Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. X ZR 148/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5162

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[X.] durch [X.] 6. März 2006 [X.] Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle [X.]IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S URT[X.]IL [X.] Verkündet am: 7. Februar 2006 [X.] Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. Februar 2006 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. April 2002 verkündete Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.] wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens, die bis zur Zurücknahme der von der [X.]n eingelegten Berufung entstanden sind, tra-gen die Klägerin 1/4 und die [X.] 3/4. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des [X.] ([X.]), das auf einer Anmeldung vom 13. April 1987 beruht, mit der die innere Priorität der [X.] Patentanmeldung 36 12 796.5 vom 1 - 3 - 16. April 1986 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent umfasst zwei Nebenansprüche (Patentanspruch 1 und Patentanspruch 2) und drei [X.], die jeweils auf Patentanspruch 1 und teilweise ([X.] 3 und 5) auch auf Patentanspruch 2 rückbezogen sind. Patentanspruch 1 ist nach einem [X.]inspruch mit folgender Fassung [X.] erhalten worden: 2 "Hydraulischer, regelbarer Stoßdämpfer mit einem an einer Kolben-stange befestigten Kolben, der einen [X.] in zwei mit [X.] gefüllte Arbeitsräume unterteilt, wobei [X.] teilweise zur Steuerung der [X.] ein elektro-magnetisch betätigbarer und axial beweglicher Ventilkörper eines Ventils einen [X.] beaufschlagt, wobei der Ventilkörper mit einer vom [X.] zu der hinteren Stirnfläche des [X.] verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen ist und eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des [X.] [X.] zusammen mit der Stirnfläche des [X.] einen Ventilsitz bildet, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Teil der Stirnfläche (14) des [X.] (8) und des [X.] (16) [X.] im Abstand ([X.]) angeordnet sind, wobei das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche (14) zur hinteren druckbeauf-schlagten Stirnfläche (10) 0,5 - 1,0 und das Verhältnis einer am Au-ßenumfang des [X.] (8) gebildeten in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksamen druckbeaufschlagten [X.] (27) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) 0 - 0,5 be-trägt." - 4 - Wegen des Wortlauts der auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Pa-tentansprüche 3 bis 5 wird auf die [X.] Patentschrift 37 12 477 C3 verwie-sen. 3 Die Klägerin hat das Streitpatent mit dem Antrag angegriffen, es im Um-fang des Patentanspruchs 1 und der auf diesen Patentanspruch zurückbezoge-nen Patentansprüche 3 bis 5 für nichtig zu erklären. Die [X.] hat das Streitpatent mit einem geänderten Patentanspruch 1 verteidigt. 4 Das [X.] hat unter Abweisung der Nichtigkeitsklage im Übrigen das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass [X.] folgende Fassung erhält: 5 "Hydraulischer, regelbarer Stoßdämpfer mit einem an einer Kolben-stange befestigten Kolben, der einen [X.] in zwei mit [X.] gefüllte Arbeitsräume unterteilt, wobei [X.] teilweise zur Steuerung der [X.] ein elektro-magnetisch betätigbarer und axial beweglicher Ventilkörper eines Ventils einen [X.] beaufschlagt, wobei der Ventilkörper mit einer vom [X.] zu der hinteren Stirnfläche des [X.] verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen ist und eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des [X.] [X.] zusammen mit der Stirnfläche des [X.] einen Ventilsitz bildet, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Teil der Stirnfläche (14) des [X.] (8) und des [X.] (16) [X.] im Abstand ([X.]) angeordnet sind, wobei das Verhältnis der - 5 - druckbeaufschlagten Stirnfläche (14) zur hinteren druckbeauf-schlagten Stirnfläche (10) 1,0 und das Verhältnis einer am [X.] des [X.] (8) gebildeten in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksamen druckbeaufschlagten [X.] (27) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) größer 0 - 0,5 beträgt, oder wobei das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche (14) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) 0,5 bis kleiner 1,0 und das Verhältnis einer am Außenumfang des [X.] (8) gebildeten [X.] (27) zur hinteren druck[X.]en Stirnfläche (10) 0 beträgt." Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die [X.] hat ihr Rechtsmittel zurückgenommen. 6 Der Senat hat Beweis erhoben durch [X.]inholung eines schriftlichen Gut-achtens des nunmehr emeritierten Univ.-Prof. [X.]. [X.] vom [X.], Fachgebiet Maschinenelemente und Ge-triebetechnik, der [X.]. Der gerichtliche Sach- verständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. 