Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2000, Az. X ZR 53/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3133

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 53/98 Verkündet am:15. Februar [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Februar 2000 durch [X.] [X.] Jestaedt, [X.], Scharen und Keukenschrijverfür Recht erkannt:Die Berufung gegen das am 10. November 1997 verkündete [X.] 4. Senats ([X.]) des [X.] wirdauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist Inhaberin des am 5. März 1986 angemeldeten deut-schen Patents 36 07 268 ([X.]), das eine schubgesicherte Steckmuf-fenverbindung betrifft und sechs Patentansprüche umfaßt. Wegen der erteiltenFassung der Patentansprüche wird auf die [X.]chrift Bezug genom-men.Mit der Behauptung, die Lehre des [X.] beruhe nicht auf einererfinderischen Tätigkeit, hat die Klägerin Nichtigkeitsklage mit dem Ziel erho-ben, das Streitpatent für nichtig zu erklären.Die Beklagte hat Patentanspruch 1 des [X.] eingeschränkt infolgenden Umfang [X.] -"Schubgesicherte Steckmuffenverbindung, insbesondere für [X.] hergestellte Muffenrohre (1), bei der [X.] (3) des einen Rohres mit [X.] [X.]iel in das [X.] (2) des anderen Rohres einschiebbar ist, in dem ein Dich-tring (8) und ein von diesem getrennt ausgebildeter [X.] (14)angeordnet sind, der aus einer Vielzahl von in Umfangsrichtung mitgegenseitigem Abstand angeordneten [X.]n (15) be-steht, die eine ballig ausgebildete äußere Mantelfläche (17) auf-weisen, in Umfangrichtung jeweils durch eine anvulkanisierte Zwi-schenschicht (16) aus Gummi oder dergleichen miteinander [X.] sind und auf ihrer Innenfläche (18) jeweils eine [X.]) aufweisen, die bei Auftreten von axialen Kräften durch Zu-sammenwirken der [X.] (17) mit einer sich ko-nisch zum Ende verjüngenden Innenfläche (18) der [X.] das [X.]itzende (3) drücken,[X.] g e k e n n z e i c h n e t,daß an dem [X.] (14) ein am Muffenstirnende festlegbares,ihn tragendes Halteteil (20) aus Elastomer so angeformt ist, daßbeim Einschieben des [X.] (3) des einen Rohres in [X.] (2) des anderen Rohres unter Aufweitung des [X.] (14) die [X.] (15) einerseits mit ihrer [X.] (17) in Anlage an der konischen Innenfläche (18) [X.] und andererseits mit ihrer Verzahnung (19) in Anlage ander Außenseite des eingeführten [X.] (3) [X.] Beklagte hat beantragt,- 4 -die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Patent im verteidigtenUmfang richtet.Das [X.] hat das Streitpatent dadurch teilweise fürnichtig erklärt, daß es Patentanspruch 1 und ihm folgend die [X.] bis 6 in der verteidigten Fassung aufrechterhalten hat.Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die volleNichtigerklärung des [X.] erstrebt. Sie stützt ihr Rechtsmittel weiter aufmangelnde Ausführbarkeit und fehlende technische Brauchbarkeit des Streit-patents. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.Prof. Dr.-Ing. [X.], hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftli-ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert, ver-tieft und ergänzt hat.Entscheidungsgründe:Die Berufung hat keinen Erfolg.