Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. X ZR 53/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5084

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR
53/13
Verkündet am:
22.
September
2015
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22.
September
2015 durch [X.], die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher und [X.] und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.
April
2013 an [X.] Statt zugestellte Urteil des 4.
Senats ([X.]) des [X.] insoweit abgeändert, als das [X.] Patent 1
163
864 mit Wirkung für die [X.] auch insoweit für nichtig erklärt worden ist, als Pa-tentanspruch
1, auf den sich die Patentansprüche 2 bis 5 rückbe-ziehen, über folgende Fassung hinausgeht:
"[X.] in Gestalt einer [X.] aus einem Holzwerkstoff, mit einer auf den [X.] (30) aufgebrachten Kunststoffkante (10), wobei eine Schweißverbindung zwischen der Kunststoffkante (10) und dem [X.] (30) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststoffkante (10) aus [X.] (11, 12) unterschiedli-cher Härte besteht, wobei ein Bereich größerer Härte der Kunststoffkante (10) eine mehr als doppelt so große Dicke als ein Bereich geringerer Härte besitzt, dass die Kunststoffkante mit einer Oberfläche des Bereichs geringerer Härte der Kunststoffkante auf den [X.] gefügt ist, und dass nur ein Teil der auf den [X.] (30) gefügten Oberfläche des Bereichs geringerer Härte der Kunststoffkante (10) mit dem [X.] (30) verschweißt ist."
Die Klagen werden auch insoweit abgewiesen.
Die Berufungen der [X.] werden zurückgewiesen.
-
3
-
Von den Kosten des ersten [X.] tragen die [X.] drei Viertel und die Beklagte ein Viertel. Die [X.] tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.]n Patents 1
163
864 (Streitpatents), das am 8.
Juni
2001 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 13.
Juni
2000 angemeldet wurde und eine [X.] sowie ein Verfahren zu deren Herstellung betrifft. Das Streitpatent umfasst 12 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1 und 6 nebengeordnet sind und in der [X.] wie folgt lauten:
"1.
[X.], insbesondere [X.] aus einem Holzwerk-stoff, mit einer auf den [X.] (30) aufgebrachten Kunststoffkante (10), wobei eine Schweißverbindung zwischen der Kunststoffkante (10) und dem [X.] (30) vorgese-hen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststoffkante (10) aus [X.] (11, 12) unterschiedlicher Härte besteht, wobei ein Bereich größerer Härte der Kunststoffkante (10) eine mehr als doppelt so große Dicke als ein Bereich [X.] Härte besitzt, und dass nur ein Teil der auf den [X.] (30) gefügten Oberfläche der Kunststoffkante (10) mit dem [X.] (30) verschweißt ist.

6.
Verfahren zur Herstellung eines [X.]s, insbesondere einer [X.] aus einem Holzwerkstoff, bei dem auf einem [X.] (30) eine Kunststoffkante (10) aufgebracht wird, wobei eine Oberfläche der Kunststoffkante (10) [X.]
-
4
-
zen und die Kunststoffkante sodann mit ihrer aufgeschmolze-nen Oberfläche auf den [X.] (30) gefügt wird, dadurch gekennzeichnet, dass durch [X.] nur eine dünne Schicht (12) der Kunststoffkante (10) aufge-schmolzen und mit dem [X.] verschmolzen wird, während
die restliche dickere Schicht (11) der Kunststoffkante (10) im festphasigen Zustand gehalten wird."
Die übrigen Ansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf einen dieser Patentansprüche rückbezogen.
Die [X.] haben geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent im Hauptantrag in einer gegenüber der erteilten Fassung abgeänderten Fassung verteidigt, [X.] das Wort
"insbesondere"
in Patentanspruch
1 durch die Wörter "in Gestalt einer"
und in Patentanspruch
6 durch "in Gestalt"
ersetzt werden soll. Hilfsweise hat sie Patentanspruch
1 in vier weiteren geänderten Fassungen und Patentan-spruch
6
in einer geänderten Fassung verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] unter Abweisung der Klagen im Übrigen im Umfang des Patentanspruchs 1 und der darauf rückbezogenen Patentansprü-che für nichtig erklärt.
Hinsichtlich des Patentanspruchs
6 und der darauf [X.] Patentansprüche hat es das Streitpatent insoweit für nichtig erklärt, als es über die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht. Dagegen wenden sich die [X.] und die Beklagte mit der Berufung. Die Klägerin-nen begehren weiterhin eine vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent im Hauptantrag hinsichtlich Patentan-spruch
1 in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung
sowie mit zwei gegenüber der ersten Instanz neuen [X.]. In Bezug auf
Patentanspruch
6 vertei-2
3
4
-
5
-
digt die Beklagte das Streitpatent weiterhin
in der Fassung ihres erstinstanzli-chen [X.]
und des erstinstanzlichen [X.].
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auf der Grundlage ihres zuletzt gestellten [X.] Erfolg. Dagegen sind die Berufungen der [X.] unbegründet.
I.
Das Streitpatent betrifft ein [X.], insbesondere eine Möbel-platte aus einem Holzwerkstoff, mit einem auf den [X.] aufgebrach-ten, als Kunststoffkante bezeichneten Kunststoffband und ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Paneels.
1.
Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift werden Kunststoff-kanten auf die Kanten von Holzwerkstoffplatten gewöhnlich maschinell auf spe-ziellen Anlagen aufgefahren, wobei im Stand der Technik Verbindungen unter Verwendung von Klebern sowie kleb-
und haftmittelfreie Verbindungen bekannt sind.
Bei der Verklebung werde

so erläutert die Streitpatentschrift

die Kunststoffkante aus Thermoplast mit der Seite, auf der eine Schmelzkleber-schicht mit einem Haftvermittler aufgebracht sei, gegen die entsprechende Sei-te der [X.] gefahren und so mit dieser verbunden ([X.]. Abs.
2). Nachteilig hierbei sei,
dass die Klebefuge [X.] aufnehme und dadurch sichtbar werde. Ferner könne die Qualität des [X.]s durch eindringen-de Feuchtigkeit beeinträchtigt werden ([X.]. Abs.
3).
5
6
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8
-
6
-
2.
Nach der [X.] besteht die Aufgabe des [X.] darin, ein [X.] sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung zu entwickeln, das die Nachteile des Standes der Technik vermeidet. [X.] soll ein Paneel mit einer dauerhaften und optisch makellos bleibenden [X.] zwischen [X.] und Kunststoffkante geschaffen werden
([X.]. Abs.
4).
Dadurch wird die Aufgabe entgegen der Auffassung der [X.] nicht in unzulässiger Weise zu eng gefasst, weil das Problem einer fugenfreien Verbindung nach dem Stand der Technik bereits gelöst sei.
Angesichts der Nachteile, die eine Verklebung und eine dabei entstehende Fuge mit sich brin-gen, ist die Entwicklung einer fugenfreien Verbindung bereits als Teil der Lö-sung des technischen Problems anzusehen. Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, dürfen bei der Definition des technischen Problems, das einer Erfindung zugrunde liegt, jedoch nicht berücksichtigt werden ([X.], Urteil vom 22.
Mai 1990 -
X
ZR
124/88, [X.], 811, 814 -
Falzmaschine; Urteil vom 30.
Juli 2009 -
Xa
ZR
22/06, [X.],
44 Rn.
14 -
Dreinahtschlauchfolien-beutel). Ebenso ist es verfehlt, schon bei der Definition der Aufgabe die Frage zu prüfen, welche Anregungen dem Fachmann durch den Stand der Technik gegeben wurden. Vielmehr ist das technische Problem so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich diese Frage ausschließlich in dem Zusammenhang stellt, in dem sie relevant ist, nämlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätig-keit ([X.], Urteil vom 13.
Januar
2015