7 [X.]ntscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne [X.]rfolg. Die [X.] ver-teidigt das Streitpatent, soweit es mit der Nichtigkeitsklage angegriffen ist, nur noch mit dem Anspruchssatz, der sich aus dem angefochtenen Urteil des [X.] - 6 - despatentgerichts ergibt (im Folgenden: verteidigte Fassung). Dem in dieser Fassung zulässigen Begehren nach Patentschutz steht der geltend gemachte [X.] nicht entgegen, weil Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung neu ist und dem Fachmann nicht nahegelegt war. Als maßgeblicher Fachmann ist hier - wie die [X.]rörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat - in Übereinstimmung mit dem [X.] ein Diplomin-genieur der Fachrichtung Maschinen- o[X.]fahrzeugbau anzusehen, der über [X.]rfahrung in der [X.]ntwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeugfahrwer-ken, insbesondere von Stoßdämpfern und [X.], verfügt. 1. Das Streitpatent betrifft einen hydraulischen Stoßdämpfer bestehend aus einem [X.] mit einem Kolben, der an einer Kolbenstange befes-tigt ist. Der Kolben unterteilt den [X.] in zwei mit Dämpfungsflüssig-keit gefüllte Arbeitsräume. Der Stoßdämpfer ist regelbar. Seine [X.] kann mindestens teilweise über ein Ventil gesteuert werden, das von zwei Rich-tungen (von "innen" oder "radial", vgl. [X.]. 2 Z. 51 ff. [X.].) angeströmt werden kann und das einen [X.] zwischen verschiedenen Räumen des [X.]ssystems öffnet oder verschließt. Das Ventil besitzt hierzu einen axial beweglichen zylindrischen Ventilkörper, der seinerseits einen als hydraulische Verbindung bezeichneten [X.] aufweist. Die Dämp-fungsflüssigkeit kann so nicht nur an der vorderen Stirnfläche (Anströmung von "innen") oder an seitlichen Außenflächen ("radiale" Anströmung) des [X.], sondern auch an dessen hinterer Stirnfläche anstehen und die [X.] Flächen mit Druck beaufschlagen. Bei geschlossenem Ventil sitzt die vor-dere Stirnfläche abdichtend auf einer Fläche auf, die zur Rotationsachse des [X.] etwa rechtwinklig verläuft (Ventilsitz). Der Ventilkörper ist elektromagnetisch betätigbar. Ausweislich der [X.]eibung und der Zeichnun-gen dient der [X.]lektromagnet dazu, die vordere Stirnfläche des als Anker des 9 - 7 - [X.]lektromagneten ausgebildeten [X.] vom Ventilsitz abzuheben, um den verschiedene Räume des [X.]ssystems verbindenden [X.] freizugeben. Zum Schließen dieses [X.]s wird laut [X.]eibung und Zeichnungen hingegen eine [X.] eingesetzt. Nach der Darstellung in [X.]. 1 Z. 42 ff. der [X.]eibung sollen Ventile dieser Art variabel steuerbar und kompakt sein und eine beliebig verstellbare Dämpfung in der Zug- und Druckstufe des Stoßdämpfers ermöglichen. Den Vorteilsangaben in [X.]. 2 Z. 19 ff. kann entnommen werden, dass die Ventile ferner ein schnelles und sicheres Schließ- und Öffnungsverhalten unter allen Betriebszuständen trotz geringen elektrischen [X.] haben sollen. 10 2. Zur Bewältigung dieser Anforderungen gibt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung des Urteils des [X.] eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen an: 11 M 1 [X.]s handelt sich um einen hydraulischen, regelbaren Stoßdämpfer mit einem an einer Kolbenstange befestig-ten Kolben, der einen [X.] in zwei mit Dämp-fungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt. M 2 [X.]in elektromagnetisch betätigbarer und axial beweglicher Ventilkörper eines Ventils beaufschlagt einen Durch-flusskanal, um mindestens teilweise die [X.] zu steuern. - 8 - M 3 Der Ventilkörper ist mit einer vom [X.] zur hinteren Stirnfläche des [X.] verlaufenden hyd-raulischen Verbindung versehen. [X.] [X.]ine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des [X.] angeordnete Sitzfläche bildet zusammen mit der Stirnfläche des [X.] einen Ventilsitz. [X.] Mindestens ein Teil der Stirnfläche des [X.] und des [X.] sind zueinander im Abstand angeordnet. sowie entweder [X.] Das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche beträgt 1,0. [X.] Am Außenumfang des [X.] ist eine druckbeauf-schlagte [X.] angeordnet, [X.].1 die in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksam ist und [X.].2 deren Verhältnis zur hinteren druckbeaufschlagten Stirn-fläche größer als 0 ist und einen Wert bis 0,5 hat. oder - 9 - [X.] a Das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche hat einen Wert 0,5 bis kleiner als 1,0. [X.].2 a Das Verhältnis einer am Außenumfang des [X.] gebildeten [X.] zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche hat den Wert 0. Diese Lösung setzt in beiden Alternativen auf Merkmal [X.]. [X.]s bewirkt, dass bei geöffnetem Ventil ein vorhandener Anströmdruck der Dämpfungsflüs-sigkeit infolge bereichsweiser Verringerung des Querschnitts im Bereich des [X.] nach der von [X.] beschriebenen Gesetzmäßigkeit partiell ab-gesenkt ist und so eine Differenzdruckkraft am Ventilkörper entsteht, welche die Schließkraft der [X.] unterstützt ([X.]