[X.] Gegen die Zulässigkeit der eingeschränkten Verteidigung des Streit-patents und des neu gefaßten Patentanspruchs 1 bestehen keine Bedenken,wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat.I[X.] 1. Das Streitpatent betrifft eine schubgesicherte Steckmuffenverbin-dung, insbesondere für im Schleudergußverfahren hergestellte Muffenrohre.Rohre mit [X.] werden überwiegend erdverlegt. Da [X.] häufig unter erschwerten Bedingungen erfolgt, werden an [X.] hohe Anforderungen gestellt. Die [X.] 5 -len zwei Rohre so verbinden, daß das Austreten von Medien aus dem Rohrsy-stem und das Eindringen von Medien (wie Grundwasser) in den [X.] werden, ein einfaches Montieren ohne Beschädigung der Dichtun-gen durch [X.] möglich ist, ein gewisser Winkelversatz der zuverbindenden Rohre zulässig ist, im Einzelfall auch [X.] aufgenommenwerden können, der dichtende Elastomerteil gegen [X.] beiMontage und [X.] gesichert ist und die Dichtwirkung dauerhafterhalten bleibt.Die [X.]chrift schildert einleitend die Nachteile bekannter[X.], wie sie aus der [X.] Patentschrift 20 34 325bekannt sind ([X.] 1, [X.] 20 bis 52). Um beim Einführen des [X.] in [X.] eine Relativverschiebung des [X.] in bezug auf die Klemm-ring-[X.]-Einheit zu ermöglichen, ist nach diesem Vorschlag im Muffenin-neren eine rückwärtige Schulter vorgesehen, an der der [X.] zur Anlagegelangt und die die beim Verschieben auftretenden axialen Kräfte im [X.] aufnimmt. Bei einer abgewandelten Ausfüh-rung ist eine mittlere Schulter vorgesehen, an der sich der [X.] abstützt.In beiden Fällen ist nach dem Einschieben des [X.] in das [X.] der [X.] der [X.] und der sich konischzum Ende verjüngenden Innenfläche der [X.] ein relativ großer Abstandvorhanden. Deshalb muß die [X.]-[X.]-Einheit bei der erstenDruckbeaufschlagung der miteinander verbundenen Rohre eine entsprechendeaxiale Wegstrecke zurücklegen, ehe der [X.] mit seinen Klemmseg-menten in die eigentliche [X.] gelangt, in der sie durch die [X.] der [X.] in radialer Richtung beaufschlagten Klemmseg-mente mit ihrer Zahnung das [X.]itzende des Rohres fest erfassen und so [X.] der Rohre gewährleisten. Bei dieser Lösung sieht die- 6 -[X.]chrift als nachteilig an, daß infolge des plötzlichen Axialdrucks einmit einer Rohrverlagerung einhergehender, nicht unwesentlicher Auszug ausder Muffe auftritt.2. Durch die Lehre des [X.] soll die bekannte schubgesicherteSteckmuffenverbindung so weiter ausgestaltet werden, daß auf relativ einfacheWeise eine einwandfreie Positionierung des [X.]s mit seinen Klemm-segmenten in bezug auf die konische Innenfläche der Muffe bzw. die [X.] des [X.] sichergestellt ist ([X.] 1, [X.] 53 bis 59).3. Nach Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung soll folgenderGegenstand geschützt [X.] Steckmuffenverbindung, insbesondere für [X.] hergestellte Muffenrohre ([X.] der das [X.]itzende (3) des einen Rohres mit [X.] [X.]iel indas [X.] (2) des anderen Rohres einschiebbar ist,(3)in dem ein [X.] (8) und ein von diesem getrennt ausgebildeter[X.] (14) angeordnet sind,(4)der aus einer Vielzahl von in Umfangsrichtung mit gegenseitigemAbstand angeordneten [X.]n (15) [X.] eine ballig ausgebildete äußere Mantelfläche (17) aufweisen,(6)in Umfangrichtung jeweils durch eine anvulkanisierte [X.] (16) aus Gummi oder dergleichen miteinander verbundensind- 7 -(7)und auf ihrer Innenfläche (18) jeweils eine Zahnung (19) aufwei-sen,(8)die bei Auftreten von axialen Kräften durch Zusammenwirken der[X.] (17) mit einer sich konisch zum Ende verjün-genden Innenfläche (18) der [X.] radial gegen das [X.]itzen-de (3) drückt;(9)an den [X.] (14) ist ein am Muffenstirnende festlegbares, [X.] (20) aus Elastomer so angeformt,(10)daß beim Einschieben des [X.] (3) des einen Rohres in [X.] (2) des anderen Rohres unter Aufweitung des [X.] (14) die [X.] (15) einerseits mit ihrer [X.] (17) in Anlage an der konischen Innenfläche (18) [X.] und andererseits mit ihrer