X
ZR
41/13, GRUR
2015, 190 Rn.
17

Quetiapin). Daher schadet es insbesondere auch nicht, dass die [X.] in Bezug auf die klebstofffreien Verbindungen

anders als bei den Kle-beverbindungen

nicht explizit deren Nachteile darstellt, vielmehr nur Kriterien benennt, die die im Stand der Technik insoweit bisher vorgeschlagenen [X.] nicht aufweisen. Implizit kommt darin zum Ausdruck, dass diese für [X.] gehalten werden. Die Formulierung der Aufgabe in Absatz
4 9
10
-
7
-
der [X.]eibung ist vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, dass mit der Erfindung auch der Stand der Technik in Bezug auf klebstofffreie Verbindungen weiterentwickelt werden soll, und ist damit nicht zu beanstanden.
3.
Das Streitpatent schlägt in Patentanspruch
1 ein [X.] und in Patentanspruch
6 ein Verfahren zu dessen Herstellung vor.
a)
Die Merkmale der technischen Lehre des Patentanspruchs
1 in [X.] zuletzt verteidigten Fassung lassen sich wie folgt gliedern (Gliederungs-punkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):
1.1
[X.] in Gestalt einer [X.] aus einem Holz-werkstoff [1.1]
1.1.1
mit einer auf dem [X.] (30) aufgebrachten Kunststoffkante (genauer: einem Kantenband, 10) [1.2],
wobei
1.1.2
eine Schweißverbindung zwischen der Kunststoffkante (10) und dem [X.] (30) vorgesehen ist
[1.3],
1.1.3
die Kunststoffkante mit einer Oberfläche eines Bereichs geringerer Härte auf den [X.] gefügt ist und
1.1.4
nur ein Teil der auf den [X.] (30) gefügten Oberfläche des Bereichs geringerer Härte der Kunst-stoffkante (10) mit dem [X.] (30) verschweißt ist [1.6].
1.2
Die Kunststoffkante (10)
1.2.1
besteht aus [X.] (11, 12) unterschiedli-cher Härte [1.4],
11
12
-
8
-
1.2.2
wobei ein Bereich größerer Härte eine Dicke besitzt, die mehr als das Doppelte eines Bereichs geringerer Härte beträgt [1.5].
b)
Die Merkmale des in Patentanspruch
6 vorgeschlagenen Verfahrens lassen sich nach der zuletzt verteidigten Fassung dieses Anspruchs wie folgt gliedern (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):
6.
Verfahren zur Herstellung eines [X.]s in Gestalt einer [X.] aus einem Holzwerkstoff [6.1], bei dem auf einen [X.] (30) eine Kunststoffkante (10) wie folgt [X.] wird [6.2]:
6.1
eine Oberfläche der Kunststoffkante (10), und zwar nur eine dünne
Schicht (12), wird aufgeschmolzen [6.3 und 6.4, jeweils teilweise];
6.2
durch [X.];
6.3
die restliche, dickere Schicht (11) der Kunststoffkante (10) wird im festphasigen Zustand gehalten [6.5];
6.4
die Kunststoffkante (10) wird mit ihrer aufgeschmolze-nen Oberfläche auf den [X.] (30) gefügt und mit diesem verschmolzen [6.3. und 6.4, jeweils teilwei-se].
4.
Im Hinblick auf einige Merkmale bedarf der Sinngehalt der [X.] und 6 der Erörterung:
a)
Das Streitpatent schlägt
eine "klebstofffreie"
Verbindung einer Kunst-stoffkante mit einer [X.] aus Holzwerkstoff sowie ein entsprechendes Herstellungsverfahren vor. Die Begriffe "Schweißverbindung"
im
Sinne
des 13
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15
-
9
-
Merkmals 1.1.2 und "verschweißt"
im Sinne des Merkmals 1.1.4
sind jedoch, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, auslegungsbedürftig.
aa)
Das Patentgericht hat angenommen, dass die Begriffe "Schweißver-bindung"
und "verschweißt"
in Patentanspruch
1 nicht im herkömmlichen Sinn zu verstehen seien. Unter Schweißen verstehe der Fachmann eine Fügever-bindung, bei der beide beteiligten und zu fügenden Teile aufgeschmolzen wer-den,
um dann stoffschlüssig verbunden zu werden. Da beim Streitpatent Kunst-stoffkanten auf [X.]n aus einem Holzwerkstoff aufgebracht werden [X.], dieser aber keine Schmelzphase bilden könne, verstehe der Fachmann Verschweißen im Sinne des Streitpatents dahingehend, dass lediglich die ther-moplastische (weiche) Kunststoffphase an-
oder aufgeschmolzen werde und dadurch einen Klebstoff in
Gestalt eines Heißklebers bilde und so mit dem Holzwerkstoff formschlüssig verbunden werde, wobei sich zusätzlich zur reinen Klebewirkung aufgrund des Formschlusses der gegebenenfalls in die Holzfa-serstruktur eindringenden Schmelzphase auch eine mehr oder
weniger starke "physikalische"
Bindungswirkung ergebe. Die Begriffe "Schweißen", "Kleben"
und "Heißkleben"
würden in der Streitpatentschrift teilweise missverständlich und widersprüchlich verwendet. Es solle unterschieden werden zwischen einer-seits den im
Stand der Technik eingesetzten "reaktiven"
Klebwerkstoffen, deren Komponenten unter Umständen auch "aufschmelzbar"
sein könnten, und ande-rerseits den aufzuschmelzenden thermoplastischen [X.]. Der Fachmann nehme daher an, dass die nach dem Streitpatent auf-
bzw. anzu-schmelzende Schicht ein thermoplastischer Kunststoff sei, der als Schmelzkle-ber zur Anbindung an einen Holzwerkstoff geeignet erscheine und sich auch als Werkstoff eines [X.] eigne.
bb)
Diese funktionale Auslegung der Begriffe "Schweißverbindung"
und "verschweißt"
ist im Hinblick darauf, dass dem Fachmann aufgrund seines 16
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-
10
-
Fachwissens bekannt ist, dass ein Holzwerkstoff selbst keine Schmelzphase bilden kann, nicht zu beanstanden und wird auch von den Parteien im Beru-fungsverfahren nicht angegriffen.
b)
Hingegen streiten die Parteien über die Bedeutung der Aussage in Merkmal 1.1.4, dass nur ein Teil der auf den [X.] gefügten Oberfläche der Kunststoffkante mit dem [X.] verschweißt wird.
aa)
Das Patentgericht hat angenommen, dass danach die gefügte Ober-fläche größer sei als die geschweißte und zwingend auch nicht geschweißte [X.] aufweise. Da nicht ausdrücklich festgelegt werde, dass nur ein Teil der verschweißbaren
Oberfläche verschweißt sei, sei es unerheb-lich, ob derjenige Teil der Oberfläche, der nicht verschweißt sei, grundsätzlich für eine Aufschmelzung und damit zum Verschweißen zur Verfügung stehe oder
nicht. Letzteres könne beispielsweise bei [X.] mit [X.] der Fall sein,
in deren Bereich eine Verschweißung nicht möglich ist, weil der Grund der [X.] zu weit vom [X.] entfernt ist.
bb)
Demgegenüber verweist die Berufung der Beklagten insoweit darauf, dass in Merkmal 1.1.4
die Rede davon sei, dass ein Teil der auf
den Paneel-korpus gefügten Oberfläche
der Kunststoffkante mit dem [X.] ver-schweißt sei. Der Fachmann verstehe unter einer gefügten Oberfläche den Teil des [X.]bands, der dem [X.] derart nahe
liege, dass er für einen Fügeprozess,
wie beispielsweise die Verschweißung, zur Verfügung stehe. Merkmal 1.1.4
erfasse daher nicht eine Konstruktion, bei der
die
Kunst-stoffkante mit [X.] versehen sei
und nur dieser Bereich nicht verschweißt werde. Denn der Bereich der [X.] komme aufgrund des Abstandes vom [X.] nicht für einen Fügeprozess in Betracht und könne daher nicht Teil der gefügten Oberfläche im Sinne von Merkmal 1.1.4
sein.
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19
20
-
11
-
cc)
Dieses Verständnis von Merkmal 1.1.4 ist zutreffend und wird auch durch die [X.]eibung des Streitpatents getragen. Dort ist ausgeführt, dass die Kunststoffkante nur partiell aufgeschmolzen werde und zwar ein Teil der Fläche, die anschließend auf den [X.] gedrückt werde. So könne [X.] sein, die Kunststoffkante nur in den äußeren Randbereichen aufzu-schmelzen und mit dem [X.] zu verschweißen ([X.]. Abs.
15).
c)
In Bezug auf die
Merkmalgruppe 1.2 hat das Patentgericht zutreffend angenommen, dass diese keine Festlegung hinsichtlich der Anzahl der vorhan-denen Schichten treffe und insbesondere Merkmal 1.2.2 nicht impliziere, dass der Schichtaufbau auf zwei Schichten beschränkt
sei. Ob sich der Merkmals-gruppe

