Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. Xa ZR 30/06

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9895

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[X.]IM N[X.]MEN [X.]ES VOLKES URTEIL Xa ZR 30/06 Verkündet am: 28. Januar 2010 [X.]nderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 -[X.]er Xa-Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2010 durch [X.], [X.], die Richterin Mühlens und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: [X.]ie [X.]erufung gegen das am 8. November 2005 verkündete Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der [X.]eklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: [X.]ie [X.]eklagten sind Inhaber des unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Pa-tents 830 928 ([X.]s), das am 19. September 1997 unter Inanspruch-nahme der Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 20. September 1996 angemeldet worden ist. Es betrifft eine "Resin composition and mold made from such resin, for forming fibrous material" ([X.]mischung und aus diesem [X.] bestehendes Formwerkzeug zur Formung von faserartigem [X.]) und umfasst 17 Patentansprüche. [X.]ie Patentansprüche 1, 13, 14 und 17 lauten in der [X.]: 1 "1. [X.] radiation curable resin composition comprising at least a liquid constituent and a filler wherein the liquid constituent comprises at least one photoreaction monomer and at least one photoinitiator, [X.] - 3 -resin composition comprises 50 to 80 wt.% of a filler, [X.]. 13. [X.] by performing a combination of steps of (1) applying a thin layer of a radiation curable resin composi-tion on a supporting stage (2) selectively irradiating the thin layer of resin as to cure a selected part of said resin (3) applying a further thin layer of resin, and repeating steps (2) and (3) as to obtain a three dimen-sional shape of a plurality of cured layers, [X.], as defined in any one of claims 1-12, is used. 14. Mold for making products from fibrous materials, obtainable by a process according to claim 13. 17. Method for making products from fibrous materials by using a mold according to any one of claims 13-16, in [X.], [X.] the mold to make a pulp-fiber perform which is then dried and optionally cured as to obtain a molded pulp product." [X.]ie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des [X.]s gehe in den [X.]nsprüchen 1 und 3 in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglichen [X.]nmeldung hinaus; er sei nicht patentfähig, denn er sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie hat beantragt, das [X.] mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären. [X.]ie [X.]eklagten sind dem entgegengetre-ten; sie haben das [X.] in eingeschränkter Fassung verteidigt. 2 3 [X.]as Patentgericht hat das [X.] mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der [X.] für nichtig erklärt. - 4 -Hiergegen richtet sich die [X.]erufung der [X.]eklagten. Sie beantragen, un-ter [X.]bänderung des Urteils des Patentgerichts das [X.] nur insoweit für nichtig zu erklären, als die Patentansprüche über folgende Fassung hin-ausgehen: 4 "1. [X.]urch Strahlung härtbare [X.]zusammensetzung zur [X.] eines dreidimensionalen Gegenstands, bestehend aus einer Vielzahl vereinigter, übereinander liegender Schichten aus gehärtetem [X.] durch Wiederholen des Verfahrens zur selektiven [X.]estrahlung eines photohärtbaren [X.]es mit Licht, umfassend mindestens einen flüssigen [X.]estandteil und ein Füllmittel, wobei der flüssige [X.]estandteil mindestens ein Photoreaktionsmonomer und mindestens einen Photoini-tiator umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die durch Strahlung härtbare [X.]zusammensetzung 50 bis 80 [X.] eines [X.], basierend auf dem Gesamt-gewicht der Zusammensetzung, umfasst und der flüssige [X.]estandteil der [X.]zusammensetzung aus Komponenten formuliert ist, umfassend: - ([X.]) 30-95 Gewichtsprozent einer kationischen polyme-risierbaren Verbindung - ([X.]) 0,1-10 Gewichtsprozent eines kationischen Photo-polymerisationsinitiators - ([X.]) 5-30 Gewichtsprozent eines ethylenisch ungesät-tigten Monomers - ([X.]) 0,01-10 Gewichtsprozent eines radikalischen [X.], wobei sich die [X.] der Komponenten des flüssigen [X.]e-standteils der Zusammensetzung auf 100 Gewichtsprozent addieren. 