Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2006, Az. X ZR 127/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4288

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 28. März 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. März 2006 durch [X.] Melullis, [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.] vom 20. Februar 2002 wird auf Kosten der [X.]n zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des am 9. Februar 1988 ange-meldeten [X.] Patents 38 03 888 ([X.]), das einen regelbaren Schwingungsdämpfer betrifft und 8 Patentansprüche umfasst, die wie folgt [X.]: 1 "1. [X.] Schwingungsdämpfer mit einer [X.]-steuerung, insbesondere für [X.]fahrzeuge, wobei mindestens eine [X.] mit mindestens einem Dämpfungsele-ment für die Zug- und Druckdämpfung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens zwei Dämpfungselemente (7.1; 7.2) vorgesehen sind, die jeweils einzeln oder gemeinsam - 3 - in den [X.] schaltbar sind und die für die Zug- und Druckdämpfung jeweils eine Ventilbestückung (7.1.1; 7.1.2 bzw. 7.2.1; 7.2.2) aufweisen, wobei jeweils ein Dämpfungselement (z.B. 7.2) in der Zugdämpfung eine hohe [X.] und in der Druckdämpfung eine niedrige [X.] aufweist und das andere Dämpfungselement (z.B. 7.1) in der Zugdämpfung eine niedrige [X.] und in der Druckdämpfung eine hohe [X.] erzeugt. 2. Schwingungsdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, daß die Dämpfungselemente (7.1; 7.2) parallel zueinander angeordnet sind und zu jedem Dämpfungselement (7.1; 7.2) in Reihe ein die [X.] (5) schaltender Schalter (8.1; 8.2) vorgesehen ist ([X.]. 1c, 1d). 3. Schwingungsdämpfer nach Anspruch 2, dadurch gekennzeich-net, daß die Schalter (8; 8.1; 8.2) als 3/2-, 3/3- oder 3/4-Wegeventil angeordnet sind. 4. Schwingungsdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, daß die Dämpfungselemente (7.1; 7.2) in Reihe und parallel dazu die die [X.] (5) schaltenden Schalter (8.1; 8.2) in Reihe angeordnet sind, wobei die [X.] (5.1) zwischen den [X.] (7.1; 7.2) und die Druck-mittelleitung (5.2) zwischen den Schaltern (8.1; 8.2) über eine weitere Strömungsverbindung (10) miteinander verbunden sind ([X.]. 1a). 5. Schwingungsdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, daß die Dämpfungselemente (7.1; 7.2) in Reihe und parallel dazu die die [X.] (5) schaltende [X.] (8) als 3/2-, 3/3- oder 3/4-Wegeventil angeordnet ist, wobei die [X.] (5.1) zwischen den [X.] (7.1; 7.2) und die in der [X.] (5) angeordnete [X.] (8) über eine weitere Strömungsverbindung (10) miteinander verbunden sind ([X.]. 1b). 6. Schwingungsdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, daß die Dämpfungselemente (7.1; 7.2) und die Schalter (8.1; 8.2) bzw. [X.] (8) in einem separaten Bauteil außerhalb des Schwingungsdämpfers angeordnet und über [X.]en (5) mit dem Schwingungsdämpfer verbun-den sind ([X.]. 1a, 1c, 4a - c). - 4 - 7. Schwingungsdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, daß der Schwingungsdämpfer einen Doppelkolben (9) [X.], wobei in jedem Kolben (9.1; 9.2) ein Dämpfungselement (7.1; 7.2) angeordnet ist ([X.]. 3). 8. Schwingungsdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, daß der [X.] (4) ein unabhängiges Dämp-fungselement (7.3) zugeordnet ist, welches die Zu- und Ablei-tung der Dämpfungsmittelleitung (5) miteinander verbindet ([X.]. 1a, 1c)." 2 Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des [X.] gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn die [X.] [X.] 24 862 ([X.] GmbH), 36 01 616 ([X.]) und 36 09 862 ([X.]) bildeten, nicht schutzfähig sei. Sie hat beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Die [X.] hat in erster Linie Klageabweisung beantragt. Hilfsweise hat sie vor dem [X.] das Streitpatent mit zwei eingeschränkten Fassungen des Patentanspruchs 1 verteidigt, wegen derer auf die Akten [X.] wird. 3 Das [X.] hat das Streitpatent in vollem Umfang für nich-tig erklärt. 