wie das Patentgericht angenommen hat

auch keine Aussage über die Position der Schichten im Verhältnis zum [X.] entnehmen lässt, was im Hinblick auf die Ausführungen in der Streitpatentschrift ([X.]. Abs.
12
bis 13) zweifelhaft sein könnte, kann offen bleiben. Mit der Aufnahme von Merkmal 1.1.3 in Patentanspruch
1 ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob sich der Merkmalsgruppe 1.2 im Hinblick auf die Ausführungen in der [X.] ([X.]. Abs.
12 bis 13) eine Aussage darüber entnehmen lässt, welche Schicht auf den [X.] gefügt wird, dahin beantwortet, dass die weiche-re Schicht auf den [X.] gefügt wird, während die harte Seite vom [X.] abgewandt ist.
d)
Die Berufungen der [X.] machen geltend, dass Patentan-spruch
6 nicht nur ein Verfahren zum Fügen eines Kunststoffs mit einem Holz-paneel zum Gegenstand habe, sondern auch ein Verfahren zum Fügen zweier Kunststoffe betreffe. Dies ergebe sich aus der Streitpatentschrift, wo es in der [X.]eibung heiße, dass die erfindungsgemäße Kunststoffkante eine hochfes-te Verbindung zum [X.] insbesondere auch dann erziele, wenn dieser eine [X.], d.h. eine Oberfläche aus einem Hochdrucklaminat, 21
22
23
-
12
-
beispielsweise aus Papier oder Kunstharz, aufweise ([X.]. Abs.
17). Dem kann
nicht beigetreten werden.
Die [X.] haben nicht dargetan, dass nach dem erfindungsgemä-ßen Verfahren vorgesehen ist, bei Verwendung von solcher Art beschichteten [X.]n nicht nur die Oberfläche der Kunststoffkante, sondern auch die
Beschichtung des [X.] aufzuschmelzen und somit ein Aufschmelzen beider Fügepartner möglich ist. Der von den [X.] für ihre Auffassung in Bezug genommene Abs.
17 der [X.]eibung des Streitpatents legt eine sol-che Annahme
auch nicht nahe. Die dortigen Erläuterungen dazu, welche Mate-rialien der [X.] eine besonders stabile Verbindung mit dem [X.] ermöglichen, sei dieser nun beschichtet oder nicht, sprechen im Gegenteil vielmehr dafür, dass die Schweißverbindung unabhängig von einer möglichen Beschichtung des [X.] ausschließlich über die Kunststoff-kante erfolgt und dass zu
diesem Zweck ausschließlich diese aufzuschmelzen ist.
Die mögliche Beschichtung der Oberfläche ändert daher nichts daran, dass es bei der erfindungsgemäßen Lehre darum geht, ein [X.]band auf eine [X.] aus einem Holzwerkstoff zu fügen, und sich die Anforderungen an Verfahren und Werkstoffe hieran auszurichten haben.
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der mit dem Hauptantrag ver-teidigten Fassung sei
nicht patentfähig, da er jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Er ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der [X.] [X.] 42
08
991 ([X.]) und dem [X.] Ge-brauchsmuster 296
12
598 ([X.]). [X.] Fachmann sei dabei ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Holztechnologie, der mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion von Maschinen für die Holzin-24
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13
-
dustrie besitze und sich mit der Anwendung von Lasern in der Fertigungstech-nik auskenne oder diesbezüglich einen Fachmann zu Rate ziehe. Er verfüge über kein umfassendes Kunststoff-Wissen, kenne jedoch die im Bereich der [X.] eingesetzten spezifischen Kunststoffe und Klebwerkstoffe.
Die [X.] beschreibe ein Kantenband aus Kunststoff (Umleimer), das aus mindestens zwei, beispielsweise durch Coextrusion hergestellten Schichten bestehe, und zur Beschichtung von Holz-
und Holzwerkstoffkanten für die
Her-stellung von Möbeln oder Möbelteilen vorgesehen sei. Die Verbindung werde über einen Schmelzkleber hergestellt, der entweder erhitzt auf die [X.] aufgetragen oder