Verzahnung (19) in Anlage ander Außenseite des eingeführten [X.] (3) verbleiben.Die so ausgestaltete Steckmuffenverbindung zeichnet sich nach der Er-läuterung der [X.]chrift ([X.] 1, [X.] 60 bis [X.] 2, [X.] 9) vor allem dadurchaus, daß ein Halteteil (20) aus Elastomer für den [X.] (14) vorgesehenist, das an den [X.] (14) angeformt ist. Dieses Halteteil hält den Klemm-ring in einer dem Muffenstirnende angenäherten Lage. Beim Einschieben deseinen Rohres in die [X.] des anderen Rohres wird der [X.] in [X.] vom Außendurchmesser des [X.] aufgeweitet und mehr oderweniger axial verschoben. Dabei liegen die [X.] des [X.]smit ihrer äußeren [X.] an der sich konisch verjüngenden [X.] der [X.] und mit ihrer Zahnung an der Außenseite des in die[X.] eingeführten [X.] (in wirksamer Berührung) an. Nach dem- 8 -Einschieben des [X.] befindet sich der [X.] unmittelbar in dereigentlichen [X.]. Bei der ersten Druckbeaufschlagung dringt die Zah-nung in das [X.]itzende des Rohres in die geforderte [X.]. Dergerichtliche Sachverständige hat dazu überzeugend ausgeführt, im techni-schen Sinne finde kein Auszug des eingeschobenen Rohres aus der Muffe desanderen Rohres statt, wenn ein Elastomer gewählt werde, das alle gefordertenToleranzgrenzen erfülle. Physikalisch sei ein Auszug [X.]falls im µ-Bereichdenkbar. Der [X.] bleibe in der durch das Halteteil bewirkten [X.]sitzen und erfülle ohne jede spürbare Verzögerung die von ihm geforderteKlemmfunktion.II[X.] 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten [X.] ist neu. Keine der Entgegenhaltungen zeigt eine Steckmuffenverbindungmit [X.] in diesem Patentanspruch angegebenen Merkmalen. Die Klägerinstellt dies auch nicht in Abrede.Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen auch keine Bedenkenwegen fehlender Ausführbarkeit und mangelnder technischer Brauchbarkeitdes [X.]. Der gerichtliche Sachverständige hat zu diesem als sach-dienlich zugelassenen weiteren [X.] dargelegt, die [X.] Steckmuffenverbindung sei in der [X.]chrift so deutlich und [X.] offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen könne. Sie sei auch tech-nisch brauchbar. In der Praxis könne es [X.]falls dann zu Problemen kommen,wenn das [X.]itzende des einzuschiebenden Rohres in einer Schieflage in [X.] des anderen Rohres eingeführt werde oder wenn es um große Rohr-durchmesser gehe. Diese Schwierigkeiten sagten aber über die [X.] Brauchbarkeit der Erfindung nichts aus. Gerade der Umstand, daß [X.] erst fünf Jahre nach dem [X.] des [X.] in nach-- 9 -veröffentlichten Druckschriften vorgeschlagen worden seien, spreche dafür,daß die erfindungsgemäße Dichtung in der Praxis funktioniere.2. Der Senat ist aufgrund der schriftlichen und mündlichen Darlegungender Parteien sowie aufgrund des schriftlichen Gutachtens des gerichtlichenSachverständigen und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlungnicht davon überzeugt, daß der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streit-patents in der verteidigten Fassung dem Fachmann, einem [X.] auf dem Gebiet des allgemeinen Maschinen- [X.] mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Fachgebiet der [X.], durch den Stand der Technik in Verbindung mit dem allgemei-nen Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt war.a) Die [X.] Patentschrift 20 34 325, von der die [X.]chriftausgeht, betrifft eine Zug- und Schubsicherung für [X.],bei denen das glatte Ende des einen Rohres über seine ganze Eingriffslängemit erheblichem radialen [X.]iel in das [X.] des anderen Rohres