4 Hiergegen richtet sich die Berufung der [X.]n, die das Streitpatent in erster Linie in seiner erteilten Fassung, hilfsweise mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1 verteidigt, auf die sich die Patentansprüche 2 bis 8 im Rah-men der Verteidigung nach dem Hilfsantrag zurückbeziehen sollen: 5 "[X.] Schwingungsdämpfer mit einer [X.]steue-rung für [X.]fahrzeuge, wobei mindestens eine [X.] - 5 - mit mindestens einem Dämpfungselement für die Zug- und Druck-dämpfung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass [X.] zwei Dämpfungselemente (7.1; 7.2) vorgesehen sind, die [X.] einzeln oder gemeinsam in den [X.] schaltbar sind und die für die Zug- und Druckdämpfung jeweils eine Ventilbestü-ckung (7.1.1; 7.1.2 bzw. 7.2.1; 7.2.2) aufweisen, wobei jeweils ein Dämpfungselement (z.B. 7.2) in der Zugdämpfung eine hohe [X.] und in der Druckdämpfung eine niedrige Dämp-fungskraft aufweist und das andere Dämpfungselement (z.B. 7.1) in der Zugdämpfung eine niedrige [X.] und in der Druck-dämpfung eine hohe [X.] erzeugt, und dass dann, wenn entweder nur das eine oder nur das andere Dämpfungsele-ment in den [X.] geschaltet ist, die wahlweise Ansteue-rung der Dämpfungselemente hinsichtlich der Bewegungen von Fahrzeugaufbau und [X.]aufhängung allein in Abhängigkeit von [X.] Erfassung der Bewegung des [X.] erfolgt." Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Im Auftrag des Senats hat Professor [X.]. R.

M.

ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die [X.] hat ein schrift-liches Gutachten des Institutsdirektors Prof. [X.]. [X.]vorgelegt, die Klägerin schriftliche Gutachten von Prof. [X.]. [X.]

. 6 Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der [X.]n bleibt ohne Erfolg. Das Bundespa-tentgericht hat das Streitpatent im Ergebnis zu Recht für nichtig erklärt, weil 7 - 6 - sein Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig ist (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1981). Auch mit der nunmehr hilfsweise verteidig-ten Fassung seines Patentanspruchs 1 ist das Streitpatent nicht patentfähig. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der auf Patentanspruch 1 in der [X.] des erteilten Patents, nach Hilfsantrag in der hilfsweise verteidigten [X.] rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 ist weder geltend gemacht noch für den Senat erkennbar. 8 I. 1. Das Streitpatent betrifft einen regelbaren Schwingungsdämpfer ("Stoßdämpfer"), wie er insbesondere bei [X.]ahrzeugen Verwendung findet. Die Beschreibung des [X.] schildert hydraulisch regelbare Schwin-gungsdämpfer als bekannt (z.B. aus der [X.] [X.] 945), deren [X.] in der Zug- und/oder Druckstufe während des Betriebs verändert werden kann. Damit lasse sich der [X.]verlauf z.B. an die Fahrgeschwindigkeit anpassen. Nachteilig sei dabei, dass die Verstellge-schwindigkeit konstruktionsbedingt gering sei, so dass auf Schwingungen der [X.]aufhängungen nur träge reagiert werden könne. Darüber hinaus seien z.B. aus der [X.] [X.] 34 26 014 schnellschaltende Flüssig-keitssteuereinrichtungen für Fahrzeugaufhängungssysteme bekannt, deren hochfrequentes Schaltverhalten es ermöglichen solle, mit der [X.]