2. [X.]urch Strahlung härtbare [X.]zusammensetzung nach [X.]n-spruch 1, wobei der flüssige [X.]estandteil eine kationische po-lymerisierbare Verbindung umfasst, die 50 Gewichtsprozent oder mehr einer Epoxy enthaltenden Verbindung umfasst. 3. [X.]urch Strahlung härtbare [X.]zusammensetzung nach [X.]n-spruch 1 bis 2, wobei der flüssige [X.]estandteil eine [X.] polymerisierbare Verbindung umfasst, die 50 Gewichts-prozent oder mehr einer Epoxyverbindung umfasst, ausge- - 5 -wählt aus der Gruppe 3,4-Epoxycyclohexylmethyl-3',4'-epoxycyclohexancarboxylat und [X.]is(3,4-epoxycyclo-hexylmethyl)adipat. 4. [X.]urch Strahlung härtbare [X.]zusammensetzung nach ei-nem der [X.]nsprüche 1 bis 3, wobei der flüssige [X.]estandteil eine ethylenisch ungesättigte Monomerkomponente umfasst, welche mindestens 60 Gewichtsprozent eines polyfunktiona-len Monomers mit mindestens drei ethylenisch ungesättigten [X.]indungen in dem Molekül umfasst. 5. [X.]urch Strahlung härtbare [X.]zusammensetzung nach ei-nem der [X.]nsprüche 1 bis 4, wobei das Füllmittel ausgewählt ist aus der Gruppe organischer Füllmittel, anorganischer Füllmittel oder einem Gemisch von anorganischen und or-ganischen Füllmitteln. 6. [X.]urch Strahlung härtbare [X.]zusammensetzung nach ei-nem der [X.]nsprüche 1 bis 4, wobei das Füllmittel eine orga-nische Verbindung ist, ausgewählt aus der Gruppe von [X.](en), Kautschuk(en) oder einem Gemisch von [X.](en) und Kautschuk(en). 7. [X.]urch Strahlung härtbare [X.]zusammensetzung nach ei-nem der [X.]nsprüche 1 bis 5, wobei das Füllmittel ein Pulver mit kugelförmigen Teilchen ist. 8. [X.]urch Strahlung härtbare Zusammensetzung nach einem der [X.]nsprüche 1 bis 5, wobei das anorganische Füllmittel ausgewählt ist aus der Gruppe von hoch disperser Kiesel-säure, kristallinem Siliziumdioxid oder einem Gemisch von hoch disperser Kieselsäure und kristallinem Siliziumoxid. 9. [X.]urch Strahlung härtbare [X.]zusammensetzung nach ei-nem der [X.]nsprüche 1 bis 4, wobei das Füllmittel ein Silizi-umdioxidpulver mit einer durchschnittlichen Teilchengröße oder Faserlänge von 1 bis 50 m ist. 10. [X.]urch Strahlung härtbare [X.]zusammensetzung nach ei-nem der [X.]nsprüche 8 bis 9, wobei das Füllmittel mit einem Silankupplungsmittel behandelt ist. 11. [X.]urch Strahlung härtbare Zusammensetzung nach einem der [X.]nsprüche 8 bis 10, wobei die Zusammensetzung weiter ein Silankupplungsmittel umfasst. - 6 -12. Verfahren zur Herstellung einer Form zum Herstellen von Produkten aus faserhaltigen Materialien durch [X.]urchführen einer Kombination von Schritten (1) [X.]ufbringen einer dünnen, durch Strahlung härtbaren Zu-sammensetzung auf einen tragenden Zustand (2) selektiven [X.]estrahlen der dünnen Schicht aus [X.], um einen ausgewählten Teil des [X.]es zu härten (3) [X.]ufbringen einer weiteren dünnen Schicht aus [X.], und Wiederholen der Schritte (2) und (3), um so eine dreidi-mensionale Form aus einer Vielzahl von gehärteten Schich-ten zu erhalten, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.]zu-sammensetzung, wie in einem der [X.]nsprüche 1 bis 11, [X.], verwendet wird. 13. Form zur Herstellung von Produkten aus faserhaltigen [X.]ien, erhältlich durch ein Verfahren nach [X.]nspruch 12. 14. Form nach [X.]nspruch 13, wobei die Form [X.] mit ei-nem [X.]urchmesser von weniger als 3,6 mm enthält. 15. Form nach einem der [X.]nsprüche 13 bis 14, wobei die Form eine Stoffdurchlässigkeit (freeness value) von etwa 400 bis 600 ml (gemäß [X.] 8121) aufweist. 16. Verfahren zur Herstellung von Produkten aus faserartigen Materialien unter Verwendung einer Form gemäß einem der [X.]nsprüche 13 bis 15, wobei die Form in Kontakt mit einer [X.] gebracht wird, der [X.]ruck innerhalb der Form vermindert wird, um eine Zellstofffaservorform her-zustellen, welche anschließend getrocknet und gegebenen-falls gehärtet wird, um so ein geformtes Zellstoffprodukt zu erhalten." 5 Hilfsweise verteidigen die [X.]eklagten das [X.] in der Fassung von fünf [X.]. 6 [X.]ls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. [X.]r.

