Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2004, Az. X ZR 55/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4647

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 55/00Verkündet am:10. Februar 2004WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10. Februar 2004 durch [X.] [X.] [X.], Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Berufung gegen das am 23. November 1999 verkündete [X.] 1. [X.]s ([X.]) des [X.] wirdauf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist eingetragener Inhaber des unter anderem mit [X.] die [X.] erteilten [X.] Patents 0 667 931,das auf einer Anmeldung vom 29. April 1993 beruht, mit der eineUS-amerikanische Priorität vom 10. November 1992 in Anspruch [X.] ist. Patentanspruch 1 des in der Verfahrenssprache Deutsch erteiltenund am 25. September 1996 veröffentlichten [X.] lautet (ohne [X.] 3 -"Verfahren zur Herstellung einer Kolben-Zylinder-Einheit, mit [X.] einer Zylinderinnenfläche und mindestens einem in der Zy-linderinnenfläche gleitend geführten Kolben, wobei an [X.] zylindrischen Oberfläche ein Dichtring angelegt wird [X.] und Oberfläche relativ zueinander verschiebbar angeord-net werden und wobei die Enden jeder Zylinderinnenfläche mit me-chanischen Mitteln abgedichtet werden, wobei mindestens die zy-lindrischen Oberflächen, gegen die ein Dichtring angelegt wird,nach einer groben Vorbearbeitung mit Kunststoff beschichtet wer-den, der durch Erwärmung vernetzt wird,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß als Kunststoff eindreidimensional vernetzender [X.]taub oder -pulver in einerSchichtdicke von bis zu 500 weitere Komponenten, von denen mindestens eine als mitvernet-zende oder nicht mitvernetzende Komponente zur [X.] beigegeben ist, aufgetragen undmindestens das Duroplast anschließend durch Erwärmung [X.] Patentansprüche 2 bis 7 beinhalten unmittelbar oder mittelbar [X.] 1 zurückbezogene [X.]. Die Ansprüche 8 und 9betreffen eine Kolben-Zylinder-Einheit. Mit den Patentansprüchen 10 und 11 istschließlich Schutz für einen als Kolben-Zylinder-Einheit ausgebildeten Gruben-stempel [X.] 4 -Die Klägerin ist der Auffassung, das Streitpatent sei durch die [X.][X.] 40 15 084 ([X.] 14. November 1991) vorweg-genommen, sein Gegenstand sei jedenfalls aber durch den Stand der [X.]. Das [X.] hat der deshalb erhobenen Nichtigkeits-klage stattgegeben und das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der[X.] für nichtig erklärt.Hiergegen wendet sich der [X.] mit der Berufung. Er verteidigt [X.] nur noch im Umfang folgender Patentansprüche und hilfsweisenach Maßgabe einer Fassung, die aus den im folgenden kursiv wiedergegebe-nen Angaben ersichtlich ist:"1.Verfahren zur Herstellung einer Kolben-Zylinder-Einheit, [X.] einer Zylinderinnenfläche und mindestens einem inder Zylinderinnenfläche gleitend geführten Kolben, wobei anmindestens einer zylindrischen Oberfläche ein Dichtring ange-legt wird und Dichtring und Oberfläche relativ zueinander ver-schiebbar angeordnet werden und wobei die Enden jeder [X.] mit mechanischen Mitteln abgedichtet werden,wobei mindestens die zylindrischen Oberflächen, gegen die [X.] angelegt wird, nach einer groben Vorbearbeitung mitKunststoff beschichtet werden, der durch Erwärmung vernetztwird, wobei als Kunststoff ein [X.]taub oder -pulver bei-gegeben (hilfsweise: verwendet) wird, der weitere Komponen-ten enthält und dabei mindestens eine zur Verbesserung [X.] mitvernetzende oder nicht mitver-netzende Komponente,- 5 -d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß als Kunststoff eindreidimensional vernetzender [X.]taub oder ein entspre-chend vernetzendes -pulver in einer Schichtdicke von 250 bis500ß das Duroplast durch induktiveErwärmung der beschichteten Teile dann von innen nach au-ßen vernetzt wird. 2.Verfahren nach Anspruch 