-verstellung auf die [X.] selbst zu reagieren. [X.] sei der Schwingungsdämpfer so gestaltet, dass es möglich werde, die [X.] und von [X.]aufhängung zu erfassen und eine große [X.] in solchen Bewegungszuständen zu wählen, in denen die Richtung der erzeugten [X.] der Bewegung des [X.] entgegengerichtet sei, eine kleine [X.] aber, wenn [X.] und Aufbaubewegung des Fahrzeugs gleichgerichtet seien. Diese Dämp-fungsmethode wird gemeinhin als "Skyhook"-Prinzip bezeichnet. - 7 - Hierbei müsse die Verstellung der [X.] jeweils zu dem Zeit-punkt vorgenommen werden, zu dem der Schwingungsdämpfer seine [X.] umkehre. Durch eine Phasenverschiebung zwischen der [X.] und der tatsächlich erreichten Einstellung würde nämlich die Wirksam-keit der Dämpfung stark beeinträchtigt. Um im dynamischen Ablauf der Schwingbewegungen die Phasenverschiebung zwischen [X.] und Istwert auf ein tolerierbares Maß zu verringern, müsse die Verstellung der [X.] mit hoher Geschwindigkeit vollzogen werden. Unter Berücksichtigung der [X.] der [X.]aufhängungen von ca. 10 - 15 Hz bei [X.] stehe für das Erkennen der Aufbaubewegung des Fahrzeugs, der relativen [X.]bewegung, die Verarbeitung der Signale, das Auslösen und die Ausführung des Schaltvorgangs eine Zeit von ca. 2 - 10 msec zur Verfügung. Nachteilig sei weiter, dass zum Erkennen des jeweils vorliegenden Bewegungszustands nicht nur [X.] für die Bewegung des [X.], sondern auch solche für die Bewegung jedes einzelnen [X.]s vorgesehen werden müssten. 9 Weiter seien bei [X.], wie sie z.B. aus der [X.] [X.] 35 24 862 bekannt seien, gesteuerte [X.] in Verbindung mit zwei [X.] zur Verbindung der Arbeitsräume des Zylinders mit einem [X.]eicherelement bekannt. Mit den [X.] könne bei einer asymmetrischen Einstellung des [X.] die Zug- oder Druckstufe dem jeweils vorgesehenen Querschnitt des [X.] [X.] werden. Nachteilig sei dabei, dass die [X.] durch den ent-sprechenden freigegebenen Querschnitt des [X.] bestimmt werde. Bei einem momentan eingestellten Querschnitt sei die [X.] jedoch von der jeweiligen Geschwindigkeit des Dämpfungskolbens abhängig. Bei nied-riger [X.] sei die [X.] im Verhältnis gering und sie erhöhe sich mit zunehmender [X.] progressiv. Die [X.] - 8 - schnitte im [X.] erzeugten also mit zunehmender Geschwindigkeit des Dämpfungskolbens überproportional höhere Dämpfungskräfte. Ein derarti-ges Verhalten sei nicht erwünscht. 2. Durch das Streitpatent soll demgegenüber eine [X.] für einen Schwingungsdämpfer zur Verfügung gestellt werden, die einfach und kostengünstig herstellbar und so ansteuerbar ist, dass eine einfache Sensie-rung der Bewegungen allein des Fahrzeugs - d.h. des [X.] ([X.] 45 - 48, [X.]. 2 Z. 42 - 47) - möglich ist, wobei wahlweise eine unterschiedli-che [X.] erzielt werden kann (vgl. Beschreibung [X.]. 2 Z. 21 - Z. 30, wobei die dortigen Angaben allerdings von Lösungsansätzen nicht frei sind). Danach geht es nach dem vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigten Vortrag der Parteien um ein Ventil für einen Schwingungsdämpfer, der nach dem aus dem Stand der Technik bekannten "Skyhook"-Prinzip arbeiten soll. 11 3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des [X.] in der Fassung des erteilten Patents einen Schwingungsdämpfer, 12 (1) der regelbar ist, (2) eine [X.]steuerung aufweist, (2.1) wobei mindestens eine [X.] vorgesehen ist (2.1.1) mit mindestens zwei [X.] (für die Zug- und Druckdämpfung), (2.1.1.1) die in den [X.] schaltbar sind (2.1.1.1.1) einzeln oder gemeinsam (2.1.1.2) die jeweils eine Ventilbestückung aufweisen (2.1.1.2.1) für die Zug- und Druckdämpfung, wobei (2.1.1.3) das eine Dämpfungselement (2.1.1.3.1) in der Zugdämpfung eine hohe [X.] und - 9 - (2.1.1.3.2) in der Druckdämpfung eine niedrige [X.] aufweist und (2.1.1.4) das andere Dämpfungselement (2.1.1.4.1) in der Zugdämpfung eine niedrige [X.] und (2.1.1.4.2) in der Druckdämpfung eine hohe [X.] er-zeugt. 13 4. Die Beschreibung des [X.] gibt an, durch die patentgemäßen Maßnahmen werde erreicht, dass die Verstellung der [X.] nicht mehr mit der Frequenz der Dämpferschwingung, sondern nur noch mit der [X.] geringeren Frequenz der Schwingung des [X.] vorge-nommen werden müsse. Bezüglich der Sensierung genüge damit die [X.]