[X.], Pro- fessur Polymerchemie, Institut für [X.]hemie, Fakultät für Naturwissenschaften - 7 -der Technischen Universität [X.]. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: [X.]ie zulässige [X.]erufung ist nicht begründet. 7 I. [X.]as [X.] betrifft eine durch Strahlung härtbare [X.]zusam-mensetzung (verteidigte Patentansprüche 1 bis 11), ein Verfahren zur Her-stellung eines aus diesem [X.] bestehenden Formwerkzeugs zur Formung von faserartigem Material (Patentanspruch 12), eine entsprechende Form (Patentansprüche 13 bis 15) sowie ein Verfahren zur Herstellung von Produk-ten aus faserartigem Material (Patentanspruch 16). 8 [X.]ie [X.] bezeichnet eingangs verschiedene Verfahren zur Herstellung von Produkten oder Gegenständen aus faserförmigem [X.] als bekannt. Ein auch als [X.] bezeichnetes Verfahren sehe die Herstellung eines Erzeugnisses oder seiner Vorform aus Zellstofffasern ([X.]) vor. [X.]ei einem bekannten Saugformverfahren werde eine Rohzell-stoffsuspension hergestellt, indem Zellstoff in Wasser dispergiert werde. [X.]ie-ser Suspension werde ein wärmehärtbares [X.] zugegeben, um die Zellstoff-fasern damit zu tränken. Sodann werde eine Metallform mit der Rohzellstoff-suspension in Kontakt gebracht und der [X.]ruck im Inneren der Form verrin-gert. [X.]a die Form so gestaltet sei, dass sie den [X.]urchtritt von Wasser aus der Rohzellstoffsuspension zulasse, sammelten sich die Zellstofffasern über der mit einem [X.]rahtgewebe bedeckten Oberfläche der Form. [X.]uf diese Weise werde eine Zellstofffaservorform erzeugt, die dann getrocknet und [X.]ruck und/oder erhöhten Temperaturen ausgesetzt werde, um ein geformtes Zell-stoffprodukt zu erhalten. Wegen der Notwendigkeit, das [X.]rahtgewebe über 9 - 8 -die [X.] zu strecken, könne eine solche Form jedoch nicht [X.] hergestellt werden, und es sei schwierig, sie wechselnden Gestaltungs-anforderungen anzupassen. [X.]em könne dadurch abgeholfen werden, dass eine Form durch eine "Laminatfertigung" hergestellt werde, bei der, wie in der [X.] [X.] beschrieben, zur Herstellung eines dreidimensionalen [X.] aufeinander folgende Schichten eines [X.]es zur Härtung selek-tiv mit Licht bestrahlt würden (Stereolithographie). Für diese Laminatfertigung unter [X.] könnten herkömmliche photohärtbare [X.]e wie [X.], Epoxyacrylat, ein Vinyletherharz und ein Epoxydharz ver-wendet werden. Jedoch bestehe die Gefahr, dass das gehärtete [X.], aus dem die Form gemacht werde, nicht ausreichend wasserbeständig sei und die Festigkeit der Form durch aus der Rohzellstoffsuspension in das gehärte-te [X.] eindringendes Wasser beeinträchtigt werde. 10 Vor diesem Hintergrund liegt dem [X.] das technische Problem zugrunde, eine [X.]zusammensetzung anzugeben, aus der eine wasserbe-ständige Form zur Formung eines faserförmigen Materials effizient hergestellt werden kann. 11 12 [X.]azu schlägt Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidig-ten Fassung eine [X.]zusammensetzung mit folgenden Merkmalen vor: 1. [X.]ie [X.]zusammensetzung ist durch Wiederholen eines Verfahrens zur selektiven [X.]estrahlung mit Licht zur Formung eines dreidimensionalen Gegenstands aus einer Vielzahl fest vereinigter übereinander liegender Schichten (stereo-lithographisches Verfahren) härtbar. 2. Sie umfasst einen flüssigen [X.]estandteil mit - 9 -2.1 30 bis 95 Gewichtsprozent einer kationischen polymeri-sierbaren Verbindung (Komponente [X.], bevorzugt ein Epoxydmonomer) 2.2 0,1 bis 10 Gewichtsprozent eines kationischen Photo-polymerisationsinitiators ([X.], bevorzugt ein Oniumsalz) 2.3 5 bis 30 Gewichtsprozent eines ethylenisch ungesättig-ten Monomers (Komponente [X.], bevorzugt ein [Meth-] [X.]crylatmonomer) 2.4 0,01 bis 10 Gewichtsprozent eines radikalischen [X.] (Komponente [X.], u.a. [X.] [X.]), 2.5 wobei sich die [X.] der Komponenten des flüssigen [X.]estandteils der Zusammensetzung auf 100 Gewichts-prozent addieren. 