1,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die zylindrischeOberfläche der beschichteten (hilfsweise: zu beschichtenden)Teile induktiv erwärmt, dann mit dreidimensional vernetzendem[X.]taub oder -pulver beschichtet und induktiv erwärmt(hilfsweise: weiter erwärmt) wird. 3.Verfahren nach Anspruch 1,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die [X.] induktiv auf 250 bis 300 ° erwärmt werden. [X.] in Form einer Kolben-Zylinder-Einheit mit [X.] einem äußeren und einem darin verschieblich geführ-ten inneren Zylinderrohr, wobei an der Innenfläche des äußeren[X.] (5) [X.] (3, 4) eines mit dem [X.] Ende des inneren [X.] (6) verbundenen [X.]) gleitend geführt sind, während an der Außenfläche des [X.] verschieblichen [X.] (6) mindestens eine Dich-tung (4) anliegt, die über einen Bundring (8) mit dem oberenEnde des äußeren [X.] (5) verbunden ist und wobei- 6 -mindestens die innere zylindrische Oberfläche (1) des äußeren[X.] (5) und die äußere zylindrische Oberfläche ([X.] inneren [X.] (6) von einem durch [X.] oder -pulver gebildet sind (hilfsweisezusätzlich: wobei [X.] oder das Pulver weitere Kompo-nenten enthält, von denen mindestens eine als mitvernetzendeoder nicht mitvernetzende Komponente zur Verbesserung [X.]en beigegeben ist),d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Schicht [X.] oder -pulver eine Dicke von 250 bis 500aufweist, von dreidimensional vernetzendem [X.]tauboder -pulver gebildet ist und durch gezielte Erwärmung [X.] der beschichteten Teile von innen nach [X.] induktive Erwärmung des Metalls vernetzt ist."Der [X.] beantragt, in diesem Umfang das angefochtene Urteil ab-zuändern und die Nichtigkeitsklage insoweit abzuweisen.Die Klägerin tritt diesem Begehren entgegen. Sie hält das [X.] in der verteidigten Fassung für nicht patentfähig. Außerdem sei das Streit-patent in dieser Fassung gegenüber der ursprünglichen in verschiedener Hin-sicht unzulässig erweitert und auch nicht ausführbar.Der [X.] hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-achtens des Inhabers des Lehrstuhls ... Prof. Dr. H. , das der Sachverständige in der mündlichenVerhandlung erläutert und ergänzt [X.] -Entscheidungsgründe:Die zulässige Berufung des [X.]n hat in der Sache keinen Erfolg.1. Die Erfindung betrifft die Herstellung einer Kolben-Zylinder-Einheit, diehöher belastet und deshalb als hydraulisch betätigter Grubenstempel eingesetztwerden kann. Solche Vorrichtungen haben mindestens einen zylindrischen Kol-ben, der in mindestens einer zylindrischen Innenfläche (Rohr) gleitend geführtwird, deren Enden mit mechanischen Mittel abgedichtet sind. Vorhanden [X.] ein Dichtring, der an mindestens einer zylindrischen Oberfläche anliegt;Dichtring und Oberfläche sind dabei relativ zueinander verschiebbar angeord-net. Hierdurch ergeben sich Probleme hinsichtlich des [X.]; [X.] ist sogar ein Abrieb möglich.Der [X.] gibt an, daß es bei [X.] üblich gewesen sei,die Oberflächen der zylindrischen Rohre mittels Chrombeschichtung zu schüt-zen. Aus der Literatur waren aber auch schon Kunststoffbeschichtungen fürKolben-Zylinder-Einheiten bekannt. Die [X.]chrift verweist auf [X.] vorveröffentlichte Schriften, die vorschlagen, die innere Zylinderflä-che und die äußere zylindrische Oberfläche des verschiebbaren Kolbens miteiner Kunststoffbeschichtung zu versehen. Hierzu können sowohl Thermoplasteals auch Duroplaste verwendet werden. Die Beschichtung mit thermoplasti-schem Kunststoff wird als in vielerlei Hinsicht nachteilig dargestellt und als fürden vorgesehenen Einsatzzweck unbrauchbar abgelehnt. Über die [X.] -tung mit Duroplast wird angegeben, daß den bekannten Vorschlägen ein Auf-trag in flüssiger Form, also unter Benutzung eines Lösungsmittels, zu entneh-men sei. Bei den im Stand der Technik vorgeschlagenen Schichten von einerStärke von bis zu 4 oder sogar 5 mm sei die