. Es seien daher keine Relativsignalaufnehmer für die Bewegung zwischen [X.]aufhängung und Aufbau erforderlich. Die Schalt-frequenz für die Verstelleinrichtung werde stark herabgesetzt und damit stelle die Verschiebung der [X.] von [X.] und Istwert kein Problem mehr dar (Beschreibung [X.]. 2 Z. 42 - 61). Diese mit dem patentgemäßen Schwin-gungsdämpfer erzielbaren Wirkungen sind aber nicht Gegenstand des von Pa-tentanspruch 1 des [X.] geschützten Gegenstands, sondern sie wer-den durch die patentgemäße Ausführung des Schwingungsdämpfers erst [X.]. Dem Schutz dieses Patentanspruchs unterfallen auch solche Ausfüh-rungen des Schwingungsdämpfers, die von seinen (gegenständlichen) [X.] Gebrauch machen, ohne diese Wirkungen zu verwirklichen. 5. Zum Verständnis der Lehre des Patentanspruchs 1 des [X.] sei zunächst der prinzipielle Aufbau eines Schwingungsdämpfers kurz erläutert: 14 Der Aufbau von [X.]fahrzeugen ist über Federn auf den [X.] abgestützt und bildet zusammen mit diesen ein federndes System. Ziel der 15 - 10 - Fahrwerksentwicklung ist es, eine möglichst gleichmäßige und ruhige Bewe-gung des [X.] zu erreichen. Mit [X.] werden Bewegungen des [X.] gedämpft, indem die Bewegungsenergie in Wärmeenergie umgewandelt wird und die Schwingungen zum [X.] werden. Im Fahrzeugbau sind hydraulische Teleskopschwingungsdämp-fer gebräuchlich. Sie bestehen aus einem mit besonderem [X.] ge-füllten Zylinder und einem Kolben, der auf beiden Seiten mit [X.] beaufschlagt ist. Die beiden Zylinderkammern, die durch den Kolben gebildet werden, sind durch eine Leitung oder durch Bohrungen im Kolben miteinander verbunden. Der Kolben kann sich im Zylinder bewegen, während das Öl von einer Kammer in die andere strömt. Die Kolbenbewegung wird durch eine [X.] abgebremst, die aus dem Strömungswiderstand in der Flüs-sigkeitsleitung entsteht, der durch Ventile im [X.] gestaut werden kann. Zu unterscheiden sind [X.] und Druckbelastungen des Dämpfers. Von Druckbelastung wird gesprochen, wenn der Kolben mit der [X.] in den Zylinder hineingedrückt wird. Sie tritt auf, wenn [X.] auf eine Bodenwelle aufläuft und nach oben einfedert oder wenn die Karosserie nach unten bewegt wird, eine Zugbelastung dagegen dann, wenn der Kolben mit der Kolbenstange aus dem Zylinder herausgezogen wird. Zug- und [X.] treten auch auf, wenn sich [X.]aufhängung und Fahrzeugaufbau gleichgerichtet, aber mit unterschiedlicher Geschwindigkeit bewegen. Die [X.] ist jeweils der Bewegungsrichtung des Kolbens im Zylinder entgegengesetzt. Die Stärke der [X.] richtet sich nach dem Strö-mungswiderstand im [X.] des verdrängten [X.]. Dieser [X.] ist von der Größe des Ölstroms durch das Ventil, der Strömungsge-schwindigkeit und der konstruktiven Ausgestaltung des Ventils abhängig. 16 - 11 - Beim Ausfahren der Kolbenstange öffnet sich das Zugstufenventil und das Druckstufenventil ist geschlossen. Beim Einfahren der Kolbenstange ver-hält es sich umgekehrt. Das Fahrzeug besitzt, wie nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen [X.] bereits Jahrzehnte vor dem Anmeldetag des [X.] bekannt war, eine bessere Straßenlage, wenn die Schwingungsdämpfer in der Druckphase eine höhere Dämpferwirkung haben als in der [X.]. Der Zusammenhang zwischen der [X.] und der [X.] wird als Dämp-fungscharakteristik ("[X.]-Geschwindigkeits-Kurve") bezeichnet. Die konstruk-tive Auslegung der Ventilfedern und der [X.] in Zug- und Druck-stufe ermöglicht es, den Zusammenhang zwischen [X.] und Geschwindigkeit, d.h. die [X.], zu variieren. Passive Dämpfer mit entsprechenden Charakteristiken (höhere Dämpferwirkung in der Druckphase als in der [X.]) waren bereits spätestens seit den fünfziger Jahren bekannt und im [X.]. Ebenfalls vor dem Anmeldetag des [X.] wurden verstellbare Dämpfer eingeführt. 17 Die [X.] wird in der Praxis mit Kennlinien beschrieben. Die Kennlinien müssen an die verschiedenen Anforderungen im Fahrwerk [X.] werden. 