Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. IV ZR 6/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 550

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:26. November 2003Fritz,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB § 307 [X.]; [X.] § 14; [X.] 1999 §§ 4, 9, 15a) §§ 4 Nr. 3, 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 lit. a i.V.m. [X.] und 15 Abs. 1 [X.]Warenkredit 1999 führen weder für sich allein noch in ihrem [X.] zu einer für den Versicherungsnehmer unangemesse-nen [X.]) § 103 Abs. 1 [X.] läßt § 14 Abs. 1 [X.] unberührt.[X.], Urteil vom 26. November 2003 - [X.] - [X.] LG Mainz- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom26. November 2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 13. Dezember 2002wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der [X.] (im folgenden: Schuldnerin) Versicherungsschutz aus [X.] der [X.] genommenen Warenkreditversicherung. Dem [X.] liegen Allgemeine Bedingungen für die Warenkreditver-sicherung ([X.] 1999) zugrunde, die auszugsweise wie folgtlauten:§ 1 Gegenstand der [X.] ersetzt dem Versicherungsnehmer [X.] Forderungen aus Warenlieferungen, Werk- und Dienstlei-stungen, die während der Laufzeit des [X.] durch Zahlungsunfähigkeit versicherter Kunden entste-hen.- 3 -§ 4 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes...3. Der Versicherungsschutz erlischt für alle versicherten [X.] mit Beendigung des [X.], soweitnicht der Versicherungsfall eingetreten ist....§ 9 Versicherungsfall1. Der Versicherungsfall tritt nur ein, wenn der Kunde zah-lungsunfähig wird.Zahlungsunfähigkeit liegt vor, [X.]) das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen [X.] Gericht mangels Masse abgewiesen worden ist...2. Als Zeitpunkt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit [X.]) ... der Tag des Gerichtsbeschlusses.§ 15 Aufhebung und Beendigung des [X.] Versicherer hat das Recht, im Falle der Eröffnung des [X.] über das Vermögen des [X.] den Versicherungsvertrag mit einer Frist von 1 Mo-nat zu kündigen.Nachdem über das Vermögen der Schuldnerin am 29. März 2000das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte die Beklagte [X.] mit Wirkung zum 7. Mai 2000. Die vom Klägergeltend gemachten Ansprüche betreffen Forderungsausfälle der Schuld-nerin in Höhe von insgesamt 42.008,46 e-treten sind. Bei fünf dieser Kunden wurde im Zeitraum vom 29. Mai 2000- 4 -bis 23. April 2001 entweder das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Er-öffnung desselben mangels Masse abgewiesen.Das [X.] hat der Klage in Höhe von 5.853,19 n-sen stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] ist die Beklagte zurZahlung weiterer 2.107,07 e-vision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat die Klagabweisung hinsichtlich vierversicherter Forderungen im wesentlichen wie folgt begründet: Die [X.] habe den Versicherungsvertrag gemäß § 15 Abs. 1 [X.] Waren-kredit 1999 wirksam zum 7. Mai 2000 gekündigt. Durch die [X.] das Versicherungsverhältnis beendet worden mit der Folge, daß ge-mäß § 4 Nr. 3 [X.] 1999 der Versicherungsschutz für alleForderungen erloschen sei, soweit nicht der Versicherungsfall gemäß § 9[X.] 1999 eingetreten sei. Letzteres sei bei den in [X.] Forderungen jedenfalls vor dem 7. Mai 2000 nicht der Fallgewesen. Die Klausel des § 15 Abs. 1 [X.] 1999 entsprecheder Regelung des § 14 Abs. 1 [X.] und sei schon deshalb nicht [X.] unwirksam. Auch gegen die Wirksamkeit des § 4 Nr. 3 [X.]Warenkredit 1999 bestünden insoweit keine Bedenken. Es gebe keinenGrundsatz des [X.] Versicherungsrechts, daß ein einmal in Dek-kung genommenes Risiko bis zu seinem endgültigen Wegfall unkündbar- 5 -versichert bleibe. Eine unangemessene Benachteiligung des [X.] sei auch nicht darin zu erkennen, daß § 9 Nr. 1 [X.] Wa-renkredit 1999 für den Eintritt des Versicherungsfalles auf die im Insol-venzverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse und nicht bereitsauf die Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab-stelle. Eine zusammenwirkende Betrachtung der genannten Klauselnführe zu keinem anderen Ergebnis. Der [X.] könne nicht angeson-nen werden, für bereits begründete Forderungen der Schuldnerin gegenDritte auf unbestimmte Zeit einstandspflichtig zu sein, ohne hierfür fürden Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für das von [X.] zu tragende Ausfallrisiko entsprechende Prämien zu erhaltenoder auch nur der Ungewißheit über eine Vertragsfortsetzung nach den§§ 103 ff. [X.] ausgesetzt zu sein.I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die [X.], die dem Berufungsgericht Anlaß zur Zulassung der Revi-sion gegeben haben, sind durch den Senat bereits entschieden. [X.] ist der Senat an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebun-den (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).1. [X.] ist darin zu folgen, daß die Beklagte [X.] war, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Nach § 14 Abs. 1[X.] kann sich der Versicherer für den Fall der Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnisausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Mo-nat zu kündigen. Von dieser ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit [X.] Beklagte mit § 15 Abs. 1 [X.] 1999 Gebrauch [X.] -In Anbetracht dessen, daß die Klausel den Regelungsgehalt des § 14Abs. 1 [X.] wiedergibt, benachteiligt sie den Versicherungsnehmer [X.] Nach dem Leistungsversprechen der [X.] in § 1 [X.] Wa-renkredit 1999 sind dem Versicherungsnehmer die Ausfälle an Forderun-gen aus Warenlieferungen sowie Werk- und Dienstleistungen zu [X.], die während der Laufzeit des [X.] durch Zah-lungsunfähigkeit versicherter Kunden entstehen. Der Versicherungs-schutz erlischt für alle in Deckung genommenen Forderungen mit der- durch die Beklagte zum 7. Mai 2000 wirksam herbeigeführten - Beendi-gung des [X.], soweit nicht der Versicherungsfall be-reits eingetreten ist (§ 4 Nr. 3 [X.] 1999). Das Berufungsge-richt ist zu Recht davon ausgegangen, daß für die von der Klagabwei-sung betroffenen Forderungen während der Dauer des [X.] nicht eingetreten [X.]) Wann für den Versicherungsnehmer ein Forderungsausfalldurch Zahlungsunfähigkeit des Kunden gegeben ist, bestimmt sich nachder Regelung des § 9 [X.] 1999. Darin hat sich der [X.] bemüht, die - ohnehin schwierige - Feststellung des Eintritts [X.] an möglichst eindeutige Umstände wie den Zeit-punkt des Erlasses gerichtlicher Beschlüsse anzuknüpfen. Das entsprichtdem wohlverstandenen Interesse des Versicherungsnehmers, weil [X.] obliegende Nachweis der Voraussetzungen des Versicherungsfallsauf diese Weise leicht zu erbringen ist. Die in § 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 lit. ai.V. mit [X.] [X.] 1999 getroffenen Bestimmungen stellendaher ebenfalls keine unangemessene Benachteiligung des [X.] 7 -rungsnehmers im Sinne der §§ 9 [X.], 307 BGB dar (vgl. [X.]Z 120,291, 298 f).b) Auch die Regelung über das Erlöschen des [X.] in § 4 Nr. 3 [X.] 1999 hält einer Inhaltskontrollestand. Einen einheitlichen Typus der Kreditversicherung mit bestimmtstrukturierter vertraglicher Nachhaftung gibt es nicht ([X.], Urteil vom17. September 1986 - [X.] - [X.], 68 unter [X.]). Es zähltweder zu den [X.], daß der [X.] Versicherungsschutz für den Ausfall von einmal in das Versiche-rungsverhältnis einbezogenen Forderungen auch dann schuldet, wenndie Zahlungsunfähigkeit des Kunden erst nach formeller Vertragsbeendi-gung eingetreten ist, noch gehört es allgemein zu den Eigentümlichkei-ten des [X.] Versicherungsrechts, daß ein in Deckung genomme-nes Risiko bis zu seinem endgültigen Wegfall unkündbar versichert bleibt([X.] aaO unter I 1 u. I[X.] a).3. Die von der Revision erhobenen Einwendungen führen zu keineranderen Beurteilung.a) Allerdings ist ihr zuzugeben, daß nach der zum 1. Januar 1999in [X.] getretenen Insolvenzordnung der Fortführung eines [X.] - wie hier der Schuldnerin - eine weit größere [X.] als