [X.] 5. die nicht geringe Menge nicht überschritten, hat sich die Angeklagte [X.].

H.

tateinheitlich
-
da es sich um im Rahmen ein und desselben Güterumsat-
zes aufeinander
folgende Teilakte handelte (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Januar 1981 -
2
StR 618/80, [X.]St 30,
28)
-
zu den bereits ausgeurteilten Delikten auch des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs.
1 Nr.
1 BtMG schuldig gemacht. Bei geringen Mengen tritt der
Besitz als Auffangtatbestand hinter dem
Erwerb zurück
([X.], Beschluss vom 6.
Juli 1987 -
3 [X.], [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2; vom 18.
März 2004 -
3 [X.], Stra[X.]o 2004, 252). In den [X.]ällen [X.] 2. und [X.] 3. ist die nicht geringe Menge überschritten, so dass sich die Angeklagte
[X.].

H.

insoweit ebenfalls tateinheitlich mit den bereits ausgeurteilten Delikten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat. Da die Einfuhr und der mit ihr notwendigerweise verbundene [X.] durch die Übergabe an [X.].

bereits abgeschlossen war, bevor die An-
geklagte [X.].

H.

die zum Eigenkonsum bestimmte Menge wieder in Be-
sitz nahm, tritt der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausnahmsweise nicht gegenüber der unerlaubten Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zurück. Jedoch tritt in diesen [X.]ällen der unerlaubte Erwerb gemäß §
29 Abs.
1 Nr.
1 BtMG hinter dem Verbrechenstat-bestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG zurück
(vgl. [X.], Urteil vom 3.
April
33

-
16
-

2008 -
3
StR 60/08, [X.], 471; Beschluss vom 24.
September 2009
-
3 [X.], [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Konkurrenzen 10).
Zudem war der Schuldspruch im
[X.]all [X.] 4. zu berichtigen, da die Be-schaffung des
vermeintlichen Methamphetamins durch den gesondert Verfolg-ten [X.].

sich als eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit
(vgl. [X.],
Beschluss vom 26.
Oktober 2005 -
GSSt 1/05, [X.]St 50, 252; vom 15.
[X.]ebruar 2011 -
3 StR 491/10, NJW 2011, 1461),
mithin als vollendetes Handeltreiben darstellt. [X.]ür die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es schon aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt
([X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2005
-
GSSt 1/05, [X.]St 50, 252).
Dass er
dabei entgegen seiner Vorstellung kein Betäubungsmittel
erhalten hat, ist unschädlich. Denn es kommt nicht darauf an, dass der Umsatz durch die Tathandlung tatsächlich gefördert wird oder dazu überhaupt geeignet war ([X.], Urteil vom 20.
Januar 1982 -
2 StR 593/81, [X.]St 30, 359, 361). Dementsprechend hat die Angeklagte [X.].

H.

Bei-
hilfe zur Haupttat des
vollendeten unerlaubten Handeltreibens
mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet.
Der [X.] kann den Schuldspruch umstellen, da auszuschließen ist, dass die Angeklagte [X.].

H.

sich anders -
insbesondere erfolgreicher
-

als geschehen hätte verteidigen können. Angesichts des Umstands, dass das [X.] die Erwerbsvorgänge der Angeklagten [X.].

H.

im Anschluss
an die Übergabe der Betäubungsmittel an [X.].

darstellt und erörtert, ist
ebenfalls auszuschließen, dass es bei zutreffender [X.] auf eine andere (geringere oder höhere)
Strafe erkannt hätte.
34
35

-
17
-

3. Die Verneinung
der
Voraussetzungen des §
64 StGB ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
IV. Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil betreffend den An-geklagten M.

H.
Aus den oben unter I[X.] 1. dargelegten Gründen erweist sich die Beweis-würdigung
als rechtsfehlerfrei. Dies gilt auch, soweit das [X.] im [X.]all A.
I.
3.
keine Beteiligung des Angeklagten M.

H.

an dem Handeltreiben
durch [X.].

, sondern nur an dem Besitz der
Angeklagten
[X.].

H.

an-
genommen hat.
Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. [X.] ist nicht zu besorgen, dass das [X.] das behauptete Nichtwissen dieses Angeklagten um die Größenordnung der einzuführenden Menge im [X.]all [X.] 7.
aus dem Blick verloren haben könnte. Dies kann auch aus der [X.]ormulie-rung, sein Geständnis

sei zu seinen Gunsten zu werten, nicht entnommen werden.
36
37
38
39

-
18
-

Auch bezüglich dieses Angeklagten ist die [X.] der [X.]ßregel des § 64 StGB rechtsfehlerfrei.
Raum

Rothfuß Graf

[X.]irener Radtke
40

Meta

1 StR 75/13

02.10.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2013, Az. 1 StR 75/13 (REWIS RS 2013, 2285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2285

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1 StR 75/13

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3 StR 491/10

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