mit sichkonisch zum Ende verjüngender Innenfläche einschiebbar ist. Die [X.]weist einen [X.] (7) auf, der sich an einer rückwärtigen Schulter (5) im In-neren der [X.] abstützt, und einen getrennt davon ausgebildeten Klemm-ring (8, 22), der zum Muffenstirnende hin vor dem [X.] angeordnet ist. Der[X.] besteht aus einer Vielzahl von in Umfangsrichtung mit gegenseiti-gem Abstand angeordneten [X.]n, die eine ballig ausgebildeteäußere Mantelfläche (Klemmfläche 11) und auf ihrer Innenfläche eine Zahnung(10) aufweisen. Die [X.] sind in Umfangsrichtung durch [X.] (15) aus elastischem Material miteinander verbun-den. Beim Einschieben des [X.] des einen Rohres in das [X.]des anderen Rohres wird der [X.] zunächst gegen den [X.] oder- 10 -gegen den Anschlag (zusätzliche Schulter 20 a, [X.]. 4) in der [X.] ge-schoben, weitet sich auf und läßt das [X.]itzende des Rohres durchtreten. [X.] des Rohres oder bei der sich in Betrieb befindlichen Rohrleitungdurch den Innendruck wird der [X.] in der [X.] in axialer Richtungzum Muffenstirnende hin verschoben oder verformt. Hierdurch wird der Klemm-ring ebenfalls verschoben, so daß seine [X.] mit ihrer [X.] an einer sich konisch verjüngenden Innenfläche (6) der [X.] zur Anlage gelangen, von ihr von außen gegen das [X.]itzende des Roh-res gedrückt werden und sich mit dem [X.]itzende verzahnen.Im Gegensatz zum Streitpatent wird bei der [X.] [X.] eine Klemmkraft erst bei sich durch einen Innendruck axialverschiebendem [X.] oder ohne Innendruck bei einer gewissen axialenAusziehbewegung des glatten [X.] aus der Muffe erzeugt. Nach [X.] des [X.] in die [X.] weist die äußere Mantelflächeder [X.] einen relativ großen Abstand zu der sich konisch zumMuffenstirnende hin verjüngenden Innenfläche der [X.] auf. Um die ei-gentliche [X.] zu erreichen, muß der [X.] daher zunächst inaxialer Richtung zum Muffenstirnende der [X.] hin verschoben [X.] dabei eine dem Abstand zwischen den [X.]n und der Innen-fläche der [X.] entsprechende axiale Wegstrecke zurücklegen. [X.] können die [X.] des [X.]s durch die sich konisch ver-jüngende Innenfläche der [X.] von außen gegen das [X.]itzende des Roh-res gedrückt werden und sich mit dem [X.]itzende verzahnen. Die [X.] erreicht der [X.] somit - anders als beim Streitpatent - erstnach einer axialen Rückzugbewegung. Ein Halteteil, das den [X.] beimEinschieben des Rohres in die Muffe des anderen Rohres in der Nähe der- 11 -Stirnseite hält und bewirkt, daß die [X.] in der hierbei geschaffe-nen [X.] verbleiben, ist nicht vorgesehen.Die Patentschrift 20 34 325 zeigt damit einen anderen Weg zum [X.] zuverlässigen Klemmwirkung auf. Eine Anregung, eine mit einer Rohr-verlagerung einhergehende unerwünschte, nicht unwesentliche Auszugbewe-gung des [X.] aus der Muffe durch ein Halteteil zu verhindern, mit dembereits zum Zeitpunkt der ersten Innendruckbeaufschlagung die [X.]erreicht ist, enthält diese Druckschrift nicht.b) Eine Anregung zu der mit dem Streitpatent beanspruchten Lösung er-gibt sich auch nicht aus der US-Patentschrift 3 384 392.Diese Druckschrift beschreibt eine lösbare strömungsdichte Verriege-lungskupplung (30) für beliebige Rohrenden. In die beiden Enden der Kupp-lung (30) sind einteilige Dichtungen (10) eingeschoben, in die [X.](60) eingefügt sind. Die äußere Fläche der [X.] verläuft parallelzur Mittelachse der Kupplung; auf ihrer Innenfläche ist eine Zahnung (62) [X.]