unter der Geltung der früheren Konkursordnung. Ohne [X.] der durch die in Vermögensverfall geratene Gesellschaftabgeschlossenen [X.] kann dem [X.] eine Fortführung des Betriebes wesentlich erschwert oder sogarunmöglich werden. Denkbar ist weiter, daß der Insolvenzverwalter einen- 8 -Massekredit nur erhält, wenn nicht lediglich die künftigen Forderungender Schuldnerin gegen ihre Kunden an das Kreditinstitut sicherungshal-ber abgetreten werden, sondern zusätzlich über eine Warenkreditversi-cherung gegen Ausfall abgesichert sind. Gleichwohl ist der Revisionnicht darin zuzustimmen, daß deshalb dem Insolvenzverwalter bei [X.] ein - nur im Rahmen des § 119 [X.] abdingbares -Wahlrecht nach § 103 [X.] zukommen müsse, vom anderen Teil - [X.] - Erfüllung zu verlangen. Denn der speziell auf [X.] zugeschnittene und damit vorrangige § 14 Abs. 1 [X.]sieht demgegenüber vor, daß sich der Versicherer für den Fall der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] die Befugnis ausbedingen kann, das bestehende Versiche-rungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Diese [X.] hat der Gesetzgeber anläßlich der Verabschiedung der [X.] nur redaktionell angepaßt, indem er die Worte "des [X.] des Vergleichsverfahrens" durch die Worte "der Eröffnung des [X.]" ersetzt hat (Art. 88 Ziff. 2 EG[X.] vom 5. [X.], BGBl. [X.], 2946). Hieraus folgt, daß er ihren sachlichen Re-gelungsgehalt nicht ändern und an ihrem Vorrang gegenüber den [X.] insolvenzrechtlichen Bestimmungen festhalten wollte. Er hat [X.] von einem Monat bis zum Wirksamwerden der durch den [X.] ausgesprochenen Kündigung nach wie vor als ausreichend ange-sehen, um den Insolvenzverwalter in die Lage zu versetzen, anderweitigfür Versicherungsschutz zu sorgen.b) Entgegen der Ansicht der Revision führen das Zusammenspielder §§ 4 Nr. 3, 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 lit. a i.V. mit [X.] und 15 Abs. 1 [X.]Warenkredit 1999 und die Möglichkeit des Versicherers, sich bei [X.] 9 -venz des Versicherungsnehmers ungeachtet der von diesem über einenlängeren Zeitraum bezahlten Prämien kurzfristig vom Vertrag und damitvon den versicherten Risiken zu lösen, nicht zu einer unangemessenenund den Versicherungsnehmer einseitig benachteiligenden Verschiebungdes Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung. Diese Be-trachtungsweise hat nur das Ende des [X.]s [X.]. Ebenso kann es aber zu seinem Beginn geschehen, daß die in [X.] einbezogenen Forderungen schon nach kurzer Zeitnotleidend werden und einen Versicherungsfall herbeiführen. In [X.] ist es der Versicherer, der Nachteile zu tragen hat, weil er ein-trittspflichtig ist, obwohl er für das versicherte Risiko bis dahin nur gerin-ge Versicherungsprämien bekommen hat. Deshalb ist es nicht unange-messen im Sinne der §§ 9 [X.], 307 BGB, wenn bei Beendigung des[X.] durch Kündigung nach § 15 Abs. 1 [X.] Waren-kredit 1999 der Versicherungsschutz auch hinsichtlich solcher Forderun-gen erlischt, für die der Versicherer während einer längeren Laufzeit des[X.] Versicherungsprämien erhalten hat, ohne daßder Versicherungsfall eingetreten [X.] 10 -II[X.] Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der [X.] und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).Terno [X.] [X.] Wendt [X.]

Meta

IV ZR 6/03

26.11.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. IV ZR 6/03 (REWIS RS 2003, 550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 550

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 69/01 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 343/12 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 344/12 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 202/16 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 202/16 (Bundesgerichtshof)

Inhaltskontrolle für Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Forderungsausfallversicherung: Deckungsausschluss für bestrittene Forderungen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.