. 2 Z. 35 ff.; [X.]. 3 Z. 1 ff. [X.].). Die [X.] kann deshalb schwächer ausgestaltet werden. Die gegen die Feder arbeitende Kraft des [X.]lektromagneten kann geringer sein. Dieser Vorteil besteht sowohl bei Anströmung von "innen", also wenn durch den arbeitenden Kolben die vordere Stirnfläche von der [X.] beaufschlagt wird, als auch bei "radialer" Anströmung, also wenn die Beaufschlagung über die an-dere Seite des [X.]s erfolgt (vgl. zu dieser Möglichkeit [X.]. 2 Z. 64 ff.; [X.]. 4 Z. 14 ff. [X.].). Denn bei beiden [X.]insatzmöglichkeiten ergibt sich bei geöffnetem Ventil eine Verringerung des Durchflussquerschnitts im Be-reich des [X.]. 12 In beiden [X.]n beschränkt sich die Unterstützung der [X.] jedoch nicht auf die durch Merkmal [X.] gekennzeichnete Gestal-tung. In der ersten beanspruchten Alternative kommt als ergänzende [X.] eine am Außenumfang des [X.] angeordnete [X.] hinzu 13 - 10 - (Merkmal [X.]). [X.] ist sie nach hinten ausgerichtet, was nicht nur aus den [X.]. 3, 4, 6 und 7 zu ersehen ist, sondern auch im verteidigten [X.] selbst durch Merkmal [X.].1 zum Ausdruck kommt. Denn nur dann kann diese Fläche in Schließrichtung des Ventils wirken, weil sie nur dann auf den Ventilsitz hin angeströmt und mit Druck beaufschlagt werden kann. [X.] [X.].2 konkretisiert die Größe der [X.] anhand der Größe der hinte-ren druckbeaufschlagten Stirnfläche des [X.], die nach dieser [X.] der Größe der vorderen druckbeaufschlagten Stirnfläche ent-spricht (Merkmal [X.]). Trotz dieser [X.]ntsprechung ist danach die bei Druckbe-aufschlagung nach vorne in Schließrichtung wirkende Fläche größer als die vordere druckbeaufschlagte Fläche, und zwar bis zu einem [X.] von 0,5. Auch das unterstützt die von der Feder zu leistende Kraft; die Stärke der Feder kann deshalb, ohne einen schnellen und sicheren Verschluss zu gefähr-den, weiter herabgesetzt werden mit der bereits erwähnten Folge, dass auch der [X.]lektromagnet weniger zu leisten braucht. Das ermöglicht zugleich, die [X.] in besonders kompakter Form zu bauen. Der [X.]insatz der ersten [X.] kommt vornehmlich bei radialer Anströmung des [X.] in Betracht. Denn die [X.] liegt dann im Anströmbereich der Dämpfungs-flüssigkeit. Hierauf weist die [X.]eibung durch ihre Darstellung in [X.]. 2 Z. 52 ff. und [X.]. 4 Z. 14 ff. hin. Bei Anströmung von innen kann die [X.] hingegen gegen 0 gehen. Diese Möglichkeit wird bei der zweiten beanspruchten Lösungsalternati-ve des verteidigten Patentanspruchs 1 aufgegriffen. Diese verzichtet gänzlich auf eine zusätzliche [X.]. Der gegenteiligen Meinung der Klägerin kann nicht beigetreten werden. Denn der Sinngehalt der Anweisung, das Verhältnis einer am Außenumfang des [X.] gebildeten [X.] zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche solle 0 betragen, geht dahin, dass [X.] - 11 - mäß unter der in Merkmal [X.] a zum Ausdruck kommenden Bedingung auch ohne eine zusätzliche [X.] auszukommen ist, die in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksam ist. Die Angabe des Wertes 0 ist insoweit eindeu-tig. So hat der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung in der mündli-chen Verhandlung angegeben, dass insbesondere bei Konstruktionen, die in verschiedenen Varianten hergestellt werden sollen, in einer Reihung von [X.] mit dem Wert 0 zum Ausdruck gebracht zu werden pflegt, dass hier das betreffende Konstruktionselement nicht vorhanden ist. Dass dies im Streitpatent nicht anders ist, wird auch an den Zeichnungen deutlich, weil dort ([X.]. 5, 8 a und b) Ausführungen gezeigt sind, bei denen keine zusätzliche Stirnfläche vor-handen ist. [X.]ine zusätzlich nach vorne in Schließrichtung des Ventils wirkende Fläche wird nach der zweiten im verteidigten Patentanspruch 1 beanspruchten Alternative statt dessen dadurch erhalten, dass die vordere und die hintere Stirnfläche sich in der Größe entsprechend unterscheiden (Merkmal [X.] a). Da die [X.] über die Verbindung innerhalb des [X.] auch hinter denselben gelangen kann, wird dort eine größere Fläche als vorne [X.], so dass auf diese Weise eine die Feder unterstützende Differenz-kraft zur Verfügung steht, die zu der durch Merkmal [X.] möglichen Schließkraft hinzutritt. Diese [X.] ist für beide möglichen Anströmsituationen gleichermaßen geeignet. 3. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist zulässig. Sein [X.] erweitert weder das, was in der Anmeldung des [X.] als zu der [X.]rfindung gehörend offenbart ist, noch geht er über das hinaus, was mit der erteilten Fassung des [X.] geschützt ist. 15 a) Die Anmeldung vom 13. April 1987 betrifft eine Vorrichtung der [X.]e M 1 bis [X.]