Aufbringung des zunächst nochgelösten Kunststoffs jedoch außerordentlich schwierig, so daß eine solche [X.] völlig unrentabel sei, zumal bei derart dicker Kunststoffschicht [X.] der erforderlichen Maßgenauigkeit der ineinander gleitenden Teilenoch eine nachträgliche Kalibrierung vorgenommen werden müsse. Die not-wendige Vernetzung des Kunststoffs erfordere bei Auftrag in flüssiger Form au-ßerdem eine vollständige Verdampfung des Lösungsmittels, die bis zu mehrereMonate in Anspruch nehmen könne. Bei einer solch langwierigen Vernetzungsei ferner der die Haft- und Festigkeitseigenschaften der Beschichtung bestim-mende Grad so niedrig, daß die Vorrichtung beim Einsatz als hydraulischerGrubenstempel nicht befriedige. Würde man den flüssig aufgetragenen Du-roplast hingegen durch Wärmezufuhr vernetzen, müßten in kurzer Zeit großeStröme an [X.] umweltverträglich bewältigt werden. Um [X.] der Kunststoffoberfläche zu verbessern, sei es zwar schonbekannt gewesen, entsprechend wirkende Komponenten zuzusetzen; da diesenach der in der [X.]chrift insoweit behandelten [X.] Patentanmel-dung 893 050 selbst nicht gelöst seien, sei aber auch hierdurch der [X.] Auftrag behindert.Die [X.]chrift leitet hieraus die Forderung ab, eine druckfesteKunststoffbeschichtung von Zylinderflächen zu erreichen, die den starken Rei-bungsverschleiß der auf der Kunststoffbeschichtung gleitenden nicht metalli-schen Dichtelemente vermeidet und die einen Betrieb mit Wasser ohneSchmierzusätze als Hydraulikflüssigkeit erlaubt. Außerdem soll eine kalibrie-- 9 -rende Nachbearbeitung zur Fertigstellung ebenso wie eine erhöhte [X.] bzw. ein erhöhter Aufwand bei der Vermeidung erhöhter Umweltbela-stungen entfallen.2. Der hierzu nach Patentanspruch 1 in der hauptsächlich [X.] gemachte Vorschlag für ein Verfahren zur Herstellung einer Kolben-Zylinder-Einheit läßt sich wie folgt gliedern:[X.] herzustellende Einheit hat1.mindestens eine Zylinderinnenfläche,a)wobei die Enden der [X.] mit mechani-schen Mitteln abgedichtet werden,2.mindestens einen Kolben,a)der in den [X.] gleitend geführt ist,3.einen Dichtring,a)der an mindestens einer zylindrischen Oberfläche angelegt[X.])zu der Oberfläche relativ verschiebbar angeordnet wird.[X.] 10 -1.Mindestens die zylindrischen Oberflächen, gegen die [X.] angelegt wird, werden grob vorbearbeitet.2.Danach werden diese Oberflächen mit kunststoffhaltigem Pul-ver beschichtet,a)dem als Kunststoff ein [X.]taub oder -pulver beige-geben wird,,der/das dreidimensional vernetzt,b)und das weitere Komponenten enthält,,von denen eine eine mitvernetzende oder nicht mitver-netzende Komponente zur Verbesserung der [X.])Die Beschichtung mit Kunststoff geschieht, indem der drei-dimensional vernetzende [X.]taub oder ein entspre-chend vernetzendes -pulver in einer Schichtdicke von [X.] 5003.Der Kunststoff wird durch Erwärmung vernetzt, indema)die beschichteten Teile induktiv erwärmt werden- 11 -b)und das Duroplast nach dem Auftrag von innen nach außenvernetzt wird.Man mag angesichts der unklaren Zuordnung des Relativsatzes "der wei-tere Komponenten enthält" darüber streiten, ob Patentanspruch 1 in der vertei-digten Fassung ausdrücklich besagt, daß zur Beschichtung ausschließlich [X.] in Pulver- o[X.]form verwendet wird. Im Gesamtzusammenhang derBeschreibung des [X.] kann dieser Sinngehalt jedoch nicht zweifelhaftsein, da der Vorschlag aus den bereits erwähnten Gründen [X.] oder [X.] ablehnt, die in gelöster Form aufgetragen werden, und in [X.]. 5Z. 20 ff. der Beschreibung des [X.] über die Vorteile der Erfindung an-gegeben ist, daß patentgemäß die Verwendung von Lösungsmitteln für die Lö-sung des [X.] vollständig vermieden sei. Bei der [X.] hingegen - worauf die Beschreibung in [X.]. 4 Z. 26 f. und [X.]. 