3. [X.]ie [X.]zusammensetzung umfasst ferner 50 bis 80 Gewichtsprozent (basierend auf dem Gesamtgewicht der Zusammensetzung) eines [X.] (Komponente E, be-vorzugt kristallines Siliziumdioxid). [X.]ieser in der [X.]erufungsinstanz gestellte Hauptantrag unterscheidet sich von dem in der ersten Instanz verteidigten Patentanspruch 1 dadurch, dass das in der [X.] als bekannt geschilderte stereolithographi-sche Verfahren in den Patentanspruch 1 aufgenommen worden ist ([X.] 1). 13 14 Hilfsantrag I fügt das Merkmal hinzu: 4i. [X.]ie Viskosität der so hergestellten [X.]zusammensetzung bei 25° [X.] liegt zwischen 1000 und 8000 cP ([X.]entipoise). 15 Hilfsantrag II fügt stattdessen das Merkmal hinzu: 3.1ii [X.]as Füllmittel ist ein mit einem [X.] be-handeltes anorganisches Füllmittel. - 10 -Hilfsantrag III kombiniert die Merkmale 4i, 3.1ii und 3.2iii, wobei [X.] lautet: 16 3.2iii [X.]as Füllmittel ist in der flüssigen Komponente dispergiert. Hilfsantrag IV entspricht Hilfsantrag III mit der Maßgabe, dass der [X.] maximal 70 Gewichtsprozent beträgt (Merkmal 3iv). 17 Hilfsantrag V fügt den Merkmalen des [X.] das Merkmal hinzu: 18 3.3V [X.]as Füllmittel ist ein Pulver mit kugelförmigen Teilchen. [X.] [X.]as Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: [X.]ie Lehre des [X.]s sei zwar neu, der Gegenstand des [X.]s be-ruhe jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. [X.]er Fachmann, ein [X.]iplominge-nieur (FH) der Fachrichtung [X.]hemie mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Ste-reolithographie, habe aus dem Stand der Technik ausreichende [X.]nregungen für die erfindungsgemäße [X.]mischung und das damit durchgeführte [X.] erhalten. [X.]ie [X.] [X.] ([X.]) beschreibe eine [X.]-mischung mit einer kationischen polymerisierbaren Verbindung (Epoxydharz, [X.]. 3 Z. 34 ff., Komponente [X.]), einem kationischen "Photopolymerisationsin-hibitor" (gemeint: -initiator, [X.]. 3 Z. 45 ff., [X.], dort [X.]), und einem ethylenisch ungesättigten Monomer ([X.]. 3 Z. 38, Komponente [X.], dort [X.]). [X.]ie in dem verteidigten Patentanspruch 1 des [X.]s angegebenen weiten [X.] der Komponenten [X.], [X.] und [X.] würden durch die in der [X.] angegebenen [X.] ebenfalls umfasst (Tabelle I). [X.] der erfindungsgemäßen Komponente [X.] sehe die [X.] den Zusatz von [X.]dditiven wie [X.]eschleunigern vor ([X.]. 5 Z. 4). [X.]er [X.] sei zu entnehmen, dass die Geschwindigkeit der radikalischen Polymerisation vom [X.]nteil der Komponente [X.] abhänge; diese Komponente sei somit ein [X.]e-19 - 11 -schleuniger. Mit 2,2-[X.]imethoxy-2-Phenyl-[X.]cetophenon sei auch eine ähnliche Stoffklasse genannt wie im [X.] ([X.]cetophenonbenzylketal). Zudem handele es sich bei den im [X.] angegebenen Stoffklassen nur um [X.]eispiele. [X.]uch der [X.]nteil der Komponente [X.] liege nach Tabelle I der [X.] in dem erfindungsgemäß beanspruchten [X.]ereich. [X.]amit seien alle flüssigen [X.]estandteile und ihre Zusammensetzung der [X.] zu entnehmen; die [X.]ddition der flüssigen Komponenten auf 100 Gewichtsprozent sei selbstverständlich. In die [X.]zusammensetzung nach der [X.] werde auch ein Füllstoff einge-mischt, wobei der [X.]nteil in einem weiten [X.]ereich variiere. Stehe der [X.] vor dem Problem, unter Zuhilfenahme seines Fachwissens den [X.]nteil des Füllstoffs in der [X.]mischung zu optimieren, könne er der US-Patent-schrift 4 831 066 ([X.], [X.]. 