wenn er als Schmelzklebeschicht bereits auf dem Kunststoff aufgebracht sei

vor dem Auftrag auf die Möbelkante hitzeaktiviert werden könne. Bei sämtlichen Ausführungsformen der in der [X.] dargestellten [X.] sei oberhalb der Haftschicht oder -folie eine Polyolefinschicht (oder eine polyolefinhaltige Schicht) angeordnet. Da die Schmelztemperatur der im Verfahren nach Patentanspruch
22 der [X.] eingesetzten Schmelzkleber weit unterhalb der Schmelztemperatur von Polypropylen liegen könne, ergebe sich implizit, dass die
[X.]chicht gegenüber
dem
im Wesentlichen das Hauptgerüst bildenden
ein-
oder mehrschichtigen
Polyolefin-Werkstoff
einen geringeren Härtegrad aufweise. Die Polyolefinschicht sei
nach der Figur 2 der [X.] auch mehr als doppelt so dick
wie die Haftschicht. Damit offenbare die [X.] alle Merkmale von Patentanspruch 1 mit Ausnahme von Merkmal 1.1.4.
Dieses werde dem Fachmann jedoch durch die [X.]
nahegelegt, die eine [X.] aus polymerem Werkstoff betreffe, die zur Abdeckung von Schnittkanten plattenförmiger Bauteile für die Möbelindustrie und damit auch für Holzpaneele vorgesehen sei. Die [X.] weise einen mehrschichti-gen
Profilaufbau auf, wobei wenigstens eine harte Deck-
und eine weichere Innenschicht vorgesehen seien. Zwar schildere es die [X.] als vorteilhaft, dass die weichere Innenschicht dicker als die äußere, härtere Schicht sei. Nach Pa-27
28
-
14
-
tentanspruch
4 der [X.] könne die Deckschicht zur Innenschicht jedoch auch in einem Verhältnis von 2:1 stehen, so dass die [X.] auch [X.]n mit einem
Schichtdickenverhältnis
wie in Merkmal 1.2.2 erfasse. Das Fügeverfah-ren der [X.] an die Schnittkante von plattenförmigen Bauteilen sei in der [X.] zwar nicht näher beschrieben. Insoweit
werde lediglich erwähnt, dass bandartige Profile im Wege des [X.] auf die Schnittkanten von Möbel-platten aufgefahren würden, wobei der Begriff "Kleben"
das Heißkleben eines [X.] umfasse, jedoch nicht ausdrücklich eine Schmelzkleberverbin-dung offenbare. Um
eine ausreichende Fugendichtigkeit zu erzielen,
sehe die [X.] unter anderem vor, in eine innere Deckschicht Längsnuten einzubringen, die von außen unsichtbar seien und der Steigerung der Flexibilität der [X.] dienten, wenn diese um die [X.] der Werkstoffplatten ge-bogen würden. Diese mit [X.] versehenen Flächenbereiche stünden für eine Fügeverbindung (Kleben) nicht mehr zur Verfügung, so dass
nur ein Teil der auf den [X.] gefügten Oberfläche der Kunststoffkante mit dem Paneel-korpus verbunden
werden könne.
Damit zeige die [X.] dem Fachmann die Mög-lichkeit einer nur teilweisen Verbindung im Sinne des
Merkmals
1.1.4 auf.
Der Fachmann kenne daher ausgehend von der [X.]
die Möglichkeit, mehrschichtige [X.] mit unterschiedlicher Härte und außen liegender, härterer Schicht "biegeweicher"
einzustellen, sofern diese auf gekrümmten Schnittkanten von [X.]n eingesetzt werden sollen. Da derartige [X.] von gekrümmten oder gerundeten Paneelkanten in der Möbelin-dustrie weit verbreitet seien, kenne der Fachmann auch die in der [X.] geschil-derte Problematik und die dort genannten Lösungsmöglichkeiten. Er ziehe die [X.] auch deshalb in Betracht, weil die dort beschriebenen [X.] einen ähnlichen Schichtaufbau hätten wie in der [X.]. Da Merkmal 1.2.2 lediglich ver-lange, dass die beiden [X.] vorlägen, jedoch nicht festlege, wo diese platziert seien, und auch nicht ausschließe, dass eine zusätzliche ([X.]
-
15
-
re) Schicht auf der Innenseite angebracht sei, wie dies bei zwei in der [X.] ge-zeigten Varianten mit den Längsnuten der Fall sei, werde mit den in den Figu-ren 5 und 6 der [X.] gezeigten Ausführungsbeispielen ein Schichtaufbau offen-bart, der mit Ausnahme des Verhältnisses der Dicke der Schichten zueinander demjenigen in Patentanspruch
1 des Streitpatents entspreche.
Für den [X.] habe es daher nahegelegen, die in der [X.] offenbarte Lösung auf das in der [X.] beschriebene Kunststoffband zu übertragen und damit die Kunststoff-kanten lediglich teilweise mit den Stirnseiten der [X.] zu verschwei-ßen. Alternativ habe der Fachmann ausgehend von der [X.] und entsprechend dem Vorbild in der [X.] Anlass gehabt, auf der Innenseite eine zusätzliche härte-re Schicht mit [X.] vorzusehen, sofern er diese aufschmelzen könnte.
Patentanspruch
6 sei demgegenüber in der mit dem Hauptantrag vertei-digten Fassung rechtsbeständig.
Der Gegenstand von Patentanspruch
6 in dieser Fassung sei nicht unzu-lässig erweitert. Da beim Verschweißen die beteiligten Fügepartner miteinander verschmolzen würden, führe der Umstand, dass in Merkmal 6.4 der Begriff "verschmolzen"
verwendet werde, während in der Anmeldung des Streitpatents in Patentanspruch
12 davon die Rede sei, dass die Kunststoffkante mit dem [X.] "verschweißt"
werde, nicht zu einer unzulässigen Erweiterung. Auch der Einwand der [X.], die ursprünglichen Anmeldeunterlagen of-fenbarten nicht, dass

wie von Merkmal 6.1 gefordert

eine "dünne Schicht"
der Oberfläche der Kunststoffkante aufgeschmolzen werde, sei nicht begründet. In der [X.]eibung der Anmeldung des Streitpatents heiße es in Absatz
11, dass insbesondere nur eine "sehr dünne Schicht"
der Kunststoffkante aufge-schmolzen werden könne. Außerdem lasse sich den Angaben in Absatz
23 der Anmeldung zur Tiefe der tatsächlich flüssig werdenden Aufschmelzzone ent-nehmen, dass eine Abstufung zu immer dünner werdenden Aufschmelzberei-chen als vorteilhaft angesehen
werde, wobei eine "obere Grenze"
nicht festge-30
31
-
16
-
legt sei. Da die Begriffe "dünn"
und "sehr dünn"
im Übrigen relativ seien, sei eine unzulässige Erweiterung auch in Bezug auf Merkmal 6.1 zu verneinen.
Ebenso wenig greife der [X.] der unzureichenden ausführ-baren Offenbarung durch. Zwar könne die Transparenz der für den Einsatz als Kantenmaterial vorgesehenen Kunststoffe insbesondere im "kurzwelligen"
Be-reich ein Problem darstellen. Der Fachmann könne aber insoweit geeignete Absorber einsetzen. Auch wenn er diese für die verwendeten [X.] erst entwickeln und optimieren müsste, sei ihm das Prinzip hierfür bekannt.
Eine unter Umständen lange Entwicklungsdauer rechtfertige es noch nicht, ein Verfahren als für den Fachmann nicht ausführbar zu bezeichnen. Im Übrigen seien in der [X.]eibung des Streitpatents Wellenbereiche angegeben, die möglicherweise aus der
Transparenz der Kunststoffe resultierende
Probleme verringerten. Gegebenenfalls sorgten auch die nach einer vorteilhaften Ausge-staltung des mit Patentanspruch
6 beanspruchten
Verfahrens vorhandenen Farbpigmente für eine ausreichende Absorption.
Der Gegenstand von Patentanspruch
6 in der verteidigten Fassung sei auch patentfähig.
Das Verfahren sei durch keine der im Verfahren befindlichen [X.] vorweggenommen.
Die [X.] [X.] 199
55
575
([X.]), die zu [X.] sei, da das Streitpatent die Priorität der [X.] Voranmeldung nicht in Anspruch nehmen könne, betreffe ein Verfahren zum Anhaften eines Deckma-terials an Seitenflächen von plattenförmigen Werkstücken, beispielsweise auch von Holz-
und Pressspanplatten. Als [X.] kämen unter anderem dünne Kantenstreifen aus einem Kunststofffurnier in Betracht. Bei dem [X.] werde ein band-
oder streifenförmiges Haftelement, das mit einem aktivier-baren Haftmittel versehen sei, zwischen das Deckmaterial und die Werkstück-32
33
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-
17
-
oberfläche eingebracht, wobei Deckmaterial und Werkstückoberfläche mit dem dazwischenliegenden Haftelement, das zumindest teilweise aktiviert werde, fort-laufend zusammengeführt werde. Die Oberfläche der Kunststoffkante werde dabei

anders als dies Merkmal 6.1 verlange

nicht, auch nicht in einer dünnen Schicht, aufgeschmolzen. Dementsprechend fehle es auch an der [X.] 6.3. Die Anwendung eines Lasers
werde in der [X.] zwar als Mög-lichkeit genannt, allerdings nur zur Aktivierung einer chemischen Reaktion und im Zusammenhang mit der Haftmittel-Reaktionseinrichtung, die nach der [X.] unterschiedlich je nach der chemischen Zusammensetzung des [X.] ausgestaltet sein könne. Als Erwärmungseinrichtung