5 Z. 34 f.weiter hinweist - Duroplast z.B. als [X.] in geeigneter Mischung mit Zusätzenunterschiedlicher Art, vor allen solchen, mit denen die Gleiteigenschaften [X.] der Kunststoffbeschichtung verbessert werden ([X.]. 5 Z. 44 f.), leichtaufgetragen sowie leicht und sehr weitgehend vernetzt werden. Als Folge derinduktiven Erwärmung legt sich nicht etwa eine Kunststoffschicht über die Rau-higkeitsspitzen der zu beschichtenden metallischen Oberfläche nach Art einerDecke; es werden vielmehr sämtliche durch die Rauhigkeit bedingten Hohlräu-me ([X.]) ausgefüllt; die Vernetzung erfolgt dementsprechendräumlich strukturiert ([X.]. 5 Z. 40 f.), weil die dreidimensionale Vernetzung, [X.] die Verwendung von Duroplast gewährleistet, dafür sorgt, daß der Kunst-stoff auch in den [X.]n verbleibt ([X.]. 4 Z. 39 f.). Es entsteht so eineinnige, dauerhaft feste Verbindung, die Ablösungserscheinungen entgegen-wirkt, die sonst infolge von Walkarbeit und Wandern von Gas unter die [X.] 12 -stoffschicht drohen ([X.]. 4 Z. 43 ff.). Obwohl der Auftrag dünn gehalten wird,damit die - wie es in [X.]. 5 Z. 55 heißt - Elastizität der Beschichtung senkrechtzur Oberfläche nicht zu groß wird, also die Beschichtung die erforderlicheDruckfestigkeit oder - wie es der gerichtliche Sachverständige genannt hat -geringe Verformbarkeit hat, sorgt das dreifach vernetzte Duroplast außerdemdafür, daß ein schädliches Diffundieren von Wasserdampf oder Sauerstoffdurch die Schicht unterbleibt ([X.]. 4 Z. 58 ff.). Das macht beispielsweise einegalvanische Behandlung der verwendeten Rohre, also etwa ein Verchromenentbehrlich, wodurch es auch möglich ist, kalt gezogene Rohre aus [X.] ohne weitere Vorbehandlung zu beschichten ([X.]. 6 Z. 33 ff.). Wird [X.] in einer Dicke bis zu maximal 500n, können Verlet-zungen der Oberfläche beispielsweise durch Riefenbildung problemlos repariertwerden, weil die zylindrische [X.]chicht sehr schnell und kostengünstigausgeschliffen werden kann ([X.]. 5 Z. 49 ff.).3. Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 in der hauptsächlich ver-teidigten Fassung zulässig und gegenüber dem entgegengehaltenen Stand derTechnik neu ist. Im Umfang des verteidigten Patentanspruchs 1 hat die Nichtig-keitsklage Erfolg, weil diesem Patentanspruch jedenfalls eine erfinderische Tä-tigkeit nicht zugrunde liegt. Sein Gegenstand war dem Fachmann durch die[X.] [X.] 40 15 084 nahegelegt.a) Maßgeblicher Fachmann ist hier ein diplomierter Ingenieur, der an [X.] (Hochschule) Maschinenbau oder auf ei-nem verwandten Gebiet studiert hat und der in Konstruktion, Fertigung und/oderBetrieb druckbeaufschlagter Kolben-Zylinder-Einheiten über eine mehrjährigeberufliche Praxis verfügt. Auf Grund seiner in der Ausbildung und der berufli-- 13 -chen Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist er sowohl zu einersachgerechten Problemanalyse befähigt als auch in der Lage, sich hieraus er-gebende Fragen des Werkstoffs, insbesondere im Zusammenhang mit den Ei-genschaften von Kunststoffen und ihrem Einsatz, der Hydraulik, der Reibungs-lehre und der Elektrotechnik zu bewältigen. Soweit er hierzu nicht ohnehin aufeigenes Wissen zurückgreifen kann, weiß er, sich die einschlägige Literatur zuerschließen oder über einschlägig tätige Fachleute kundig zu machen. [X.] der [X.] den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen.Hiernach besorgen Personen dieser Qualifikation üblicherweise die Entwicklungvon Neuerungen auf dem im Streitfall interessierenden Gebiet der Technik. [X.] sich mit den Feststellungen des sachkundig besetzten [X.]) Diesem Fachmann war zum Prioritätszeitpunkt durch die [X.][X.] 40 15 084 bekannt, eine Kolben-Zylinder-Einheit herzustel-len, wie sie sich aus den Merkmalen der [X.] und dem [X.] [X.] ergibt. Die Vorrichtung nach der [X.] [X.] soll [X.] nach einer der vorgeschlagenen Alternativen mit einer als Pulverlack be-zeichneten Schicht versehen werden. Darunter