4 Z. 53-56) entnehmen, dass der [X.]nteil an Füllstoff bei derartigen [X.]mischungen bei 50 Gewichtsprozent oder mehr, und zwar bis zu 79 Gewichtsprozent, liegen könne, und erhalte damit den Hinweis, in welchem [X.]ereich der Füllstoff bei Versuchen zur Optimierung der [X.]mi-schung liegen müsse. [X.]er - dem jetzigen Hauptantrag entsprechende - Gegenstand des ver-teidigten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II beruhe gleichfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. [X.]ie Verwendungsangabe, dass die [X.]zusammen-setzung zur Formung eines dreidimensionalen Gegenstands bestehend aus einer Vielzahl fest vereinigter, übereinander liegender Schichten aus gehärte-tem [X.] durch Wiederholen des Verfahrens zur selektiven [X.]estrahlung eines photohärtbaren [X.]es mit Licht eingesetzt werden solle, stelle keine Ein-schränkung des geschützten Gegenstands dar. Im Übrigen erhalte der [X.] aus der [X.] [X.] ([X.]), die ein solches Verfahren be-schreibe, den Hinweis, erfindungsgemäße [X.]zusammensetzungen bei der Stereolithographie einzusetzen. 20 I[X.] [X.]ie hiergegen gerichtete [X.]erufung der [X.]eklagten bleibt im [X.] ohne Erfolg. 21 - 12 -1. Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass der Gegen-stand der Erfindung neu ist. Entgegen der auch im [X.]erufungsverfahren ver-fochtenen [X.]uffassung der Klägerin wird der Gegenstand des verteidigten [X.] 1 durch die [X.] nicht vorweggenommen. 22 [X.]ie [X.] beschreibt weder eine für ein stereolithographisches Verfahren (das damals noch nicht bekannt war) geeignete [X.]zusammensetzung noch enthält sie eine Merkmal 3 entsprechende [X.]ngabe über einen Füllmittelgehalt der beschriebenen [X.]zusammensetzungen. Zwar werden in [X.]etracht kom-mende Füllmittel genannt ([X.]. 5 Z. 12-21). [X.]anach sind verwendbare Füllmit-tel natürliche und synthetische [X.]e, Ruß, Glasfasern, Holzmehl, Glimmer, Ton, Siliziumdioxid, [X.]luminiumoxid, [X.]arbonate, Oxide, Hydroxide, Silikate, Glasflocken, Glaskügelchen, [X.]orate, Phosphate, [X.]iatomeenerde, Kalk, [X.], [X.]ariumsulfat, [X.], [X.], [X.]ntimonoxidsand und der-gleichen. Über die Menge, in der Füllmittel zugegeben werden sollen, enthält die [X.] keine [X.]ngaben außer der abschließenden [X.]emerkung, dass alle [X.]ddi-tive, nämlich [X.]eschleuniger, Farbstoffe, Inhibitoren, [X.]ktivitoren, Füllstoffe, Pigmente, [X.]ntistatikmittel, Flammhemmer, Verdickungsmittel, [X.], oberflächenaktive Mittel, Viskositätsmodifikatoren, Extenderweichmacher-öle, [X.], Klebrigmacher und dergleichen in [X.] von 500 Teilen pro 100 Teilen der Epoxydzusammensetzungen bezogen auf das Gewicht und vorzugsweise 0,005 bis 300 Teilen auf derselben [X.]asis vorliegen [X.]. [X.]ei den [X.]eispielen wird überhaupt kein Füllmittel verwendet. Von der [X.] einer für ein Stereolithographieverfahren geeigneten Zusam-mensetzung mit einem Füllmittelgehalt von 50 bis 80 Gewichtsprozent kann hiernach keine Rede sein. 23 2. [X.]er Gegenstand des [X.]s in der Fassung des [X.] und der Hilfsanträge ergab sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. In Übereinstimmung mit dem Patentge-richt ist als maßgeblicher Fachmann ein [X.]iplomingenieur oder [X.]iplomchemi-24 - 13 -ker anzusehen, der über Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Stereolithographie verfügt. a) [X.]nders als das Patentgericht sieht der Senat jedoch nicht die [X.] als [X.]usgangspunkt für Überlegungen eines solchen Fachmanns an, der [X.]-zusammensetzung für stereolithographische Verfahren verbessern wollte. 