. Das wird auch von keiner der Parteien angezweifelt. [X.] - 12 - weislich des als Anspruch 1 angemeldeten Patentanspruchs soll ferner eine druckbeaufschlagte [X.] vorhanden sein. Den [X.]. 3, 4, 6 und 7 der [X.] ist insoweit zu entnehmen, dass sie außen am [X.] ist (so auch [X.]. [X.]) und nach hinten weisen soll, weshalb auch die Merkmale [X.] und [X.].1 ursprungsoffenbart sind. Die Größe der [X.] soll sich in Übereinstimmung mit Merkmal [X.].2 nach derjenigen der hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche richten. [X.] ist insoweit ein Wert von 0 bis 0,5. Das offenbart jedenfalls die in Merkmal [X.].2 zum Ausdruck kom-menden Gestaltungsmöglichkeiten als bereits zur Anmeldung gehörend. Hin-sichtlich des Verhältnisses der druckbeaufschlagten Stirnflächen zueinander gibt der angemeldete Patentanspruch 1 hingegen 0,5 bis 1,0 an. Auf [X.] weist die Anmeldung erläuternd darauf hin, dass der Ventilkörper wegen der hydrauli-schen Verbindung prinzipiell auf beiden Stirnflächen mit dem gleichen Druck beaufschlagt werde. Damit offenbart die Anmeldung auch, daß bei einer [X.] der Merkmale M 1 bis [X.] sowie [X.] bis [X.].2 als Stirnflächenverhält-nis auch das des Merkmals [X.] gewählt werden kann. Der gerichtliche Sach-verständige hat das ausweislich seines schriftlichen Gutachtens ebenso gese-hen. Neben dem damit als [X.] offenbarten Gegenstand der [X.] Alternative des verteidigten Patentanspruchs 1 kann aber auch dessen zweite Alternative der Anmeldung als erfindungsgemäße Lösung entnommen werden. Verhältnisse, wie sie nach Merkmal [X.] a beansprucht sind, werden ebenso wie das Verhältnis 1,0 von der in dem angemeldeten Patentanspruch 1 genannten [X.]anne umfasst. Hinsichtlich der [X.] heißt es auf [X.] der Anmeldung, dass sie gegen 0 gehen könne. Der gerichtliche Sachverständige hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, dass eine solche Ausdrucksweise für einen Fachmann die Möglichkeit [X.] - 13 - schließe, auch den Wert 0 selbst wählen zu können. Zweifel, dass im Streitfall etwas anderes gelten könnte, sind nicht angebracht. Denn dem Fachmann ist angesichts des Hinweises in der [X.]eibung bedeutet, die nach dem [X.] Patentanspruch 1 vorgesehene äußere [X.] beliebig ver[X.]n zu können, wenn auch so die für ein sicheres und schnelles Verschließen erforderliche Schließkraft zur Verfügung steht. Das eröffnet zugleich die Mög-lichkeit, auf die mittels einer äußeren [X.] erzielbare Schließwirkung ganz zu verzichten, wenn die übrige Gestaltung der Vorrichtung erlaubt, den Schließ-vorgang mit der gewünschten Schnelligkeit und Sicherheit zu gewährleisten. Dass auch dies im Sinne der angemeldeten [X.]rfindung liegt, bestätigen die [X.]. 5, 8 a und 8 b der Anmeldung, weil sie Ventilkörper in reiner Zylinderform zeigen. Da Ausführungsformen mit zylindrischer Außenfläche auf [X.] der [X.] zudem als günstig bezeichnet sind, kann mithin der Anmeldung ent-nommen werden, dass zu der angemeldeten [X.]rfindung auch eine Vorrichtung der Merkmale M 1 bis [X.] gehört, die ohne eine am Außenumfang des [X.] gebildete [X.] auskommt (Merkmal [X.].2a), weil das Verhältnis der vorderen Stirnfläche zur hinteren Stirnfläche 0,5 oder mehr, aber weniger als 1,0 beträgt (Merkmal [X.]a) und deshalb bereits hierdurch die durch [X.] [X.] geschaffene Schließkraft durch die auf eine im Verhältnis größere [X.] wirkende Druckkraft der [X.] ergänzt wird. Auch insoweit lässt sich den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nichts Gegen-teiliges entnehmen. Auch der Sachverständige hat vielmehr eine [X.]rweiterung nicht zu erkennen vermocht. b) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1, obwohl es insoweit nicht darauf ankommt, ob der Gesamtinhalt der Patentschrift die streitige Lehre zum technischen Handeln als zu der [X.]rfindung gehörend offenbart. Wegen der Vorgabe des § 14 [X.] 18 - 14 - kann eine unzulässige [X.]rweiterung nur verneint werden, wenn der erteilte [X.] selbst auch den verteidigten Patentanspruch 1 umfasst. [X.]ntge-gen der Meinung der Berufung der Klägerin ist dies auch hinsichtlich dessen zweiten Alternative der Fall. Der erteilte Patentanspruch 1 betrifft eine Vorrichtung der Merkmale M 1 bis [X.], die zusätzlich durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: 19 [X.]' Das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche zur hin-teren druckbeaufschlagten Stirnfläche beträgt 0,5 - 1,0. [X.]' Am Außenumfang des [X.] ist eine druckbeauf-schlagte [X.] angeordnet, [X.].1' die in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksam ist und [X.].2' deren Verhältnis zur hinteren druckbeaufschlagten [X.] 0 - 0,5 beträgt. Durch die doppelte Bereichsangabe (0,5 - 1,0 bzw. 0 - 0,5) eröffnet wie schon die Anmeldung auch dieser Patentanspruch eine große Bandbreite. Dem Fachmann sind damit ganz unterschiedliche Variationen