versteht der Fachmann, wie dergerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, eineSchicht aus [X.] (trockenem) kunststoffhaltigen Pulver, dasdurch Erwärmung vernetzt wird. Auch die Merkmale [X.] und [X.] kennzeichne-ten mithin jeweils ihrem Obersatz nach das aus der [X.] Offenlegungs-schrift bekannte Vorbild. Dies leugnet der [X.] vergeblich unter Hinweis aufdie [X.] Patentschrift 893 050. Nach deren Lehre mag das als Kunststoffvorgeschlagene Epoxydharz nur in gelöster Form aufgetragen werden. [X.] auf eine solche Beschichtung auch im Falle der durch die deut-- 14 -sche [X.] 40 15 084 offenbarten Vorgehensweise anzunehmen,gibt diese Entgegenhaltung dem Fachmann jedoch keinen Anlaß. Da in dieser[X.] [X.] als zweite Alternative ausdrücklich der [X.]auf Basis von Epoxydharz, also der Auftrag dieses Kunststoffs in gelöster Form,genannt ist, bedeutet es vielmehr ein aus fachlicher Sicht geradezu vorgegebe-nes Verständnis dieser Schrift, daß mit der als andere Alternative beanspruch-ten [X.] eine lösungsmittelfreie Beschichtung vorgeschla-gen wird, die als Kunststoff Epoxydharz in Pulver- o[X.]form enthält.c) Das führt ferner zu der Feststellung, daß auch die Merkmale [X.] a [X.] zum Prioritätszeitpunkt nichts Neues darstellten. Das nach der [X.][X.] als Kunststoff vorgeschlagene Epoxydharz ist ein Du-roplast, das bei Härtung eine dreidimensionale Struktur erhält. Das hat der ge-richtliche Sachverständige unter Hinweis auf bereits zum Prioritätszeitpunkt all-gemein zugängliche Literatur unwidersprochen und überzeugend angegeben.In der mündlichen Verhandlung hat er zwar einschränkend gemeint, sich [X.] zu können, daß ein Duroplast wie Epoxydharz auch zu einer Vernetzungin anderer Weise gebracht werden könne. Eine solche Möglichkeit nutzt [X.] nach der [X.] [X.] jedoch nicht. Dort geht eswie beim Streitpatent um eine hochwertige Beschichtung, für die man - wie dergerichtliche Sachverständige sich ausgedrückt hat - gerne zu Epoxydharz greift,das dreidimensional vernetzt. Dementsprechend ist auch der [X.] in sei-nem der Nichtigkeitsklage widersprechenden Schriftsatz davon ausgegangen,daß Epoxydharz dreidimensional vernetzt. Die Anweisung der [X.] Of-fenlegungsschrift, für die Pulverbeschichtung Epoxydharz zu nehmen, bedeutetdeshalb, daß zur Herstellung einer Vorrichtung mit den bereits erörtertenMerkmalen vorbekannt war, eine Mischung, die ein dreidimensional vernetzen-- 15 -des Pulver oder einen solchen [X.] jedenfalls aus einem der Gruppe der Du-roplaste zuzurechnenden [X.] in ausreichender Menge enthält, als Schichtaufzutragen. Wie die das Merkmal [X.] a betreffende Erörterung mit dem [X.] Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, ent-spricht diese Beimengung eines solchen Materials dem Verständnis, das [X.] trotz der vielleicht fachsprachlich etwas ungewöhnlichen Aus-drucksweise ("beigeben") vom Patentanspruch hat. Das Vorhandensein weite-rer Komponenten, wobei diese auch für die Verbesserung der Trocken-schmiereigenschaften sorgen sollen (Merkmal [X.] b), ist schließlich - wie [X.] [X.] nicht in Zweifel zieht - in der [X.] [X.]mehrfach sogar ausdrücklich als zu diesem Lösungsvorschlag gehörend [X.]) Um den mit dem hauptsächlich verteidigten Patentanspruch 1 [X.]n Gegenstand der Fachwelt zur Verfügung zu stellen, benötigte es [X.] noch der Erkenntnis der Schichtdicke gemäß Merkmal [X.] c und zum ande-ren der speziellen Erwärmung nach Merkmal [X.] a, wobei die Erwärmung derzylindrischen Teile zur Vernetzung des Kunststoffs der Beschichtung in [X.]. 2Z. 29 f. der [X.] [X.] ebenfalls bereits vorbeschriebenwar.Die hierzu nötigen Schritte waren jedenfalls nahegelegt.(1) Die [X.] [X.] belehrt den Fachmann im Hinblickauf Merkmal [X.] c, den in Form von Epoxydharz vorgeschlagenen Duroplast inausreichender Dicke aufzutragen (z.B. [X.]. 