25 [X.]ie Entgegenhaltung betrifft zwar, wie das Patentgericht zutreffend und von der [X.]erufung unangefochten ausgeführt hat, photohärtbare Epoxy-[X.]crylat-Zusammensetzungen, bei denen die vier Komponenten des flüssigen [X.]estandteils und ihr Verhältnis zueinander der Lehre des [X.]s ent-sprechen. [X.]ie in der [X.] beschriebenen Zusammensetzungen sollen jedoch insbesondere als -vorzugsweise transparente - [X.]eschichtungen einer Viel-zahl von Substraten wie Papier, Holz, Glas, [X.]luminium, Weißblech und Kunststoff dienen. [X.]er Senat ist daher nicht davon überzeugt, dass der [X.] [X.]nlass hatte, sich bei der Suche nach einer für das Stereolithographie-verfahren geeigneten Zusammensetzung primär hieran zu orientieren. 26 b) [X.]ies gilt ebenso für die Entgegenhaltungen, die [X.]entalzusammen-setzungen betreffen. 27 c) [X.]ls [X.]usgangspunkt bot sich demgegenüber vorzugsweise die (ge-genüber der [X.] jüngere) [X.] [X.] ([X.]) an. Sie betrifft eine [X.]zusammensetzung für optische Modellierung. Sie betrifft damit allgemein das optische Formen, wie dies auch Gegenstand des [X.]s ist. In der [X.]eschreibung ([X.]. 13 Z. 60-66) wird ausgeführt, dass die vorgeschlagene [X.]zusammensetzung zur Herstellung eines dreidimensionalen Modells durch Stapeln von Schichtformkörpern geeignet ist ("suitable for preparing a three-dimensional model by stacking laminar moldings"). [X.]er gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass aus 28 - 14 -fachmännischer Sicht damit jedenfalls kein von der Stereolithographie we-sentlich verschiedenes Verfahren angesprochen ist, so dass für den [X.] [X.]nlass bestand, die [X.] als [X.]usgangspunkt für die Wahl einer für [X.] der Stereolithographie geeigneten [X.]zusammensetzung in [X.]etracht zu ziehen. 29 [X.]ie [X.]zusammensetzung nach der [X.] umfasst einen flüssigen [X.]e-standteil mit mindestens einem Photoreaktionsmonomer und mindestens ei-nem Photoinitiator ([X.]. 1 Z. 12-17). [X.]er flüssige [X.]estandteil setzt sich aus vier Komponenten zusammen, nämlich ([X.]) einer kationisch polymerisierbaren organischen Substanz, wie beim [X.] vorzugsweise eines Epoxydhar-zes ([X.]. 2 Z. 50 bis [X.]. 4 Z. 10; Merkmal 2.1), ([X.]) einem aktinischen strah-lungsempfindlichen Initiator für kationische Polymerisation, wie beim Streitpa-tent vorzugsweise einem Oniumsalz ([X.]. 4 Z. 13 bis [X.]. 5 Z. 8; Merkmal 2.2), ([X.]) einer aktinischen strahlungshärtbaren und radikalisch polymerisierbaren organischen Substanz, wobei vorzugsweise eine Verbindung mit wenigstens drei ungesättigten [X.]oppelbindungen verwendet werden soll, die ethylenisch ungesättigt sind, und wie im [X.] verschiedene (Meth-)[X.]crylate als [X.]eispiele genannt werden ([X.]. 5 Z. 11 bis [X.]. 6 Z. 64; Merkmal 2.3) sowie ([X.]) einem aktinischen strahlungsempfindlichen Initiator für radikalische Poly-merisation ([X.]. 6 Z. 66; [X.]. 8 Z. 55; Merkmal 2.4). Zum Verhältnis der [X.]estandteile wird in [X.]alte 7 Zeilen 28 bis 36 und [X.]alte 11 Zeilen 27 bis 55 angegeben, dass [X.]estandteil [X.] 40 bis 95 Teile und [X.]estandteil [X.] 5 bis 60 Teile betragen soll, wobei die Gesamtmenge 100 Teile ist, [X.]estandteil [X.] soll 0,1 bis 10 Teile und [X.]estandteil [X.] 0,1 bis 10 Teile auf 100 Teile der [X.]estandteile [X.] und [X.] ausmachen. [X.]ies entspricht für [X.]estand-teil [X.] 33 bis 94,8 Gewichtsprozent (gegenüber 30 bis 95 Gewichtsprozent beim [X.]), [X.]estandteil [X.] 0,1 bis 9,1 Gewichtsprozent (gegenüber 0,1 bis 10 Gewichtsprozent beim [X.]), [X.]estandteil [X.] 4,2 bis 59,9 [X.] (gegenüber 5 bis 30 Gewichtsprozent beim [X.]) und 30 - 15 -[X.]estandteil [X.] 0,1 bis 9,1 Gewichtsprozent (gegenüber 0,01 bis 10 Gewichts-prozent beim [X.]). Zu Füllmitteln gibt die [X.] an, dass ein organisches oder anorgani-sches, [X.], faserförmiges oder flockiges Material verwendet wer-den könne ([X.]. 