wie im Streitpatent

wer-de der Laser bei der Aufzählung der als solche in Betracht kommenden Einrich-tungen dagegen nicht genannt.
Die [X.] [X.] 42
08
991 ([X.]) beschreibe ein [X.] zur Oberflächenveredelung von Möbelkanten und Platten aller Art durch ein Kantenband aus Kunststoff, bei dem ein mit Schmelzkleber vorbeschichtetes Kantenband mit dem Holzwerkstoff verklebt werde. Dafür werde die [X.] auf über 80 bis 245°C erhitzt und unter Druck auf die Holz-
oder Holzwerkstoffkante aufgebracht. Damit seien alle Merkmale bis auf die Laser-beaufschlagung zum Aufschmelzen einer dünnen Schicht des [X.] (Merkmale 6.1 und 6.2) verwirklicht. Zwar nenne die [X.] die Laserbehandlung als zur Haftaktivierung des [X.] geeignete Bestrahlungsmethode. Jedoch diene diese lediglich dazu, die Oberfläche des [X.] entspre-chend der üblichen und als bevorzugt genannten Koronaentladung zu aktivie-ren. Dies sei nicht vergleichbar mit dem Verfahren in Patentanspruch
6 des Streitpatents, bei dem durch die Verschweißung mittels Laser das Aufschmel-zen der Kunststoffkante in sehr dünner Schicht exakt steuerbar sei.
Aus der [X.] 257
797 ([X.]) sei ein Verfahren zur Herstel-lung von klebstofffreien Verbindungen eines thermoplastischen [X.] 36
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18
-
mit einem Holzwerkstoff, insbesondere einer Tischplatte, bekannt. Das partielle Aufschmelzen der zu fügenden Fläche des [X.] geschehe durch un-mittelbare Erwärmung, beispielsweise durch ein elektrisches Heizelement, kön-ne allerdings auch durch mittelbare Erwärmung mittels Hochfrequenztechnik erfolgen. Sobald ein Schmelzefilm entstanden sei, werde die Kunststoffkante an die [X.] eines [X.] (Möbelbauteil) gepresst, wobei sich ein Mikroformschluss [X.], der eine hohe Verbundfestigkeit ohne Klebstoff ga-rantiere. Somit offenbare die [X.] zwar die Merkmale 6, 6.3 und 6.4, nicht jedoch die Merkmale 6.1 und 6.2.
Der Gegenstand von Patentanspruch
6 in der verteidigten Fassung be-ruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die in der [X.] dargestellte Möglichkeit der mittelbaren Erwärmung, insbe-sondere im Wege der Hochfrequenztechnik, lege dem Fachmann ein Auf-schmelzen der dünnen Kunststoffschicht mittels Laser nicht nahe. [X.] sei prinzipiell nur mit Kunststoffen möglich, die einen ausge-prägten Dipolcharakter aufwiesen. Der Frequenzbereich der Hochfrequenz-technik gebe dem Fachmann keine Veranlassung, Frequenzspektren im Be-reich des sichtbaren Lichts oder des Lasers in Erwägung zu ziehen, die wesent-lich höher lägen.
Sollte der Fachmann die Anregung aus der [X.] aufgreifen, eine mittelbare Erwärmung mittels Hochfrequenztechnik näher zu beleuchten, stoße er zwar auf die Veröffentlichung von [X.] "Einführung in die Kunststoffverarbeitung", 4.
Aufl.
1999 ([X.]8) und dort in Kapitel 7.2

Schweißen von Kunststoffen

unter anderem auch auf Ausführungen zum Laserstrahlschweißverfahren in der [X.] und des [X.]. Beide Varianten verlangten jedoch grundsätzlich, dass die Oberflächen beider Füge-partner bestrahlt und geschmolzen werden, wobei beim Laser-Durchstrahl-38
39
40
-
19
-
verfahren der zweite Fügepartner für das über den ersten, im Wesentlichen transparenten Fügepartner
eindringende Laserlicht undurchsichtig sein müsse. Der Fachmann, der eine Verbindung zwischen einer Kunststoffkante und einem

nicht schmelzbaren

Holzwerkstoff schaffen wolle, werde das Laserschweiß-verfahren auch nicht für das einseitige Aufschmelzen einer dünnen Schicht ei-ner Kunststoffkante in Erwägung ziehen. Im Hinblick auf die hohe Transparenz der üblicherweise
verwendeten Kunststoffe seien

wenn zum Aufschmelzen von dünnen Oberflächenschichten ein Laser eingesetzt werden solle

umfang-reiche Entwicklungsarbeiten sowohl hinsichtlich der hierfür in Betracht [X.] als auch in Bezug auf die verwendbaren Kunst-stoffbänder erforderlich.
Die Dissertation von Korte "Laserschweißen von Thermoplasten", 1998 ([X.]5)
werde der Fachmann nicht beiziehen. Abgesehen davon, dass das dort dargestellte Laserstumpfschweißverfahren prinzipiell die Fügung zweier Kunst-stoffteile betreffe, werde dort darauf hingewiesen, dass die Gefahr einer inho-mogenen Verteilung der [X.] über die Wandstärke des Flügel-teils entstehen könne. Dadurch werde der Fachmann davon abgehalten, dieses Verfahren für das Aufschmelzen einer dünnen Schicht eines dünnen Kunst-stoffbandes in Erwägung zu ziehen.
Ebenso wenig werde der Fachmann die Veröffentlichung von Bryden, "High power diode laser transmission welding of plastics", [X.], Vol.
20, 200, 136-139 ([X.]4) heranziehen, da diese sich auf das [X.] beziehe, das
zwei Fügepartner aus Kunststoff voraus-setze.
Schließlich
werde der Fachmann auch nicht auf die [X.] Offen-legungsschrift 1
479
329 ([X.]) zurückgreifen, die ein Verfahren zum Verbinden von Gebilden aus thermoplastischen Kunststoffen unter Wärmeeinfluss betreffe. 41
42
43
-
20
-
Diese Entgegenhaltung vermittle die Lehre, dass grundsätzlich ein Absorber zur lokalen Erreichung der Schmelztemperatur zwischen den zu verschweißenden Folien notwendig sei, und sei nicht auf die vom Fachmann beabsichtigte Opti-mierung einer Verbindung zwischen Kunststoff und Holzwerkstoff übertragbar.
Im Übrigen eigne sich auch die Entgegenhaltung [X.] nicht als Ausgangs-punkt, um zum Gegenstand von Patentanspruch
6 zu gelangen, da es in dieser Schrift gerade nicht um die Aufschmelzung der Oberfläche eines Kunststoff-bandes gehe.
III.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufungen der [X.] stand, nicht jedoch