1 Z. 66 f.). In der Schrift ist auch an-gegeben, worauf bei der Festlegung der Schichtdicke zu achten ist. Nach [X.]. 1- 16 -Z. 46 und 55 ff. muß die Möglichkeit preisgünstiger Herstellung, die [X.]. geringe Verformbarkeit, der Schutz gegen Korrosion und die [X.] der beschichteten Teile berücksichtigt werden. Dieser Katalog bedeutetedem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt, daß er Versuche anstellen müsse, [X.] Schichtdicke bzw. welcher Schichtdickenbereich im Einzelfall zu [X.]. Die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen hat dies bestätigt.Danach erkannte der Fachmann, daß er auf Experimente angewiesen ist, umsowohl die Materialauswahl innerhalb der vorgeschlagenen Klasse [X.] als auch das Maß der Stärke der Beschichtung anforderungsge-mäß zu treffen. Eine Einschränkung der daher insoweit nahegelegten Versu-che, die selbst im Fachkönnen des Fachmanns lagen und deshalb auch vondaher keine erfinderische Tätigkeit voraussetzten, ergab sich aus der deut-schen [X.] nicht. In [X.]. 3 Z. 15 ist zwar nur ein Bereich von 200bis 250e-chende Versuche sich auch den im verteidigten Patentanspruch 1 [X.]n anschließenden Bereich von 250 bis 500ösung der be-stehenden Probleme geeigneten zu erschließen. Zum einen ist schon die [X.] [X.]. 3 Z. 15 der [X.] [X.] nur beispielhaftgenannt. Zum anderen betont die [X.] [X.] wiederholt [X.] den Gesichtspunkt der Reparaturfähigkeit (vgl. [X.]. 4 Z. 44 f., [X.]. 6 Z. 6 f.).Da die Riefenbildung, die auch in [X.]. 2 Z. 13 erwähnt ist, wiederholt auftretenkann, ließ dies es angezeigt sein, sich nicht mit einer Schicht zufriedenzugeben,die zur Beseitigung entstandener Riefen nur einmal oder ganz wenige Male ab-gedreht werden kann. Das forderte geradezu Versuche mit Schichtdicken über250über diesem Maß liegen.Eine Schichtdicke von 250 bis 500nicht als Ausdruck einer erfinderischen Tätigkeit angesehen werden. Dieser- 17 -Vorschlag war, was das Maß 250e-gungsschrift ohnehin bereits enthalten, im übrigen aus den genannten Gründendurch diese Schrift jedenfalls nahegelegt.Diese Feststellung entspricht der Sicht des gerichtlichen Sachverständi-gen. Auch er hat es angesichts der Hinweise in der [X.] Offenlegungs-schrift, daß die Schichtdicke ausreichend groß sein müsse, um [X.] durchführen zu können, als für den Fachmann nicht allzuschwierig angesehen, auf die mit der verteidigten Fassung des [X.] beanspruchten Schichtdicken zu kommen. Ergänzend hat der ge-richtliche Sachverständige darauf verwiesen, daß in der beruflichen Praxis, mitder sich der Fachmann täglich konfrontiert sieht, ohnehin Erfahrungen [X.] vorliegen dürften, die Anlaß zu Überlegungen über die optimaleSchichtdicke [X.]) Was das Merkmal [X.] a betrifft, erwähnt die [X.] Offenlegungs-schrift 40 15 084 zwar nicht, daß die Erwärmung der zylindrischen Teile [X.] solle. Die Schrift enthält aber auch keine Festlegung hinsichtlich derArt der zu wählenden Erwärmung, insbesondere ist die nach Darstellung des[X.]n damals übliche Erwärmung in einem Ofen nicht, schon gar nicht alsvorzugswürdig genannt. Nach dem Vorschlag der [X.] Offenlegungs-schrift hatte der Fachmann also auf Grund eigener Auswahl für eine geeigneteErwärmungsmethode zu sorgen. Da die induktive Erwärmung zum Prioritäts-zeitpunkt ein bereits in vielen Bereichen der Technik eingesetztes Mittel war,kann zwanglos angenommen werden, daß der nach [X.] ohnehin [X.] angeregte Fachmann hierbei auch diese Möglichkeit in Betracht [X.] in seine Experimente mit einbezog. Die gegenteilige Argumentation des- 18 -[X.]n, die - wie gesagt - davon ausgeht, daß die sogenannte [X.] üblich gewesen sei, übersieht sowohl die Fähigkeit des maßgeblichenFachmanns, sich auch für andere in Betracht kommende Methoden zu interes-sieren, als auch, daß diese einschließt, sich über solche anderen [X.] zu beschaffen. Damit ist