8 Z. 58 ff.). [X.]ie Füllstoffe könnten in [X.]bhängigkeit von dem gewünschten Leistungsverhalten allein oder als Gemisch zweier oder mehre-rer Stoffe verwendet werden. Weiter ist der [X.] zu entnehmen, dass es [X.] sei, den Füllstoff in einer Menge von 0,5 bis 30 Teilen, besonders [X.] 1 bis 20 Teilen je 100 Teile des Gemischs der strahlungshärtbaren und kationisch polymerisierbaren organischen Substanz und der strahlungshärt-baren und radikalisch polymerisierbaren organischen Substanz unter dem Gesichtspunkt der Eigenschaften der sich bei dem optischen Formverfahren ergebenden Zusammensetzung zu verwenden ([X.]. 9 Z. 28-35). 31 d) Ein relevanter Unterschied zur Lehre des [X.]s liegt [X.] nur darin, dass in der [X.] der erfindungsgemäße Füllmittelgehalt nicht angegeben ist. Für den Fachmann bestand jedoch [X.]nlass, einen höheren, jedenfalls 50 Gewichtsprozent betragenden Füllmittelgehalt in Erwägung zu ziehen. 32 33 [X.]ie Entgegenhaltung [X.] erläutert, dass ein [X.] für ein optisches Formverfahren verschiedenen [X.]nforderungen genügen, u.a. eine niedrige Viskosität, aber auch geringe Volumenschrumpfung durch das Härten und sehr gute mechanische Festigkeit aufweisen muss ([X.]. 1 Z. 38-47). [X.]. we-gen der niedrigen Viskosität werden [X.] bevorzugt ([X.]. 4 Z. 1-10). [X.]uch von dem Füllstoff wird verlangt, dass dessen Gemisch mit den [X.]bestandteilen eine verhältnismäßig geringe Viskosität aufweist ([X.]. 9 Z. 4-11 a.E.). [X.]ie Viskosität der Zusammensetzung bei Raumtempera- - 16 -tur soll vorzugsweise 2000 cP oder weniger, besonders bevorzugt 1000 cP oder weniger betragen ([X.]. 13 Z. 1-3). [X.]ndererseits zeigen die [X.]eispiele 9 bis 11 mit höheren Füllmittelgehal-ten korrespondierende hohe Formgenauigkeit und abnehmende Schrump-fungsraten. Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, ist dieser Zu-sammenhang dem Fachmann schon aufgrund seines allgemeinen Fachwis-sens bekannt. [X.]afür, dass mit höheren Füllmittelgehalten eine geringere [X.] beim Härten erreicht werden kann, sprechen auch weitere Hinweise im Stand der Technik. So ergibt sich auch aus Tabelle I der [X.] 5 158 990 ([X.]) für eine photohärtbare Epoxydharzzusammen-setzung eine mit einem höheren Füllstoffgehalt einhergehende geringere Schrumpfung. [X.]uch die [X.] [X.]-20620 ([X.]0) lehrt, mit hohen Füllmittelgehalten die mechanischen Eigenschaften und die Formgenauigkeit eines [X.]es zu verbessern. [X.]ie Kenntnis der Möglichkeit, zur Verringerung des Schrumpfens Füllmittel in [X.] aufzunehmen, gehörte auch ausweislich des Werks von [X.], Epoxy Resins ([X.]) zum allgemeinen Fachwissen ("Fillers are particularly effective in decreasing shrinkage –", aaO S. 151); dort wird auch darauf hingewiesen, dass durch Füllstoffe die Wasserbeständigkeit von [X.]n erhöht werden kann (aaO [X.] mit Figur 6-5). Ein entsprechender Hinweis (Glimmer, Siliziumdi-oxyd und Kohlenstaub als Füllstoffe verbessern die Feuchtebeständigkeit von [X.]n) findet sich auch bei [X.]reslau in [X.]/[X.] (Hrsg.), Epoxy Resins ([X.] S. 519 Tabelle 13; ebenso [X.], Epoxy Resins: [X.], [X.] S. 448 Tabelle 5). 34 [X.]er Fachmann hatte daher [X.]nlass, zu erproben, ob er nicht den Gehalt eines geeigneten [X.] erhöhen konnte, ohne damit eine aus anderen Gründen unerwünscht hohe Viskosität der Zusammensetzung hinnehmen zu müssen. Er hatte dagegen, wie der gerichtliche Sachverständige überzeu-gend dargelegt hat, keinen Grund für die [X.]nnahme, dass bei einer [X.] - 17 -sammensetzung wie der Epoxy-[X.]crylat-[X.]zusammensetzung nach der [X.] (und dem [X.]) nicht funktionieren werde, was bei einem Epoxydharz möglich ist, und dies nicht jedenfalls auszuprobieren. [X.]abei war ihm auch geläufig, dass die Partikelform des [X.] eine entscheidende Rolle spielt. Er konnte z.[X.]