. Die Dichtung ist über ein Verbindungsstück (58) mit einem Ring-flansch (56) verbunden, der außerhalb der Verriegelungskupplung angeordnetist. Zur Herstellung einer Rohrverbindung wird das [X.]itzende eines Rohres indie Kupplung eingeschoben, und zwar so weit, bis der [X.] (56) außenan der Stirnseite der Kupplung anliegt (vgl. [X.]. 5 links). Sodann wird das Rohrzusammen mit der Dichtung wieder ein Stück aus der Kupplung herausgezo-gen, so daß die Dichtung innen an der konischen Anschlagschulter der Kupp-lung zur Anlage gelangt und die [X.] gegen das Rohr drückt, sodaß deren Zähne das Rohr halten. Zum Lösen der Verbindung wird das Rohrzusammen mit der Dichtung in die Kupplung eingeschoben, so daß der radialeDruck auf die [X.] nachläßt. Die Dichtung wird mit der Hand am- 12 -[X.] in dieser eingeschobenen Position gehalten und das Rohr kannsodann aus der Kupplung herausgezogen werden.Auch diese Druckschrift verzichtet auf eine dem erfindungsgemäßenHalteteil vergleichbare Ausgestaltung. Nach den überzeugenden [X.] gerichtlichen Sachverständigen hat der [X.] (56), der an [X.] angeformt ist, nicht die Funktion des [X.] (20) nach [X.] des [X.]. Er hält nicht den [X.] und schon gar nicht die[X.] in der Nähe der Stirnseite der Kupplung fest, sondern verhin-dert lediglich, daß der [X.] beim Einführen des Rohres zu weit in [X.] geschoben wird. Deshalb liegt der [X.] in der Betriebsstel-lung (vgl. [X.]. 5 rechts) nicht an der Stirnseite der Kupplung an.c) Eine Anregung in Richtung des Patentanspruchs 1 in der [X.] ergab sich auch nicht aus der [X.] [X.] 57 821. Diese Druckschrift betrifft eine schubgesicherte Muffenverbindungfür Rohre und Rohrelemente, bei der Dichtung und Klemmelemente - wie beimStreitpatent - getrennt sind. Allerdings schlägt die [X.], wie dergerichtliche Sachverständige dargelegt hat, eine vollständig andere [X.], indem sie eine Verriegelung des in die Muffe eingeschobenen Rohresnach Art eines Bajonettverschlusses vorsieht. Die Erfindung besteht darin (S. 3der Druckschrift), daß vor dem [X.] über den Umfang der Muffe verteilt,mehrere sich zum Muffeneingang hin verengende Ausnehmungen angeordnetsind, die in Umfangrichtung zum Innendurchmesser des [X.] hinauslaufen. In diesen Ausnehmungen sind sich in axialer Richtung [X.] (7) angeordnet, die eine etwa in Umfangrichtung des [X.]verlaufende Zahnung tragen. Die Nase der [X.] können mit einem radialnach außen gerichteten flanschartigen Ansatz (7c) versehen sein, der zur- 13 -[X.] parallel liegt. Nach Einschieben des [X.]ritzrohres in die [X.] sich die [X.] durch leichte Hammerschläge in Umfangrichtung [X.] festsetzen (festkeilen), wobei deren Zahnung in der Oberfläche des [X.]it-zendes zum Eingriff kommt und eine sofortige Sicherung gegen Schub bewirkt.Auf diese Weise wird zwar das auch dem Streitpatent zugrundeliegendeProblem gelöst; die in der [X.] offenbarte Lösung unterscheidetsich nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-gen aber erheblich sowohl in ihrer konstruktiven Ausführung als auch in ihrerWirkweise von der des [X.]. Während die Schubsicherung bei der[X.] durch Einschlagen von Keilen in Umfangsrichtung ge-währleistet wird, erfolgt diese beim Streitpatent durch die Anordnung eines[X.]s, der durch ein Halteteil in der Nähe der [X.] festge-halten wird. Die Nase mit dem flanschartigen Ansatz (7c), der zur [X.] parallel verläuft, dient lediglich dazu, beim Einschlagen des Keilstücks zuführen und damit ein Verdrehen der Zähne zu verhindern.d) Eine Anregung, mit einem Halteteil aus Elastomer den [X.] inder [X.] festzuhalten, ergibt sich auch nicht aus der [X.] [X.], die sich mit einer Rohrverbindung zum löslichen An-schließen eines Rohres an einen Durchlaß mit einem [X.]annfutter befaßt. [X.] sind ein [X.] (18) und getrennt hiervon eine [X.]annhülse (23) miteinem [X.] (26) und [X.]annzungen (22) eingeschoben. Die [X.]annzun-gen tragen an ihrer Innenseite jeweils einen Zahn (21). Ihre zur konischen In-nenwand der Muffe gerichtete Klemmfläche ist ballig ausgestaltet (vgl. [X.]