aber auch die Überzeugung gerechtfer-tigt, daß der hier maßgebliche Fachmann bei der nach der [X.] Offenle-gungsschrift notwendigen Auswahl gerade die Tauglichkeit der induktiven Er-wärmung zu erkennen und nutzen wußte. Wie der gerichtliche Sachverständigeunter Hinweis auf allgemein zugängliche Literatur angegeben hat und ange-sichts seiner Ausbildung und Berufserfahrung von dem Fachmann - wenn esnicht ohnehin zu seinem präsenten Fachwissen gehörte - ohne weiteres jeden-falls ermittelbar war, führt das induktive Verfahren nämlich zu einer selektivenErwärmung. Diese ist - wie auch aus der [X.] [X.]1 675 571 hervorging (dort [X.] oben) - auf die Oberfläche des [X.] beschränkt und läßt sich zudem gut aufrechterhalten. Nur die Oberflä-che des Zylinders bildet damit den Ausgangspunkt für einen zudem dauerndenWärmeeintrag in eine dort aufgebrachte oder aufzubringende Schicht. [X.] sich hierbei um verflüssigbares Material, wird es zuerst in dem oberflächen-nahen Bereich der Schicht erweicht. So ist gewährleistet, daß Unebenheiten(nach der Ausdrucksweise des [X.]: [X.]) auf einer [X.] vorbearbeiteten zylindrischen Oberfläche vollständig mit dem Materialausgefüllt sind. Dies wiederum befördert die Verbindung mit der Oberfläche unddie spätere Haftfähigkeit der Schicht. Hieraus erklärt sich auch die Angabe desgerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten, der [X.] habe zum Prioritätszeitpunkt die induktive Erwärmung für den hier inter-essierenden Einsatzfall als geradezu ideal erkannt. Die gerade insoweit in dermündlichen Verhandlung geführte Diskussion hat durchgreifende Zweifel an der- 19 -Richtigkeit dieser Sicht des gerichtlichen Sachverständigen nicht ergeben. [X.] in einem Ofen kann deshalb nicht als gleichsam vorgegebenesMittel der Wahl angesehen werden. Jedenfalls bei Einbringung eines bereitsbeschichteten Rohres in den Ofen ergreift die Wärme die Schicht allseits, mitder Folge, daß keine gezielte Beeinflussung der für die [X.] verant-wortlichen Erweichung gewährleistet ist. Gerade Versuche mit Ofenerwärmungkonnten so Ergebnisse haben, die nicht befriedigten und deshalb veranlaßten,sich der induktiven Erwärmung als einer derjenigen Methoden, die nach derinsoweit unbezweifelten Darstellung des gerichtlichen Sachverständigen seitvielen Jahren in die Technik eingeführt waren, zuzuwenden, deren Vorteile imvorliegenden Fall zu erkennen und dann auch zu [X.]) Wegen der Benennung, wie die Vernetzung des Duroplastes erfolgensoll, kann unter den hier gegebenen Umständen schließlich ebenfalls keine [X.] Tätigkeit angenommen werden, weil sich das betreffende [X.] [X.] b von selbst ergibt, wenn die induktive Erwärmung nach Merkmal [X.] asachgerecht erfolgt. Es ist aus fachlicher Sicht eine Selbstverständlichkeit, daßbei gattungsgemäßen Vorrichtungen die Kunststoffschicht vollständig erhärtetsein muß. Jede zur Vernetzung gewählte Art der Erwärmung muß dies deshalbgarantieren. Dies berechtigt zu der Annahme, daß der Fachmann auch bei [X.] der nahegelegten induktiven Erwärmung diese so gestaltete, daß der Du-roplast über die gesamte Schichtdicke aushärtet. Dann aber ergibt sich zwangs-läufig, daß der Duroplast von innen nach außen vernetzt. Dies entnimmt der[X.] den entsprechenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen,die der [X.] für überzeugend hält, obwohl der Sachverständige nicht auf eige-ne Untersuchungen oder ihm sonstwie bekannte Untersuchungen verweisenkonnte. Denn wenn die induktive Erwärmung über die Oberfläche des [X.] -zunächst das dieser benachbarte Material erweicht, leuchtet auch ohne ent-sprechende Belege ein, daß - wie der gerichtliche Sachverständige [X.] - auch dort die Vernetzung beginnt. Weiter außen befindliches Material derBeschichtung wird erst später erweicht und vernetzt. Der Hinweis des gerichtli-chen Sachverständigen, daß