im Umfang des zuletzt gestellten Antrags

der Berufung der Beklagten.
1.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ist patentfähig (Art.
52
Abs.
1 EPÜ).
a)
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung ist neu (Art.
54 Abs.
1 und 2 EPÜ). Er wird entgegen der Auffassung der [X.] zu 1 und 2 nicht durch die Entgegenhaltung [X.] vorweggenommen.
Dass diese Schrift zum Stand der Technik rechnet, weil dem Streitpatent die in Anspruch genommene Priorität nicht zukommt, hat das Patentgericht rechtsfehlerfrei begründet; die Berufung der Beklagten wendet sich hiergegen auch nicht.
Die [X.] betrifft ein Verfahren
zum Anhaften eines [X.] an Sei-tenflächen von plattenförmigen Werkstücken, beispielsweise auch von Holz-
und Pressspanplatten. Patentanspruch 1 stellt demgegenüber das [X.] mit "aufgeschweißtem"
[X.]band unter Schutz, so dass der [X.] von Patentanspruch
1 nicht schon allein deshalb als neu anzusehen 44
45
46
47
48
49
-
21
-
ist, weil er sich dazu, wie das [X.]band auf das [X.] auf-geschweißt wird, nicht verhält. Als für das von ihr beanspruchte Verfahren ein-setzbare [X.] sieht die [X.] unter anderem dünne Kantenstreifen aus einem Kunststoff-Furnier vor. Die [X.] enthält jedoch keine Angaben zum Schichtaufbau des verwendeten [X.] und dementsprechend auch nicht zu den Größenverhältnissen zwischen den Schichten. Damit
ist jedenfalls Merkmal 1.2.2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Entsprechendes gilt für
Merkmal 1.1.4. Denn die [X.] sieht zwar vor, dass das Haftmittel zunächst nur teilweise oder nur einseitig aktiviert wird (Patentansprüche 11 und 12, [X.]. [X.].
10 Z.
57
bis 68). Jedoch kann der Entgegenhaltung nicht entnommen wer-den, dass bei dem nach dem Verfahren der [X.] hergestellten [X.] nur ein Teil der auf den Korpus gefügten Oberfläche des [X.]bandes mit dem Korpus verschweißt ist.
b)
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung war dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt (Art.
56 EPÜ).
aa)
Das Patentgericht hat den Fachmann insofern von sämtlichen Beru-fungen unbeanstandet definiert, als es angenommen hat, dass es sich um ei-nen Fachhochschulingenieur handelt, der mehrjährige Erfahrung in der Kon-struktion von Maschinen für die Holzindustrie besitzt. Streitig zwischen den [X.] ist seine Qualifikation im Hinblick auf die im Bereich der [X.] eingesetzten spezifischen Kunststoffe und Klebwerkstoffe sowie im Hinblick auf seine verfahrenstechnischen Kenntnisse, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit des Laserschweißverfahrens
bei der Kunststoffverarbeitung.
Soweit das Patentgericht davon ausgeht, dass der Fachmann die im Be-reich der [X.] eingesetzten spezifischen Kunststoffe und Kleb-50
51
52
-
22
-
werkstoffe kennt, ohne dass er über ein umfassendes Kunststoff-Fachwissen verfügt, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist zwar richtig, dass es beim Streitpa-tent im Prinzip um Kunststoffverarbeitung geht. Daraus kann aber nicht [X.] werden, dass in der Holz und Holzwerkstoffe verarbeitenden Indust-rie deswegen versierte Kunststofffachleute für die "[X.]band-Technik"
beschäftigt würden. Jedenfalls haben die [X.] keinen Sachvor-trag gehalten, aus dem sich ergäbe, dass die Fachleute in der Praxis insoweit typischerweise über vertiefte Kenntnisse verfügen. Ebenso wenig sind von dem im Streitfall in Rede stehenden
Fachmann nähere Kenntnisse auf dem Gebiet der
Lasertechnik zu erwarten, da nicht aufgezeigt ist, dass diese zu dessen etablierten "Arbeitsmitteln"
zählt.
bb)
Anders als das Patentgericht angenommen hat, führen
die Entge-genhaltungen [X.] und [X.] den Fachmann nicht zu
der Erfindung.
Die [X.] [X.] 42
08
991 ([X.]) beschreibt ein Kanten-band (Umleimer) aus Kunststoff, das zur Beschichtung von Holz-
und Holz-werkstoffkanten zur Herstellung von Möbeln oder Möbelteilen vorgesehen ist, und aus mindestens zwei Schichten besteht, wobei eine der Schichten eine
Polyolefinschicht oder folie oder eine polyolefinhaltige Schicht oder Folie ist und die andere Schicht aus einer nicht selbstklebenden lösemittelfreien Haft-folie besteht oder eine Haftvermittlerschicht
ist, die ein näher beschriebenes Polymerisat enthält.
Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1.1, 1.1.1, 1.1.2 und 1.2.1 offenbart. Nicht offenbart ist, wie auch die Klägerin-nen mit ihren Berufungen nicht in Frage stellen, Merkmal 1.1.4. Streitig zwi-schen den Parteien ist insoweit lediglich, ob die [X.] die Merkmale 1.1.3 und 1.2.2 offenbart.
53
54
55
-
23
-
Das Patentgericht hat angenommen, Merkmal 1.2.2 sei in der [X.] ver-wirklicht, weil die Aufschmelztemperatur des nach Patentanspruch
22 einge-setzten [X.] weit unterhalb der Schmelztemperatur der Polyolefin-schicht liege. Dem kann nicht beigetreten werden. Die [X.]chicht nach der [X.] ist keine Schicht der Kunststoffkante im Sinne des Merkmals 1.2.1, sondern wird auf die
Holz-
oder Werkstoffkanten aufgetragen, auf die die [X.] zur Herstellung von Möbeln oder Möbelteilen aufgebracht werden ([X.].
2 Z.
35
bis 49). Zwar lässt sich den Figuren der [X.] entnehmen, dass die Haftvermittlerschicht bzw. die nicht selbstklebende lösemittelfreie Haft-folie der Kunststoffkante wesentlich dünner ist als die Polyolefinschicht. Aller-dings enthält die [X.] weder Angaben zum Größenverhältnis der Schichten un-tereinander noch zu den Härtegraden der einzelnen Schichten. Damit kann der [X.]
auch Merkmal 1.2.2 nicht entnommen werden.
Entgegen der Annahme des Patentgerichts ergeben
sich
die
Merkma-le
1.1.3 und
1.2.2 auch nicht aus der [X.]. Anspruch
4 der [X.] lässt sich allenfalls entnehmen, dass die -
harte -
Deckschicht gerade doppelt so dick
wie die

weiche

Innenschicht sein soll, aber nicht mehr als doppelt so dick. In der [X.] der [X.] wird es demgegenüber sogar als vorteilhaft dargestellt, wenn die Deckschicht zur Innenschicht in einem Schichtdickenverhältnis von 1:4 steht, d.h. die harte Schicht soll
wesentlich dünner sein als die weiche Schicht (S.
2 Abs.
5).
Ebenso wenig kann angenommen werden, dass dem Fachmann das teilweise Verschweißen der Oberfläche der Kunststoffkante mit dem [X.] entsprechend Merkmal 1.1.4
durch
die [X.] nahegelegt war. Diese Entge-genhaltung will dem "Schüsseln"
entgegenwirken. Insbesondere bei breiten [X.]n treten an der Oberseite der Leiste im Biegebereich Zug-spannungen und an der Unterseite [X.] auf. Letztere führen da-56
57
58
-
24
-
zu, dass die Randbereiche der [X.] nach außen gedrückt wer-den, und sind daher für das "Schüsseln"
verantwortlich (S.
1 Abs.
3). Um dies zu vermeiden, schlägt die [X.] in einer Ausführungsform vor, die harte Deck-schicht mit von außen nicht sichtbaren Längsnuten zu versehen (S.
2 Abs.
4). Wie bereits ausgeführt, kommt der Bereich der [X.] wegen des fehlenden Kontakts zum [X.] nicht für einen Fügeprozess in Betracht und kann daher nicht Teil der gefügten Oberfläche im Sinne von Merkmal 1.1.4
sein. Dementsprechend vermittelt die [X.] dem Fachmann auch keine Anregung zu einer partiellen Verschweißung im Sinne von Merkmal 1.1.4. Der Gegenstand von Patentanspruch
1 war dem Fachmann daher nicht ausgehend von der [X.] in Verbindung mit der [X.] nahegelegt.
cc)
Die in Patentanspruch
1 in der verteidigten Fassung unter Schutz gestellte
Lehre ergab sich für den Fachmann auch nicht deshalb in naheliegen-der Weise aus der [X.] in Verbindung mit der [X.], weil sie einem besser qualifi-zierten Fachmann, etwa einem Ingenieur der Fachrichtung Kunststofftechnik, nahegelegt gewesen wäre. Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qua-lifizierten Fachleuten oder die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zuständigen Fachmann erwartet werden, wenn das zu lösende Prob-lem sich in einem sachlich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt bzw. wenn er aufgrund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf einem anderen Gebiet finden kann (vgl. [X.], Urteil vom 29. Sep-tember 2009

X
ZR
169/07, [X.], 41 = [X.] 2010, 190 Rn.
29

Diodenbeleuchtung). Die Voraussetzungen,
unter denen dem Fachmann das Wissen eines [X.]ezialisten zugerechnet werden kann, sind im Streitfall nicht erfüllt. Vielmehr stellte sich dem Fachmann die Frage, ob gegebenenfalls der Rat eines stärker spezialisierten Kunststofffachmanns hilfreich sein könnte, im Streitfall allenfalls,
nachdem er selbst bereits erkannt hatte, dass eine fugen-freie, das Eindringen von [X.] und Feuchtigkeit ausschließende Verbin-59
-
25
-
dung von Kunststoffkante und [X.] ohne Verwendung eines (zusätzli-chen) Klebers mittels einer Schweißverbindung erzielt werden kann. Damit [X.] aber bereits eine Lösung erarbeitet, von der

wie im Zusammenhang mit Patentanspruch
6 noch näher auszuführen

nicht angenommen werden kann, dass sie dem zuständigen Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war. Muss dem Fachmann die Hinzuziehung eines höher qualifizierten Experten erst erforderlich oder sinnvoll erscheinen, nachdem er selbst eine ihm durch den Stand der Technik nicht nahegelegte Lösung zumindest in Grundprinzipien erdacht hat, kann die erfinderische Tätigkeit nicht mit der Begründung verneint werden, die Lösung wäre dem höher qualifizierten Fachmann nahegelegt ge-wesen
(vgl. [X.], aaO, [X.], 41 Rn.
30