vorgeschlagen. Schon das erlaubt nicht die von der Berufung für richtig gehaltene Auslegung, [X.] gehöre zu ihnen eine, die ohne eine druckbeaufschlagte [X.] aus-komme, die in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksam ist. Nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1, der bei der [X.]rmittlung von Gegen-stand und Schutzbereich die entscheidende Grundlage bildet, ist vielmehr auch 20 - 15 - der Wert 0 beansprucht, der - wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat - besagt, dass es bei der Auswahl aus dem Wertebereich 0 bis 0,5 keine [X.] gibt. Dass der erteilte Patentanspruch 1 auch diese Alternative [X.], wird zudem bestätigt durch die Zeichnungen, die nach § 14 [X.] zur [X.]rfassung des Sinngehalts der Patentansprüche heranzuziehen sind. Denn die [X.]. 5, 8 a und 8 b zeigen durchgehend zylindrische Ventilkörper. In Anbetracht der Qualifikation des hier zugrunde zu legenden Fachmanns ist aber auch da-von auszugehen, dass Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung die Fachwelt zu der [X.]rkenntnis führt, dass im Rahmen dieser Lehre zum technischen Han-deln eine Wahl diese Alternative nur sinnvoll ist, wenn bei dem Merkmal [X.] der Grenzwert 1,0 nicht voll ausgeschöpft wird, weil anderenfalls kein Diffe-renzdruck an der hinteren Stirnfläche des [X.] möglich ist. Damit of-fenbart auch der erteilte Patentanspruch 1, als mögliche Lösungen entweder die eine oder die andere im verteidigten Patentanspruch 1 alternativ bezeichne-te Gestaltung auszuwählen. 4. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist neu. 21 a) Für ihn wird zu Recht die innere Priorität der Patentanmeldung 36 12 796 vom 16. April 1986 in Anspruch genommen. Die mit dem verteidigten Patentanspruch 1 beanspruchte Merkmalskombination ist in dieser Voranmel-dung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten [X.]rfindung gehörend offen-bart. 22 Die Voranmeldung betrifft eine Vorrichtung der Merkmale M 1 bis [X.]. Diese Merkmale sind in dem angemeldeten Patentanspruch 1 ausdrücklich be-nannt. Nach dem angemeldeten Patentanspruch 4 kann eine Vorrichtung dieser Merkmale überdies die Merkmale [X.], [X.] bis [X.].2 aufweisen. Denn dieser 23 - 16 - Anspruch beinhaltet zum einen, dass die vordere Stirnfläche maximal der hinte-ren Stirnfläche entspricht. Dies schließt die durch Merkmal [X.] gekennzeichne-te Gestaltung ein. Das hat der gerichtliche Sachverständige durch seinen Hin-weis bestätigt, dass ein Fachmann bei der Angabe "maximal" den benannten Wert als eingeschlossen mitlese. Zum anderen gibt der angemeldete [X.] die Anweisung, den Außendurchmesser des [X.] im Bereich des [X.] größer als im Bereich der Führung zu halten. Gelehrt ist inso-weit ausweislich der [X.]eibung ([X.]) der Voranmeldung und der [X.]. 3, 4, 6 und 7 dieser Anmeldung ein äußerlich abgestufter Ventilkörper, der durch Au-ßendurchmesservergrößerung eine druckbelastete [X.] ausbildet, die nach hinten weist und deshalb in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirkt. Da die Voranmeldung keine Angaben zu der erfindungsgemäßen Aus-dehnung dieser [X.] macht, ist deren Größe der Wahl des Fachmanns überlassen, der nach der Voranmeldung einen hydraulischen regelbaren Stoß-dämpfer konstruiert. Damit ist jeder 0 übersteigende und aus fachmännischer Sicht vernünftige Wert ein Lösungsmittel, das im Sinne der vorangemeldeten [X.]rfindung liegt. Dass auch der nach Merkmal [X.].2 beanspruchte [X.] ein-schließlich des Werts 0,5, dessen [X.] die Klägerin vor allem bestreitet, als zu der [X.] gehörend anzusehen ist, begegnet unter diesen Um-ständen keinen Bedenken. Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-gen in seinem schriftlichen Gutachten und seine ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigen auch das. Danach wäre auch eine [X.] Verbreiterung des [X.] in der Größenordnung von 10 % eine Gestaltung, die ein Konstrukteur aus fachlicher Sicht wählen könnte und würde, um in Befolgung der Anweisung, eine zusätzliche [X.] zu nutzen, einen nach Wirkungsweise und Aussehen vernünftigen Stoßdämpfer zu [X.] - 17 - fen. [X.]ine [X.] mit einer Breite von 10 % des Durchmessers der [X.] führt nach der vom gerichtlichen Sachverständigen unbeanstandet vorge-nommenen Umrechnung zu einem Verhältnis der hier interessierenden Flächen von [X.] Bei Berücksichtigung, dass der Wert von 10 % nur eine Größenord-nung kennzeichnet, war damit auch der im verteidigten Patentanspruch 1 bean-spruchte Wert von 0,5 bereits ein [X.], das ein nach der Patent-anmeldung 36 12 796 konstruierender Fachmann zu wählen Veranlassung [X.] und das deshalb zu dieser vorangemeldeten [X.]rfindung gehörte. Der [X.], dass - wie auch die Berechnung des gerichtlichen Sachverständigen zeigt - Fachleute sich bei der Konstruktion von