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PDF anzeigen [X.] ZR 243/06 vom 27. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 27. November 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Beschluss des [X.] des [X.] vom 15. Oktober 2007 wird dahin berichtigt, dass es in den Gründen Seite 2, [X.]. 1 heißen muss: "– Das Berufungsgericht hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör in entscheidungs-erheblicher Weise verletzt." Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.12.2005 - 23 O 82/04 KfH - [X.], Entscheidung vom 27.09.2006 - 14 U 11/06 -
Meta
27.11.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2007, Az. II ZR 243/06 (REWIS RS 2007, 630)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 630
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