. der Entgegenhaltung [X.] entneh-men, dass durch eine Oberflächenbehandlung des [X.] die Viskosität des [X.]es herabgesetzt werden kann ([X.]. 5 Z. 3-10). Im Handbuch "[X.]" ([X.][X.]6) erhielt der Fachmann ferner den Hinweis, dass eine Kugel-form des [X.] mit einer geringeren Viskosität einhergeht (Tabelle 2-16) und die Viskosität ferner von der Güte der [X.]ispersion des [X.] abhängt (aaO und S. 47 lk. [X.]. Z. 6-8: "The lowest viscosity is always an indication of optimum dispersion"). [X.]us fachmännischer Sicht bestand daher [X.]nlass zu der [X.]nnahme, dass es möglich sein könne, den Füllstoffgehalt zur [X.] und Wasserbeständigkeit zu erhöhen und gleich-wohl zu vermeiden, dass die Viskosität der [X.]zusammensetzung so hoch wird, dass sie sich in einem stereolithographischen Verfahren nicht mehr sinnvoll handhaben lässt. 36 Hätte der Fachmann entsprechende Versuche unternommen, wäre er zur Lehre des Patentanspruchs 1 gelangt. 37 38 3. [X.]uch in der Fassung der Hilfsanträge hat das [X.] keinen [X.]estand. 39 [X.]ass aus fachmännischer Sicht eine möglichst niedrige Viskosität trotz relativ hohen [X.] anzustreben war (Hilfsantrag I), ergibt sich aus dem Vorstehenden. [X.]iese Zielsetzung gebot auch eine Oberflächenbehand-lung des [X.] (Hilfsantrag II). Wie bereits ausgeführt, war dem [X.] allgemein bekannt, dass die Form und Oberfläche der Füllmittel eine - 18 -entscheidende Rolle spielt. Für die Oberflächenbehandlung war ihm aufgrund seines Fachwissens auch ein Silankupplungsmittel bekannt. [X.]iese [X.]usfüh-rungen des gerichtlichen Sachverständigen werden bestätigt durch die [X.] 4 831 066 ([X.] [X.]. 6 Z. 8-13) sowie die [X.] [X.] 8-20620 ([X.]0[X.] S. 13 Z. 17 ff.), in denen die Verwendung von [X.] ausführlich beschrieben wird. [X.]em Fachmann war weiter bekannt, dass eine ausreichende [X.]urchmischung anzustreben und hierzu das [X.]ispergieren des [X.] in der flüssigen Komponente die ge-eignete Maßnahme ist (Hilfsantrag III). Hilfsantrag IV greift willkürlich einen [X.] von maximal 70 Gewichtsprozent aus der bisherigen Fassung des Patentanspruchs 1 heraus, ohne dass ersichtlich ist, dass die [X.]eschrän-kung auf diesen [X.]ereich auf erfinderischer Tätigkeit beruhen könnte. Was schließlich die Wahl eines kugelförmigen Füllstoffs (Hilfsantrag V) betrifft, so war auch diese dem Fachmann nahegelegt. [X.]er Einfluss der Form der Füll-mittel war ihm, wie bereits ausgeführt bekannt. [X.]eispiele für eine Kugelform fand er in mehreren Entgegenhaltungen, u.a. der [X.] ([X.]. 5 Z. 14). 4. Patentanspruch 12 ist nicht anders zu beurteilen, weil er lediglich die Verwendung einer erfindungsgemäßen [X.]zusammensetzung in einem stereolithographischen Verfahren lehrt, und entsprechendes gilt für [X.], der auf eine durch ein Verfahren nach Patentanspruch 12 erhältli-che Form gerichtet ist, sowie Patentanspruch 16, der ein - im Übrigen dem Stand der Technik entsprechendes - Verfahren zur Herstellung von Produk-ten aus faserartigem Material unter Verwendung einer erfindungsgemäßen Form betrifft. 40 5. [X.]ie [X.] enthalten lediglich handwerkliche Weiterbil-dungen; die [X.]eklagten machen, soweit sie nicht Merkmale der [X.] in die mit den [X.] verteidigten Fassungen des [X.] aufgenommen haben, auch nichts Gegenteiliges geltend. 41 - 19 -IV. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 121 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 97 [X.]bs. 1 ZPO. 42 Meier-[X.]eck [X.] Mühlens
[X.] [X.] Vorinstanz: [X.]undespatentgericht, Entscheidung vom 08.11.2005 - 4 Ni 58/04 ([X.]) -

Meta

Xa ZR 30/06

28.01.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. Xa ZR 30/06 (REWIS RS 2010, 9895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9895

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