18 Der Aufbau eines Schwingungsdämpfers nach dem Streitpatent ist aus der Schaltzeichnung 1 c des [X.] ersichtlich, die allerdings auch Ele-mente zeigt, die nicht in Patentanspruch 1 genannt sind: 19 - 12 - Links ist der [X.] mit dem Zylinder (2), dem Kolben (9) und der Kolbenstange (1) gezeigt. Der Kolben teilt den Zylinder in zwei mit Hydrauliköl gefüllte Arbeitsräume (3) auf. Die beiden Arbeitsräume sind über eine außerhalb des Zylinders geführte Hydraulikleitung (5) miteinan-der verbunden, in die verschiedene [X.]en und Dämpfungsele-mente eingeschaltet sind. Anstelle der äußeren Verbindungsleitung kann auch eine Bohrung durch den Kolben mit Ventilen als inneres Dämpfungselement vorgesehen werden. Rechts in der Schaltung befindet sich die [X.] (4) mit den beiden (hier parallel, in [X.]ur 1 b entsprechend Patentanspruch 5 des [X.] in Reihe geschalteten) [X.] (7.1) und (7.2) entsprechend der Merkmalsgruppe 2.1.1. Beide Dämpfungselemente weisen je zwei Ventile (für die Zugdämpfung 7.1.1 und 7.2.1 und für die Druckdämpfung 7.1.2 und 7.2.2) auf. Die in Zug- und [X.] jeweils unterschiedliche [X.] in den beiden [X.] (7.1) und (7.2) wird nach 20 - 13 - den Merkmalen 2.1.1.3, 2.1.1.3.1, 2.1.1.3.2 und 2.1.1.4, 2.1.1.4.1 und 2.1.1.4.2 des Patentanspruchs 1 erzeugt. Das weitere parallel geschaltete Dämpfungs-element (7.3) lässt sich aus Patentanspruch 1 des [X.] nur indirekt entnehmen, weil dort die Regelbarkeit angesprochen ist, die nach den für den Senat überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ein solches Element voraussetzt. Entsprechendes gilt für die die [X.] (5) schaltenden Schalter (8.1) und (8.2), die in nachgeordneten Patentansprü-chen auch ausdrücklich genannt werden. Der [X.] (6; nur in der Beschreibung [X.]. 3 Z. 59, 60; 4 Z. 62 - 64 erwähnt) ist nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.]. Er dient dem Ausgleich für die je nach der Stellung des Kolbens unterschiedliche Verdrängung der Hydraulikflüssigkeit in dem Zylinder. Mit der in Patentanspruch 1 geschützten Schaltung können vier [X.] gewählt werden: 21 Zug und Druck weich (dem Kolben wird sowohl bei einer auswärts als auch bei einer einwärts gerichteten Bewegung nur eine ge-ringe [X.] (Widerstand) entgegengesetzt); Zug weich, Druck hart (auswärts geringe [X.], einwärts hohe [X.]); Zug hart, Druck weich (auswärts hohe [X.], einwärts geringe [X.]); Zug hart, Druck hart. Damit kann mit einer niedrigen Schaltfrequenz gearbeitet werden, weil die Verstellung der [X.] nicht mehr mit der Frequenz der Dämpfer-schwingung, sondern nur noch mit der Schwingungsfrequenz des Fahrzeug-22 - 14 - aufbaus vorgenommen werden muss und folglich nur noch diese Bewegung zu sensieren ist (Streitpatent, Beschreibung [X.]. 2 Z. 42 - 61). II. Es kann offenbleiben, ob der Schwingungsdämpfer nach [X.] des [X.] neu ist (§ 3 [X.] 1981), wovon die Parteivertreter nach der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgegangen sind, denn er ist nach Überzeugung des Senats jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegt und beruht deshalb nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 [X.] 1981). 23 24 1. In der [X.] [X.] 36 01 616 wird eine hydro-pneumatische Federung in Form eines semiaktiven Dämpfers beschrieben, bei dem mindestens eine weitere zuschaltbare [X.] in einem separa-ten Bauteil ([X.]. 2 Z. 52 - 59) die Kräfte in der Zug- und Druckstufe unabhängig voneinander und nahezu beliebig einstellen kann. Die Federung weist eine [X.]steuerung (Merkmal 2) mit mindestens einer [X.] (Merkmal 2.1) auf, sowie ein Drosselelement (Dämpfungselement; [X.] und 11) für die Zug- und Druckdämpfung, das konstante, mit Ventilen (15 und 16) bestückte Bohrungen für das Druckmittel aufweist. Dabei erkennt der Fachmann, ein an einer [X.] ausgebildeter Diplomingenieur mit grundlegenden Kenntnissen über Fahrdynamik, Schwingungstechnik, Hydraulik und Regelung, dass es wenig oder keinen Sinn macht, die Ventile 15 und 16 mit den gleichen Dämpfungseigenschaften auszulegen. Die zuschaltbare [X.] besteht aus einem durch einen axial beweglichen steuerbaren Ventilkörper beaufschlagten Durchlass, der eine Verbindung durch Zuström-bohrungen zu den Ventilen der [X.] steuert (Beschreibung [X.]