hier interessierenden Stoßdämp-fern nicht von [X.] leiten lassen, sondern sich an Durchmes-sern und ihren Maßen zueinander orientieren, stellt das nicht in Frage. Beim Vergleich zweier Lehren zum technischen Handeln sind die der Fachwelt durch sie vermittelten technischen Gestaltungen, bei Vorrichtungen also deren jewei-lige Beschaffenheit gegenüberzustellen. Insoweit besteht nach dem [X.] Identität. Die vom gerichtlichen Sachverständigen in den Blick genommenen Maße und ihr Verhältnis zueinander bestimmen nämlich auch das [X.], durch das der [X.]rfinder die Beschaffenheit des von ihm vorgeschlagenen Stoßdämpfers gekennzeichnet hat. Bei dieser Kennzeichnung handelt es sich nur um eine andere Bezeichnung der konstruktiven Gegebenheit. Was die zweite Alternative des verteidigten Patentanspruchs 1 anbe-langt, besteht nach Anspruch 3 der Voranmeldung auch die Möglichkeit, die vordere druckbeaufschlagte Stirnfläche des [X.] kleiner als die hintere druckbeaufschlagte Stirnfläche zu bemessen. Da die Voranmeldung den [X.] Konstrukteur auch insoweit nicht weiter festlegt, kann mithin auch nicht festgestellt werden, dass jedenfalls bis zu einem Wert von 0,5 kleinere [X.]e als 1,0 nicht von der Voranmeldung umfasst sind. Nach den 25 - 18 - Angaben des gerichtlichen Sachverständigen, die dieser in seinem schriftlichen Gutachten gemacht und in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, schlie-ßen - in vergleichbarer Weise wie bei dem bereits erörterten Wertebereich >0 - 0,5 - das Fachwissen eines Konstrukteurs und die fertigungstechnischen Gegebenheiten vielmehr durchaus ein, das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche mit einem Wert von 0,5 - <1,0 zu gestalten. Nichts anderes gilt für das Weglassen einer [X.] (Merkmal [X.].2 a) bei einer solchen Ausführung. Denn diese Gestaltung ist mit Patentanspruch 2 alternativ zu der durch Anspruch 3 gekennzeichneten Aus-führung als mögliches Beispiel der Verwirklichung der vorangemeldeten [X.]rfin-dung beschrieben. Hiernach soll der Ventilkörper eine zylindrische Außenfläche aufweisen, weil dies ausweislich der erläuternden Angaben auf [X.] der [X.] die Fertigung vereinfacht. Außerdem ist auf [X.] im Hinblick auf ei-nen zylindrisch verlaufenden Ventilkörper auf [X.]ur 8 a verwiesen, die - wie auch die [X.]uren 5 und 8 b - einen Ventilkörper ohne äußere [X.] als Teil der angemeldeten Lehre zum technischen Handeln zeigt. b) Die in Anspruch genommene Priorität unterliegt auch nicht etwa [X.] Zweifeln, weil unter dem Aktenzeichen [X.] 35 287.6 bereits am 3. Okto-ber 1985 ein Schwingungsdämpfungssystem für Fahrzeuge angemeldet [X.] ist. Dabei kann unentschieden bleiben, ob bei einer Anmeldung, mit der ein [X.]s Patent erstrebt wird, nur die [X.]rstanmeldung dieser [X.]rfindung priori-tätsbegründend in Anspruch genommen werden kann, obwohl § 40 [X.] eine derartige Voraussetzung nicht aufstellt. Denn die [X.] Patentanmeldung 35 35 287 stellt nicht die erste [X.] der Lehre zum technischen Han-deln nach dem verteidigten Patentanspruch 1 dar, weil dessen Gegenstand - anders als es hinsichtlich der [X.] Patentanmeldung 36 12 796 der Fall ist - nicht zu der am 3. Oktober 1985 angemeldeten [X.]rfindung gehört. 26 - 19 - Diese Patentanmeldung lässt nämlich jedenfalls nicht erkennen, dass die Merkmale [X.] und [X.].2 a zu ihr gehören. Was das im Hinblick auf die erste Alternative des verteidigten Patentanspruchs 1 bedeutsame Merkmal [X.] anbe-langt, ist aus Patentanspruch 4 dieser Anmeldung zu entnehmen, dass [X.] der Innendurchmesser der Dichtfläche kleiner als der Außen-durchmesser des [X.] sein soll. Da ausweislich der [X.]. 2 der Anmel-dung diese Durchmesser die Größe der vorderen und der hinteren druckbeauf-schlagten Stirnflächen des [X.] bestimmen, bedeutet das eine Lehre zum technischen Handeln, die lediglich [X.]e umfasst, wie sie im ver-teidigten Patentanspruch 1 durch Merkmal [X.] a festgelegt sind. Der Wert 1,0 ist hierdurch jedoch nicht offenbart. Da weder die [X.]eibung der Anmeldung noch deren [X.]uren einen Hinweis geben, dass die hier vorgeschlagene Lösung auch mit gleich großen druckbeaufschlagten Flächen verwirklicht werden kön-ne, hatte der Fachmann auch keinen Anlass, aus dem Umstand, dass [X.] der Anmeldung keine Festlegung der Größenverhältnisse der Stirn-flächen vorgibt, zu schließen, auch der [X.] 1,0 sei ein zu der [X.] [X.]rfindung gehörender Lösungsbestandteil. 27 Dasselbe trifft für das im Hinblick auf die zweite Alternative des [X.] bedeutsame Merkmal [X.].2 a zu, weil in der Patentan-meldung 35 35 287.6 lediglich Gestaltungen eines [X.] behandelt sind, der eine am Außenumfang angeordnete zusätzliche Stirnfläche aufweist, de-rentwegen - wie es dort in [X.]. 