als Folge des Vernetzungsvorgangs innerhalb [X.] zusätzliche Wärme erzeugt wird, ändert nichts daran, daßdamit Merkmal [X.] b neben Merkmal [X.] a keine eigene Bedeutung hat. [X.] der Beschichtung läßt allenfalls daran zweifeln, ob [X.] jeweils nacheinander im Sinne einer strikten Trennung aushärten.Das aber ist im hier interessierenden Zusammenhang bedeutungslos. [X.] der Formulierung des Merkmals [X.] b in dem verteidigten [X.] noch den Angaben in der Beschreibung des [X.] kann ent-nommen werden, daß der Anweisung, den Duroplast von innen nach außen zuvernetzen, nur genügt ist, wenn die Vernetzung gleichsam streng schrittweisevon innen nach außen verläuft. Sie muß deshalb lediglich innen beginnen undirgendwie auch die äußeren Bereiche erreichen. Das ist aber bereits bei [X.] induktiver Erwärmung der beschichteten Teile gewährleistet. Auchder gerichtliche Sachverständige hat im Ergebnis in dem Verfahrens-schritt [X.] b eine eigenständige Relevanz neben der durch Merkmal [X.] a aus-gedrückten Vorgehensweise nicht zu erkennen vermocht.4. Im Umfang der mit der hauptsächlich verteidigten Fassung [X.]n Patentansprüche 2 und 3 kann das Rechtsmittel ebenfalls keinenErfolg haben. Auch insoweit fehlt jedenfalls die erforderliche erfinderische Tä-tigkeit. Auf eine über die bisherigen Darlegungen hinausgehende Begründunghierfür verzichtet der [X.], weil der [X.] auf entsprechende Frage des- 21 -[X.]s erklärt hat, hiermit beanspruche er lediglich zweckmäßige Ausführungender Erfindung nach Patentanspruch 1.5. Mit dem als Patentanspruch 4 hauptsächlich verteidigten [X.] ist eine verfahrensgemäß hergestellte Vorrichtung beansprucht. [X.] lassen sich wie folgt gliedern:1.Grubenstempel2.in Form einer Kolben-Zylinder-Einheitmit3.mindestens einem äußeren Zylinderrohr,4.einem inneren Zylinderrohr,a)das in dem äußeren verschieblich geführt ist,5.einem Kolben,a)der mit dem inneren Ende des inneren [X.] ist [X.])Dichtungen [X.] 22 -,die an der Innenfläche des äußeren [X.] gleitendgeführt sind,6.mindestens einer Dichtung,a)die an der Außenfläche des inneren [X.] anliegt [X.])über einen Bundring mit dem oberen Ende des äußeren Zylin-derrohrs verbunden ist.7.Mindestensa)die innere Zylinderfläche des äußeren [X.] [X.])die äußere [X.] des inneren [X.]werden von einem [X.]taub oder -pulver gebildet,c)der/das dreidimensional vernetzt,d)durch Erwärmung vernetzt ist,e)wobei die Vernetzung durch gezielte Erwärmung der Oberflä-che der beschichteten Teile mittels induktiver Erwärmung [X.] von innen nach außen erfolgt ist,und- 23 -f)als Schicht eine Dicke von 250 bis 500Diese Merkmalskombination weist gegenüber der durch den hauptsäch-lich verteidigten Patentanspruch 1 beanspruchten keine Eigenheiten auf, die esrechtfertigten, die Auffindbarkeit anders als beim erteilten Patentanspruch 1 zubeurteilen. Die zu dessen Lehre gemachten Ausführungen gelten vielmehr auchfür die mit Nebenanspruch 4 in der hauptsächlich verteidigten Fassung [X.] Vorrichtung. Das Streitpatent kann deshalb auch im Umfang des ver-teidigten Patentanspruchs 4 jedenfalls mangels einer erfinderischen [X.] Bestand haben.6. Die vorstehenden Ausführungen verbieten auch, dem Begehren des[X.]n nach Maßgabe des hilfsweise verteidigten [X.]. Die hilfsweise verteidigte Fassung beschränkt sich in einer [X.] ohne eigenständigen Wert; mit ihr ist keine Gestaltung bean-sprucht, die eine andere als die dargelegte Sicht hinsichtlich der [X.] -7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 2 PatG.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZR 55/00

10.02.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2004, Az. X ZR 55/00 (REWIS RS 2004, 4647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4647

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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