Diodenbeleuchtung).
2.
Das Patentgericht hat zu Recht entschieden, dass Patentanspruch
6 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung bestandskräftig ist.
a)
Der Gegenstand von Patentanspruch 6 in dieser Fassung geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Wie sich bei der Merk-malsauslegung ergeben hat, ist der Begriff des Verschweißens im Streitpatent im Sinne von "Aufschmelzen"
oder "Verschmelzen"
zu verstehen. Damit enthält der Gegenstand von Patentanspruch
6 keine unzulässige Erweiterung, soweit in den Merkmalen 6.1 und 6.4 von "Aufschmelzen"
oder "Verschmelzen"
die Rede ist, während die [X.] in Patentanspruch
12 den Begriff "Verschweißen"
enthält. Entsprechendes gilt in Bezug auf das in Merkmal 6.1 enthaltene Kriterium der "dünnen Schicht". Dieser relative Begriff geht, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht über den [X.] der Anmeldung hinaus.
b)
Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand von Patentan-spruch
6 in der verteidigten Fassung als patentfähig angesehen.
60
61
62
-
26
-
Die Beurteilung des Patentgerichts, dass das mit Patentanspruch
6 bean-spruchte Verfahren gegenüber den Entgegenhaltungen [X.], [X.], [X.] und [X.] neu ist, greifen die [X.] mit ihren Berufungen nicht an. Entgegen der [X.] der [X.] ist der Gegenstand von Patentanspruch
6 in der [X.] aber auch nicht durch die [X.] vorweggenommen.
Auch wenn das Deckmaterial bei dem Verfahren nach der [X.] nicht un-mittelbar auf den plattenförmigen
Werkstoff gefügt, sondern unter Verwendung eines gesonderten [X.] mit diesem verbunden wird, könnte -
im Hinblick darauf, dass es nach der [X.] möglich ist, das Haftmittel nur teilweise zu aktivie-ren und zunächst mit nur einer Seite auf das Deckmaterial aufzubringen ([X.] 11 und 12, [X.]. [X.].
10 Z.
57 bis 68)

zwar noch
angenom-men werden, dass mit dem von der [X.] beanspruchten Verfahren eine zwei-schichtige Kunststoffkante im Sinne des Merkmals 1.2.1 und des [X.] erhalten wird.
Es kann aber nicht davon ausgegangen
werden, dass nach der [X.] eine Oberfläche der nach dem dortigen Verfahren hergestellten "Kunststoffkante"
durch [X.] aufgeschmolzen wird. Der Laser wirkt erfindungs-gemäß als Erwärmungseinrichtung; die
Beaufschlagung mit dem Laser bewirkt, dass die Kunststoffoberfläche aufgeschmolzen und den Kleber bildet (Abs.
10 der [X.]eibung). Dies ist bei der [X.] nicht der Fall. Die dort beschriebene [X.] besteht u.a. aus einer Erwärmungseinrich-tung zum direkten oder indirekten Erwärmen des [X.] und einer Haftmit-telreaktionseinrichtung zum Erzeugen einer chemischen Reaktion im Haftmittel
([X.].
17 Z.
53
bis 59). Dabei wird der Laser lediglich als eine mögliche Haftmit-telreaktionseinrichtung
aufgeführt ([X.]. 11 Z. 54 bis 59; [X.]. 18 Z. 1
bis 22), [X.] bei den in Betracht kommenden Erwärmungseinrichtungen der Laser nicht 63
64
65
-
27
-
genannt wird
([X.].
17 Z.
64 bis 68).
Damit offenbart die [X.] jedenfalls nicht die Merkmale 6.1. und 6.2.
bb)
Das
Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass der Gegen-stand von Patentanspruch
6 in der verteidigten Fassung dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt war.
Die [X.] betrifft ein Verfahren zur Herstellung von klebstofffreien Verbindungen aus Thermoplast-
und Holzwerkstoff, insbesondere zur Herstellung von Tisch-platten. Dabei wird die zu fügende Fläche des [X.] partiell an der Oberfläche mindestens bis zum Schmelzpunkt erwärmt, so dass an der Oberfläche ein dünner Schmelzefilm entsteht. Anschließend wird die [X.] des [X.] durch Druckelemente an die [X.] des [X.] gepresst. Die zu fügende Fläche des [X.] wird aufgeschmolzen, indem sie entweder unmittelbar, beispielsweise durch ein elektrisches Heizelement oder einen elektrischen Leiter, oder mittelbar, bei-spielsweise mittels Hochfrequenz-Technik, erwärmt wird. Damit offenbart die [X.], wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, zwar die Merkmale 6.1, 6.3 und 6.4. Nicht offenbart wird jedoch die [X.] nach Merkmal 6.2.
Aus der [X.] selbst erhält der Fachmann keine Anregung dazu, einen [X.] auf die erfindungsgemäße Weise zum Aufschmelzen eines Teils der Ober-fläche der Kunststoffkante einzusetzen. Zwar enthält die [X.] nur eine beispiel-hafte Aufzählung der Wärmequellen, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass der Fachmann auch über andere mögliche Wärmequellen nachdenkt. Auch wenn davon auszugehen ist, dass dem Fachmann die Verwendbarkeit eines Lasers als Wärmequelle grundsätzlich bekannt war, kann jedoch nicht ange-nommen werden, dass ihm der Einsatz eines Lasers ausgehend von der [X.] zur Verbindung von [X.] mit [X.]n aus einem Holzwerkstoff 66
67
68
-
28
-
nahegelegt wurde
und er so zum Gegenstand von Patentanspruch
6 gelangt wäre. Die [X.] sieht eine vollflächige Verbindung zwischen dem Thermoplast-
und dem Holzwerkstoff vor. Soweit dort von einem "partiellen"
Aufschmelzen der Oberfläche des [X.] die Rede ist, ist damit nicht das punktuelle Aufschmelzen an einigen Stellen der Oberfläche, sondern das Auf-schmelzen einer Schicht über die gesamte Oberfläche des Thermoplastwerk-stoffs gemeint. Für ein vollflächiges Aufschmelzen der Kunststoffkante wäre der Einsatz eines Lasers zu aufwändig und damit
nicht zweckmäßig, was auch für den
nur im Grundsatz im Umgang mit dem Laser vertrauten
Fachmann erkenn-bar war.
Der Gegenstand von Patentanspruch 6 wurde dem Fachmann auch nicht durch eine Kombination der [X.] mit der [X.]8 nahegelegt. Das dort dargestellte
Laser-strahlverfahren ([X.]8, S.
194) ist ausschließlich für das Verschweißen von Kunststoffformteilen vorgesehen, für das zwei Verfahrensvarianten unterschie-den werden. Wie auch durch das von den [X.] vorgelegte Gutachten [X.] ([X.]9) bestätigt wird, werden beim [X.] beide Fügepartner mit dem Laserstrahl direkt bestrahlt, so dass beide Fügeebenen an der Oberfläche aufschmelzen und in einer weiteren Prozessphase unter Druck gefügt werden können. Bei der zweiten Verfahrensvariante, dem [X.], ist einer der beiden Fügepartner für das Laserlicht weit-gehend transparent und wird vom Laserstrahl durchstrahlt. Der zweite Füge-partner ist laserabsorbierend und schmilzt durch die Einwirkung des Lasers zu-erst auf. Durch den Wärmeübergang vom absorbierenden auf den transparen-ten Fügepartner schmilzt auch dieser. Damit wird auch bei der Variante des [X.] die Verbindung der beiden Fügepartner dadurch hergestellt, dass die zu fügenden Oberflächen beider
Fügepartner aufge-schmolzen werden. Entgegen der Auffassung der [X.], die sich hierfür auf das Gutachten [X.] ([X.]9, S.
13 Abs.
3) stützen, ist nicht erkennbar, 69
-
29
-
was den