4 Z. 45 ff. heißt - im geöffneten Zustand der Druck unterstützend auf den Schließvorgang wirkt. [X.]ntgegen der Meinung der Klägerin offenbaren auch die angemeldeten Ansprüche 3 bis 5 nicht, dass zu der angemeldeten [X.]rfindung ein Ventilkörper ohne zusätzliche [X.] ge-hört. Denn diese Ansprüche beinhalten Anweisungen zur Größe der Dichtfläche 28 - 20 - (kleine Dichtfläche, Anspruch 3) sowie zur Größe des [X.] ([X.], Anspruch 4) und des Außendurchmessers der Dichtfläche (größer, [X.]) im Verhältnis zum Außendurchmesser des [X.]. Das sagt unmittelbar nichts über einen [X.]ntfall der in [X.]. 4 Z. 45 ff. beschriebenen und in [X.]ur 2 dargestellten zusätzlichen [X.] aus. Aber auch ein mittelbarer Hinweis kann den Ansprüchen 3 bis 5 nicht entnommen werden. Denn entge-gen der Meinung der Klägerin geht deren Aussagegehalt schon nicht dahin, die nach Anspruch 3 vorausgesetzte kleine Dichtfläche entweder durch einen be-zogen auf den Außendurchmesser des [X.] kleineren Innendurchmes-ser der Dichtfläche oder durch einen größeren Außendurchmesser dieser [X.] zu verwirklichen. Dem steht entgegen, wie die in [X.]ur 2 dargestellte an-meldungsgemäße Lösung, die eine zusätzliche [X.] aufweist, in [X.]. 4 Z. 199 ff. erläuternd beschrieben ist. Denn laut [X.]. 4 Z. 30 ff. erfüllt diese Aus-führung neben dem Merkmal des Anspruchs 5 auch das Anspruch 4 kenn-zeichnende Merkmal. Dementsprechend hat der gerichtliche Sachverständige angegeben, dass ein sich mit der Patentanmeldung 35 35 287.6 befassender Fachmann auch Anspruch 4 als eine Lehre ansieht, die durch eine Ausführung mit einer [X.] am Außenumfang des [X.] zu verwirklichen ist. Die [X.], die den verteidigten Patentanspruch 1 kennzeichnet, gehört danach gerade nicht zu der Lehre der Voranmeldung. c) Da dem verteidigten Patentanspruch mithin die beanspruchte Priorität zukommt, gehören im Hinblick auf die Prüfung, ob diese [X.]rfindung als neu im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.] gilt, gem. § 3 Abs. 2 [X.] auch die [X.] [X.] 32 287 und 35 18 327 zum Stand der Technik. Denn diese Anmeldungen haben mit dem 3. Oktober 1985 bzw. 22. Mai 1985 einen älteren Zeitrang als das Streitpatent, sind aber erst nach dem Zeitrang der dem 29 - 21 - Streitpatent zugrunde liegenden Anmeldung, nämlich am 16. April 1987 bzw. am 27. November 1986 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Keine dieser Schriften nimmt Patentanspruch 1 in der verteidigten [X.] jedoch vollständig vorweg. 30 Bezüglich der [X.] 35 35 287 kann auch insoweit auf die zur Priorität gemachten Ausführungen (vorstehend zu 4b) verwiesen werden. 31 Bei der einen hydraulisch verstellbaren Schwingungsdämpfer [X.] [X.] [X.] 35 18 327 ist nur aus den [X.]uren ersicht-lich, wie die angemeldete [X.]rfindung im Hinblick auf die Merkmale [X.] und [X.].2 a gestaltet sein kann. Nach den [X.]uren 1 bis 3 ist das Verhältnis der druckbelasteten Stirnflächen kleiner als 1,0 und ist das Verhältnis der Ringflä-che zur hinteren Stirnfläche größer als 0. [X.]in Ventilkörper, dessen druckbelas-tete Stirnflächen gleich groß sind oder der an seinem Außenumfang keine Ring-fläche aufweist, ist nicht beschrieben oder abgebildet. 32 d) Auch die bereits 1952 veröffentlichte [X.] Patentschrift 664 770 nimmt den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht vorweg. Sie betrifft hydraulische Stoßdämpfer in drei verschiedenen Ausführungsformen. Die Ausführung, die in den [X.]uren 4 und 5 gezeigt ist, arbeitet mit einem Dreh-schieber zum Öffnen und Schließen des [X.]s. Diese Bauart hat mithin keinen axial beweglichen Ventilkörper (Merkmal M 2). Der in den [X.]. 1 bis 3 dargestellten Ausführung fehlt dagegen jedenfalls das Merkmal [X.]. Da die Stirnfläche des [X.] konisch gestaltet ist, ist kein bestimmter Ab-stand vorhanden, dessentwegen beim Öffnen ein vergleichsweise geringerer Querschnitt mit der patentgemäßen Folge einer [X.]rhöhung der [X.] - 22 - digkeit für die [X.] in diesem Bereich entsteht. Die Klägerin hält dem Streitpatent bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit deshalb auch nur die dritte in der [X.]n Patentschrift 664 770 in einer unbezeichne-ten Zeichnung bildlich dargestellte Bauart entgegen. [X.]ntgegen der Merkmal [X.] zugrunde liegenden Anweisung verschließt hier der als [X.] ([X.]) bezeichnete Ventilkörper den Durchflusska-nal, der bei dieser Ausführung ausschließlich seitlich (radial) angeordnete [X.]in-flussöffnungen mit dem Ausfluß verbindet, jedoch nicht durch Anlage auf der in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des [X.] angeordneten Boden-fläche des zylindrischen Raums, in dem sich der Ventilkörper auf und ab [X.] kann. Zum Öffnen und zum Verschluss des Durchflußkanals kommt es, weil die seitlichen Wangen des [X.] die [X.]inlassöffnungen überfahren; die erst anschließend erfolgende Anlage der [X.]itzen des [X.] am Bo-den des zylindrischen Raums bewirkt nur, dass die Bewegung endet, ist aber für den Verschluss ohne Bedeutung. Der gerichtliche Sachverständige hat [X.] auch diese Ausführungsform nach der [X.]n Patentschrift 664 770 als eine mittels eines Schiebers arbeitende Bauart bezeichnet, die im Hinblick auf die Lehre nach dem Streitpatent nicht relevant sei. Da hier nicht mittels Absen-kens auf einen und Abhebens von einem abdichtenden Ventilsitz der Durchfluss der anströmenden [X.] beeinflusst wird, fehlt dieser Bauart auch das wesentlich zur patentgemäßen Lösung beitragende Merkmal [X.]