. 2 Z. 56-59). Insgesamt verwirklicht die Entgegenhaltung die [X.] und 2.1.1.2; dies hat auch die [X.] so gesehen. Es wird weiter [X.] hingewiesen, dass bei Verwendung von einem (passiven) Drosselelement - 15 - und zwei (aktiven) [X.]en vier verschiedene Kennlinien der Dämp-ferkraft ansteuerbar sind (Beschreibung [X.]. 4 Z. 51 - 53), indem entweder die [X.] 10 geöffnet und die [X.] 11 geschlossen ist oder umgekehrt oder beide geöffnet oder geschlossen sind. Es ergeben sich also folgende Kennlinien: Nur Drosselelement 5 geöffnet Drosselelement 5 und [X.] 10 geöffnet Drosselelement 5 und [X.] 11 geöffnet Drosselelement 5 und [X.]en 10 und 11 geöffnet 25 Die Grundkennung (höchste Drosselung) wird dabei erzielt, indem nur das Drosselelement 5 durchströmt wird, und bei Aufschalten der [X.] und 11 wird die [X.] entsprechend weicher ausge-legt (Beschreibung [X.]. 4 Z. 60 - 64). Es wird ausgeführt, die Ventileinrichtun-gen (10) und (11) könnten entweder geschlossen oder geöffnet sein und bei unterschiedlicher Bestückung der Ventile (15) und (16) würden weitere Kennli-nien ermöglicht, indem entweder die [X.] (10) geöffnet und die [X.] (11) geschlossen sei bzw. umgekehrt (Beschreibung [X.]. 4 Z. 51 - 60). Ob die Entgegenhaltung auch die [X.] und 2.1.1.4 offenbart, kann offenbleiben. 2. Die [X.] [X.] 35 24 862, die im Mittelpunkt des Berufungsverfahrens gestanden hat, beschreibt eine Vorrichtung zur Dämpfung von Bewegungsabläufen, insbesondere bei einem Aufhängesystem [X.]/Fahrzeug, mithin einen Schwingungsdämpfer, mit einem in einem Zylinder gleitenden und diesen in zwei Arbeitsräume unterteilenden Kolben, wobei die beiden Arbeitsräume jeweils über entgegengesetzt wirkende (passive) Rück-schlagventile und ein parallel geschaltetes variabel verstellbares (gesteuertes) 26 - 16 - asymmetrisches Dämpferventil (Drosselventil) miteinander verbunden sind (vgl. Beschreibung Seite 7 - 8, Seite 26 erster Absatz letzter Satz). Die Relativge-schwindigkeit, mit der sich Aufbau und [X.] zueinander bewegen, entscheidet darüber, ob der Dämpfer auf Druck oder Zug belastet wird; negative Relativge-schwindigkeit bedeutet Druckbelastung, positive Relativgeschwindigkeit [X.]. Den dargestellten Ausführungsbeispielen ist die Anordnung mit [X.] einem ungesteuerten Rückschlagventil und einem Hauptventil mit vari-abel asymmetrischem Dämpfungscharakter gemeinsam (Beschreibung S. 26 oben), wobei das Hauptventil in dem Ausführungsbeispiel nach [X.]. 10 in ge-trennte ("geteilte") Bereiche 18a™ und 18b™, jeweils versehen mit einem Teller-ventil für Zug- und Druckkräfte geteilt ist (Beschreibung S. 31 oberer Abs.). Die Rückschlagventile haben dabei keine [X.] (Beschreibung Seite 22 Zeilen 24, 25), verhindern aber die Erzeugung von Kräften mit falschem Vorzeichen, weshalb die Frequenzabhängigkeit nicht besonders hoch sein muss (Beschreibung Seite 23 Zeilen 8 - 4 von unten). Für die beiden [X.]en des Dämpfers für das [X.] werden unter-schiedliche Durchflusswege mit unterschiedlichen Charakteristiken gewählt, wobei ein Ventilteil für die Zugstufe und ein Ventilteil für die Druckstufe zustän-dig ist (Beschreibung Seite 27 letzter Absatz - Seite 28). Zug- und Druckstufe werden also unterschiedlich ausgelegt und unterschiedlich angesteuert. Deutli-cher als das vom [X.] herangezogene Ausführungsbeispiel nach [X.]. 9, nach dem ein einziges asymmetrisches und verstellbares Dämp-ferventil (18) für beide Durchflussrichtungen vorgesehen ist, zeigt dies das [X.] nach [X.]