mit den Möglichkeiten des Laserschweißverfahrens nicht im Detail vertrauten Fachmann

veranlassen sollte, in Kenntnis dieser beiden Verfahren eine Mischvariante zu erwägen, bei der das Laserstumpfschweißverfahren in der Weise durchgeführt wird, dass nur eine Seite mit Laserlicht beaufschlagt wird und der Fügeprozess anschließend durch Anpressen erfolgt. Denn auch, wenn beim [X.] die Energie durch den Laser unmittelbar nur in einen, nämlich den laserabsorbierenden Fügepartner eingebracht wird, weiß der Fachmann, dass eine feste Schweißverbindung zwischen den
Füge-partnern gerade dadurch erreicht wird, dass durch Wärmeleitung auch der an-dere, [X.] von der Laserwirkung erfasst und ge-schmolzen wird. Die [X.] zeigen nicht auf, woraus sich ein Anlass für den Fachmann ergeben sollte, das Laserstrahlverfahren für die Verbindung von zwei Fügepartnern anzuwenden, von denen einer keinen Schmelzpunkt auf-weist. Insbesondere erscheint es fernliegend, dass der Fachmann

wie die [X.] meinen

ohne konkrete Anregung in Betracht zog, Durchstrahlver-fahren und [X.] in der Weise miteinander zu kombinieren, dass er im Prinzip zwar das Laserstumpfverfahren anwendete, dabei aber -
an-geregt von der Verfahrensweise beim Durchstrahlverfahren

nur einen Füge-partner mit dem Laser beaufschlagte.
Ebenso wenig war dem Fachmann der Gegenstand von Patentanspruch
6 durch eine Kombination der [X.] mit der [X.]5 nahegelegt. Der [X.]5 geht es darum zu ermitteln, welche Vorteile das Laserstumpfschweißverfahren und das [X.] gegenüber konventionellen Schweißverfahren, wie bei-spielsweise dem kontaktlosen Heizelementschweißen sowie dem Heizstrahler-schweißen aufweisen (S.
8 Abs.
3). Im Rahmen der hierfür durchgeführten [X.] sind laut [X.]5 ausschließlich spritzgegossene Proben verwendet worden (S.
9 Abs.
1). Unabhängig davon, dass bereits fraglich erscheint, ob der noch nicht auf ein Laserschweißverfahren festgelegte Fachmann sich mit der 70
-
30
-
Dissertation überhaupt befasst hätte, hätte diese Entgegenhaltung dem [X.] ebenfalls keine Anregung gegeben, das Laserstrahlverfahren für die [X.] von Kunststoffen und Holzwerkstoffen in Erwägung zu ziehen, da sie sich wie die [X.]8 nur mit Verfahren befasst, die das Fügen zweier Kunststoffe betreffen.
Die von Patentanspruch
6 unter Schutz gestellte
Lehre ergab sich für den Fachmann auch nicht deshalb in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, weil sie einem Fachmann für das Kunststoffschweißen nahegelegt gewesen
wäre und dessen Zuziehung von einem auf die Technologie der Holz-verarbeitung spezialisierten Fachmann hätte erwartet werden können. Die [X.]technik zählt nicht zu den etablierten "Arbeitsmitteln"
des in Rede stehenden Fachmanns. Deshalb konnte vom Fachmann auch nicht erwartet werden zu erkennen, dass er in diesem Bereich auf sein eigenes Fachgebiet übertragbare Erkenntnisse gewinnen könnte ([X.], Urteil vom 29.
September 2009

X
ZR
169/07, [X.], 41 Rn.
30

Diodenbeleuchtung).
Die übrigen erstinstanzlich entgegengehaltenen Schriften enthalten, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, in dem entscheidenden Punkt der [X.]beaufschlagung keine weitergehenden Anregungen.
(1)
Soweit sich die Klägerin zu 1 erstmals in der Berufungsbegründung auf den Auszug aus "H. Treiber: Der Laser in der industriellen Fertigungstech-nik", [X.] Technik Tabellenverlag, Darmstadt
1990 ([X.]0), den Artikel von [X.], [X.], [X.] und Rest: "Schmelzen von thermoplastischen Kunststof-fen mit IR Laserstrahlung"
aus Laser/Optoelektronik in der Technik, [X.]ringer-Verlag 1990, S.
728-733 ([X.]1), den Artikel von [X.], [X.] und [X.]: "[X.] statt Kleber"
aus "Laser-Praxis",
Carl-Hanser-Verlag 1997, S.
22 bis 24 ([X.]2) sowie die [X.] [X.] 37
44
764 ([X.]3) beruft und gel-71
72
73
-
31
-
tend macht, dass sich hieraus ergebe, dass der Gegenstand von [X.] in der verteidigten Fassung dem Fachmann nahegelegen habe, er-streckt sich der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts nach §
117 [X.] in Verbindung mit den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §
529 Abs.
1 Nr.
2, §
531 Abs.
2 Satz
1 Nrn.
1 bis 3 ZPO hierauf nicht.
Die Klägerin zu 1 macht insoweit geltend, die neuen [X.] seien erst durch eine weitere, nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durchgeführte Recherche aufgefunden worden. Sie hätten in einer zuvor durchgeführten [X.] mit einem sachgerecht gewählten Profil nicht aufgefunden werden können.
Diese Begründung ist nicht geeignet, die von der Klägerin zu 1 im Beru-fungsrechtzug neu vorgelegten Entgegenhaltungen zuzulassen. [X.] ist vielmehr,
warum diese Recherche auch bei sorgfältiger Prozessführung in [X.] Instanz (noch) nicht veranlasst war ([X.], Urteil vom 27.
August
2013

X
ZR
19/12, [X.]Z
198, 187 Rn.
30 -
Tretkurbeleinheit). An einer solchen Dar-legung fehlt es hier. Das Patentgericht hat die Parteien bereits in seinem [X.] Hinweis nach §
83 Abs.
1
[X.] darauf hingewiesen, dass es den Gegenstand von Patentanspruch
6 durch die bis dahin vorgelegten [X.] weder für vorweggenommen noch dem Fachmann nahegelegt hält. Die
Klägerin zu 1 hätte daher bereits nach Zustellung dieses Hinweises Anlass gehabt, die erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durchgeführte [X.] vorzunehmen.
c)
Schließlich wenden sich die [X.] auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Patentgerichts, die Erfindung sei so deutlich und vollständig of-fenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Konkreten Sachvortrag, aus dem sich ergäbe, dass der Fachmann eine bestimmte, zur praktischen Umset-74
75
76
-
32
-
zung der Erfindung notwendige Maßnahme auch bei Heranziehung [X.] eines mit den Anforderungen an die erfindungsgemäße [X.] vertrauten Fachkundigen nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu treffen vermöchte, haben sie nicht gehalten.
Da das Streitpatent den Einsatz eines Lasers lehrt, hat der auf die Technologie der Holzverarbeitung speziali-sierte Fachmann, wenn er nicht über genügend Kenntnisse über den Einsatz von Lasern für das Aufschmelzen und Verschweißen von Kunststoffbändern verfügt, Anlass, einen [X.] zur Beurteilung dieser Fragen einzu-schalten
(vgl. [X.], Urteil vom 25. November 2014 -
X [X.], GRUR 2015, 249 -
Schleifprodukt).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] und §
91 Abs.
1, §
92 Abs.
2 Nr.
1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 03.04.2013 -
4 Ni 45/10 (EP) führend verb. mit [X.] (EP) -

77

Meta

X ZR 53/13

22.09.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. X ZR 53/13 (REWIS RS 2015, 5084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5084

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 119/09

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