. 34 e) Da die ebenfalls vorveröffentlichte [X.] [X.] [X.]-208646 wie die Bauart nach den [X.]. 1 bis 3 der [X.]n Patentschrift ebenfalls ein Ventil mit konischem Sitz beschreibt, trifft letzteres auch auf diese [X.]ntgegenhaltung zu, so dass diese den verteidigten Patentanspruch 1 schon deshalb nicht neuheitsschädlich trifft. Im Übrigen gehört zu der [X.]n 35 - 23 - [X.]ntgegenhaltung auch kein elektromagnetisch betätigbarer Ventilkörper. Der hier vorgeschlagene Ventilkörper hebt sich ohne elektromagnetische Beeinflus-sung vom Ventilsitz ab, wenn die von innen anströmende [X.] einen bestimmten Druck übersteigt, und er verschließt den Durchfluss mittels [X.] einer Feder. Gelehrt ist damit ein Ventil in Art eines Rückschlagventils. [X.]in [X.]lektromagnet ist lediglich als Möglichkeit genannt, ein quer verlaufendes Bauteil zu verschieben, um über die Gestaltung der Oberfläche/des Quer-schnitts dieses Bauteils und ein Zwischenglied die Feder unterschiedlich vorzu-spannen und so eine [X.]instellung zu ermöglichen, bei welchem Druck das Ventil öffnet bzw. wieder schließt. 5. Der Senat vermag schließlich nicht festzustellen, dass der verteidigte Patentanspruch 1 durch den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu berücksichtigen-den Stand der Technik nahegelegt war. 36 Die Lösung nach dem verteidigten Patentanspruch 1 nutzt auf doppelte und sich ergänzende Weise die Möglichkeit der Gestaltung des [X.] selbst. Schon eine Anregung, sich gerade diesem Vorrichtungsteil zuzuwenden, um bei einem Ventil, das sich elektromagnetisch öffnen lässt, für einen siche-ren, schnellen Verschluss bei geringer Baugröße zu sorgen, kann weder der [X.]n Patentschrift 664 770 noch der [X.]n [X.] [X.]-208646 entnommen werden. Die [X.]. 1 bis 3 der [X.]n [X.]ntgegenhal-tung und die [X.] [X.] lehren den Fachmann, [X.] zu verwenden, die im Bereich des [X.] ausschließlich auf Bekanntes setzen. Nichts weist insoweit darauf hin, sich das Merkmal [X.] als Lösungsmit-tel zu erschließen. Bei der Ausführung nach der unbenannten [X.]ur der briti-schen Patentschrift 664 770 handelt es sich hingegen - wie ausgeführt - um eine andere Bauart. Sie weist allenfalls ihrer bildlichen Darstellung nach [X.] - 24 - lichkeiten zu dem Merkmal [X.] auf. Die diesem Merkmal zugrunde liegende [X.]rkenntnis vermittelt auch das jedoch nicht, weil sich bei dieser Ausführung nach der [X.]n Patentschrift 664 770 - worauf auch der gerichtliche Sach-verständige in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat - bei geöffnetem Zufluss eine bereichsweise Querschnittsverringerung mit der die Feder unterstützenden Wirkung nicht einstellt. Die Möglichkeit einer Kombinati-on dieser Bauart mit Gestaltungsmitteln, die aus der [X.]n Offenlegungs-schrift bekannt waren, mit der die Klägerin argumentiert, ändert an dieser Fest-stellung nichts. Angesichts der Verschiedenheit dieser Ausführung und der Bauart nach der [X.]n [X.] [X.]-208646 unterliegt es schon durchgreifenden Zweifeln, daß fachlicherseits eine solche Kombination überhaupt in [X.]rwägung gezogen wurde. Angesichts dieser Umstände muss erst recht festgestellt werden, dass der Stand der Technik in keiner Weise Anlass zu der [X.]rkenntnis gab, die sich in Merkmal [X.] ausdrückende Maßnahme mit [X.] der beiden Gestaltungen zu kombinieren, welche die patentgemäße Lösung nach dem verteidigten Patentanspruch 1 ferner kennzeichnen. Die Ausführun-gen des gerichtlichen Sachverständigen bestätigen diese Bewertung des ver-teidigten Patentanspruchs 1. Denn hiernach waren insofern Schwierigkeiten zu überwinden, als man zum Auffinden dieser Lehre aus "Denkfurchen" ausbre-chen und den Ventilkörper völlig neu gestalten musste. 6. Die Patentansprüche 3 bis 5 in ihrer Rückbeziehung auf den [X.] haben mit diesem Bestand. 38 - 25 - 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. 39 [X.]Scharen [X.]

Mühlens [X.] Vorinstanz: [X.], [X.]ntscheidung vom 10.04.2002 - 4 Ni 9/01 -

Meta

X ZR 148/02

07.02.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. X ZR 148/02 (REWIS RS 2006, 5162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5162

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