. 10 mit den beiden Tellerventilen 18a™ und 18b™: - 17 - - 18 - Bei Druckbelastung fließt die Flüssigkeit aus der unteren [X.] (12b) über das (dann geöffnete) Tellerventil 18b™ und das Rückschlagventil 16a in die obere [X.] (12a). Bei (anschließender) Zugbelastung strömt die Flüssigkeit aus der oberen [X.] über das geöffnete Tellerventil 18a™ und das Rückschlagventil 16b in die untere [X.] (12b). Da die [X.] der Rückschlagventile gegen Null geht, also jedenfalls ganz gering ist, hängt die [X.] insgesamt von den Verhältnissen an den Tellerventilen 18a™ und 18b™ ab. Wie diese gewählt wird, ergibt sich aus dem neben der [X.]ur stehenden Diagramm: Dieses zeigt in den durchgezogenen und gestrichelten Linien zwei asymmetrische Verläufe, die durch "mehr oder weniger" direkte Steuerung gewählt werden können (Beschreibung Seite 30 Zeilen 1 - 3). 27 Der Schwingungsdämpfer nach [X.]. 10 ist somit steuerbar. Das Merkmal der Regelbarkeit in Merkmal 1 in Patentanspruch 1 des [X.] kann er-sichtlich nicht in einem weitergehenden Sinn verstanden werden. Auf die Defi-nition des [X.] etwa in [X.] 19226, auf die das Parteigutachten [X.]abstellt, kann dabei nicht zurückgegriffen werden, denn das Streitpatent enthält keinen Hinweis auf einen Regelvorgang in diesem Sinn, der über eine Steue-rung nach [X.]. 10 der Entgegenhaltung hinausgeht. Auch der gerichtliche Sachverständige ist davon ausgegangen, dass dieses Merkmal erfüllt ist. Der Schwingungsdämpfer nach [X.]. 10 weist auch eine [X.]steuerung mit [X.] auf (Merkmale 2, 2.1). Es kann letztlich dahinstehen, ob zwei Dämpfungselemente vorhanden sind (Merkmal 2.1.1). Dies hängt davon ab, ob man in den Elementen 18a™ und 18b™ diese zwei Elemente sieht oder ob man Patentanspruch 1 des [X.] dahin verstehen will, dass jeweils doppelte Elemente gefordert werden. Auch wenn man das im letzteren Sinn verstehen will, ist das Merkmal aber jedenfalls nahegelegt. Schon die [X.] 28 - 19 - [X.] 35 24 862 zeigt, dass das einheitliche Drosselventil 18 in [X.]ur 9 ohne Einbuße in der Funktionalität in zwei getrennte Drosselventile 18a™ und 18b™ zerlegt werden kann. Eine weitere Zerlegung der steuerbaren Teller-ventile 18a™ und 18b™ in jeweils zwei einander zuschaltbare Ventile, die im übri-gen auch aus der [X.] [X.] 36 01 616 bekannt ist ([X.]. 2 Zeilen 52 - 54), war für den Fachmann eine auf der Hand liegende Alternative, für die zum einen das Streitpatent keine besonderen Wirkungen angibt (etwa in Form einer Erhöhung der Zahl der möglichen Kennlinien) und die der gerichtli-che Sachverständige zudem als Selbstverständlichkeit bezeichnet hat. Die Merkmale 2.1.1.1 und 2.1.1.1.1 ergeben sich dann als naheliegende, wenn nicht notwendige Folge aus der Veränderung des Merkmals 2.1.1. Geht man von der Auffassung der Parteien aus, so weist allerdings nur die Dämpfungs-kraftsteuerung als solche eine Ventilbestückung für die Zug- und Drucksteue-rung (vgl. Ventil 18a™: Zug; Ventil 18b™: Druck) auf, der Unterschied beruht hier aber auch nur auf der Verdoppelung der Dämpfungselemente und kann eine erfinderische Leistung nicht begründen. Die [X.] und 2.1.1.4 werden durch geeignete Steuerung der beiden Tellerventile verwirklicht, wie sich aus dem Diagramm in [X.]. 10 ergibt; dies wird von der [X.]n auch nur mit dem Argument in Abrede gestellt, dass nach der [X.] [X.] 24 862 die [X.] bei der zweiten auftretenden Be-wegungsrichtung (Zug bzw. Druck) Null oder nahezu Null sei. Hierin besteht sachlich aber kein Unterschied zum Streitpatent, das (auf einer höheren Abs-traktionsstufe) zwischen hoher und niedriger [X.] unterscheidet; auch die Kurven nach dem Diagramm in [X.]. 