. 1).Zur Herstellung einer Rohrverbindung wird ein Rohrende durch die [X.]annhülseund durch den [X.] bis zu einem Rohranschlag (16) in die Muffe einge-schoben. Dabei weiten sich die [X.]annzungen auf. Bei Beaufschlagung schiebt- 14 -sich die [X.]annhülse samt Rohr etwas aus der Muffe heraus, wobei die Klemm-flächen der [X.]annzungen in den konischen Bereich der Muffe gelangen undsodann über die Zähne das Rohr verklemmen. Bei dieser axialen Verschiebungentfernt sich der [X.] der [X.]annhülse von der Stirnseite der Muffe. Denhierdurch gebildeten [X.]alt vor Verunreinigungen zu schützen, sieht die [X.] als zu lösende Aufgabe.Anders als beim Streitpatent ist auch bei dieser Entgegenhaltung eineaxiale Bewegung der [X.]annhülse mit den [X.]annzungen erforderlich, um dieerstrebte Klemmwirkung zu erreichen. Die Druckschrift nimmt damit [X.] axiale Verschiebung in Kauf, die zu vermeiden Gegenstand des [X.]) Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab. Sie betreffen [X.] Arten der Abdichtung von [X.], bei denen ein sepa-rater [X.] nicht vorgesehen ist, so daß sich das dem Streitpatent zu-grundeliegende technische Problem nicht stellt.f) Entgegen der Auffassung der Klägerin führt auch die Gesamtschauder genannten Druckschriften in Verbindung mit dem allgemeinen fachmänni-schen Wissen und Können nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des[X.] in der verteidigten Fassung. Dabei kann die bajonettartige [X.] nach der [X.] [X.] 22 57 821 außer Betracht blei-ben; wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, führt sie den [X.] eher von der Lösung des [X.] weg. Die [X.] 34 325 und 3 384 392 sowie die [X.] [X.] 29 22 285akzeptieren eine gewisse axiale Verschiebung des Dicht- und Klemmelementsoder setzen eine solche voraus. Sie zeigen aber keinen Weg auf, diese Bewe-gung, die vom Streitpatent als nachteilig beschrieben ist, zu vermeiden. [X.] 15 -sind aus diesen Druckschriften alle Elemente vom Prinzip her bekannt, mit de-nen die Lehre des [X.] eine Schubsicherung auch ohne axiale Ver-schiebung gewährleistet. Sowohl die [X.] Patentschrift 3 384 392als auch die [X.] [X.] 29 22 285 sehen einen die Stirnseiteder Muffe überragenden [X.] vor, mit dessen Hilfe die axiale Bewegungdes Dichtungs- und Klemmelements beschränkt wird. Die Druckschriften20 34 325 und 29 22 285 schlagen auch eine Trennung von [X.] Dichtung vor. Keine dieser Schriften zeigt aber auf, einen [X.] alsHalteteil zu verwenden, um die Klemmelemente so in der Nähe der [X.] festzuhalten, daß das [X.]itzende eines Rohres zwar durch den[X.] in die Muffe eingeschoben werden kann, daß aber eine Auszugbe-wegung zur Verriegelung nicht erforderlich ist, weil die Klemmwirkung unmittel-bar und bereits vor Beaufschlagung eintritt.[X.] [X.] beruht auf § 110 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 97ZPO.[X.]JestaedtMelullisScharenKeukenschrijver

Meta

X ZR 53/98

15.02.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2000, Az. X ZR 53/98 (REWIS RS 2000, 3133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3133

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