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PDF anzeigen [X.] ZR 249/06 vom 15. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 183; GmbHG § 56 Zur Zulässigkeit der (vorabgesprochenen) Verwendung einer im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung bei einer [X.] vom [X.] über die Einlage hinaus er-brachten freiwilligen Zahlung in die "freie Kapitalrücklage" für die Tilgung von [X.] einer Konzernschwestergesellschaft gegenüber dem [X.] unter dem Blickwinkel einer Umgehung der [X.].
[X.], Beschluss vom 15. Oktober 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 15. Oktober 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Da es sich bei der Schuldentilgung mit Mitteln, die im weiteren Sinn aus dem Kapitalaufbringungsvorgang stammen, um einen Vorgang handelt, bei dem - wirtschaftlich betrachtet - die [X.] sich ihre Forderungen mit aus dem Kapitalaufbringungsvorgang stammenden Mitteln bezahlen lässt, ist die Anwendbarkeit der der Umgehung von [X.] dienenden Regeln nicht schon im Ansatz ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf die verbale und tatsächliche Trennung der "echten Einlagen" und der darüber hinausgehenden freiwilligen Zahlungen ("Übergangszahlungen") auf verschiedenen Bankkonten, sind die [X.] nicht berührt, wenn von dem separaten Konto "[X.]" Schulden von Gesellschaften der [X.] gegenüber - 3 - Gesellschaften der [X.] beglichen werden. Die Frage der Verbuchung der freiwilligen Zahlungen ist nicht entschei-dungserheblich, weil eine etwa fehlerhafte Zuordnung die Til-gungswirkung der Gesellschafterleistung nicht berührt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 49.999.990,00 • [X.]Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 27.09.2006 - 7 U 1857/06 -
Meta
15.10.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2007, Az. II ZR 249/06 (REWIS RS 2007, 1460)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1460
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