10 weisen zwar beim Wechsel von der Druck- in die Zugstufe oder umgekehrt Nulldurchgänge auf, aber kei-nen Bereich, in dem die [X.] F gleich Null wäre. Zwischen den [X.] (niedrige [X.] und [X.] nahezu Null) besteht da-mit sachlich Übereinstimmung. Zudem hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend erklärt, dass auch ein reines Rückschlagventil eine bestimmte, - 20 - wenn auch geringe, [X.] erzeugt und zum anderen bei der Lehre des [X.] im Hinblick auf diese Merkmale sogar gegen Null geht. Auch wenn dieser Wert selbst praktisch nicht erreicht wird, ist er doch das an sich angestrebte Ziel. 3. Die [X.] [X.] 36 09 862 beschreibt einen regelba-ren Stoßdämpfer, bei dem eine Kolbenstange mit einem Kolben einen Dämp-fungsflüssigkeit enthaltenden Zylinder in zwei Arbeitsräume unterteilt. Mindes-tens ein die [X.] erzeugender Durchtrittskanal hat einen durch ein (aktives) Drosselventil verstellbaren Querschnitt. Ein Steuerbypass dient der Steuerung des [X.] und weist ein Stellorgan auf. Zug- und Druck-stufe sind mit jeweils eigenen Ventilen versehen; der aktive Eingriff wird durch ein regelbares ([X.] verwirklicht. Der Strömungsquerschnitt des Ventils und damit seine Drosselcharakteristik sind durch konstruktive Größen an die Dämpfungserfordernisse des Fahrzeugs anpassbar (Parteigutachten H. Seite 26). Jedenfalls die [X.] und 2.1.1.4 sind nicht beschrieben und der [X.] auch nicht entnehmbar. 29 III. Patentanspruch 1 in seiner hilfsweise verteidigten Fassung fügt - ne-ben der für die Prüfung der Schutzfähigkeit irrelevanten Beschränkung des [X.] auf Schwingungsdämpfer für [X.]fahrzeuge - das Merkmal an, wonach 30 (3) dann, wenn entweder nur das eine oder nur das andere Dämp-fungselement in den [X.] geschaltet ist, die wahlweise Ansteuerung der Dämpfungselemente hinsichtlich der Bewegungen von Fahrzeugaufbau und [X.]aufhängung allein in Abhängigkeit von einer Erfassung der Bewegung des [X.] erfolgt. - 21 - Diese Maßnahme wird bereits in der [X.] [X.] 35 24 862 beschrieben, wo es heißt, dass die Dämpfer oder Steuerventile im einfachsten Fall als Folge des zugeführten Signals umgeschaltet werden könn-ten, wobei das Signal beispielsweise das Messergebnis der absoluten Aufbau-geschwindigkeit sein könne (Beschreibung Seite 30 Zeilen 5 - 9). Dies ist nichts Anderes als die Lehre des zusätzlichen Merkmals, wenn auch in sprachlich abweichender Formulierung und als Möglichkeit und nicht als zwingende Vor-gabe formuliert. Das steht dem Ergebnis aber nicht entgegen, dass in der [X.] die zusätzliche Maßnahme bereits angesprochen ist. Das zusätzliche Merkmal ist damit zumindest nahegelegt. 31 32 Dies folgt zudem auch aus Patentanspruch 2 und [X.]. 2 der [X.] Patentschrift 23 46 279, die die Klägerin auf den Hilfsantrag der [X.]n hin noch vorgelegt hat. Dort erfolgt die Steuerung über den Sensor 41, der auf die [X.] des ersten Körpers, nämlich der vor Vibrationen zu schüt-zenden Masse (Beschreibung [X.]. 4 Z. 62/63) [X.] anspricht. [X.] ist ein Beschleunigungsmesser 41 an dieser Masse angebracht ([X.] 19 - 21). Das erzeugte Signal wird zu einer Signalverarbeitungs-einrichtung 50 geleitet, wo es in einen Steuerbefehl umgewandelt wird, der proportional zur Absolutgeschwindigkeit der Masse sein kann (Beschreibung [X.]. 7 Z. 35 - 38). Zusätzliche Signale können zwar, müssen aber nicht zuge-führt werden (Beschreibung [X.]. 7 Z. 31/32: "Falls zusätzliche Signale zugeführt werden –"). Dies entspricht auch der Darstellung in [X.]. 2, wo nur das vom Sensor 41 kommende Signal gezeigt wird. - 22 - [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] 1981, § 91 ZPO. 33 [X.]Scharen [X.]

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.02.2002 - 4 Ni 30/00 -

Meta

X ZR 127/02

28.03.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2006, Az. X ZR 127/02 (REWIS RS 2006, 4288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4288

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