Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2004, Az. VI ZB 53/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5099

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[X.] ZB 53/03vom13. Januar 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 519 Abs. 2 Nr. 2Wird in der Berufungsschrift eine [X.] fälschlich als Klägerin und [X.] bezeichnet, so ist bei den gebotenen strengen Anforderungenan eine eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers regelmäßig davonauszugehen, daß die so bezeichnete [X.] der Rechtsmittelführer ist, [X.]nsich nicht aus anderen Umständen Gegenteiliges mit der erforderlichen Klar-heit [X.] 2 -[X.], Beschluß vom 13. Januar 2004 - [X.] 53/03 - [X.] AG [X.] 3 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Januar 2004 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 21. Zivilkammerdes [X.] vom 24. Juli 2003 wird auf [X.] [X.] als unzulässig verworfen.Gegenstandswert der Beschwerde: 4.451,20 Gründe:[X.] Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf [X.] in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und auf [X.] des Beklagten zu 2 den Kläger und die [X.]n zu 2 und 3als Gesamtschuldner verurteilt, 2.119,40 2zu bezahlen. Das Urteil vom 19. Februar 2003 ist dem [X.] [X.] und der [X.]n am 20. März 2003 zugestellt worden. [X.] April 2003 ist die Berufungsschrift der damaligen [X.] [X.] und der [X.]n beim Berufungsgericht eingegangen. [X.] der Berufungsschrift lautet [X.] -"In dem Rechtsstreit1. unter der Firma [X.] Elektrische Anlagen handelnden Elektromeisters [X.],- Kläger zu 1 und Berufungskläger -2. des [X.], ...- Kläger zu 2 und Berufungskläger -3. der [X.]- Klägerin zu 3 und Berufungsklägerin -- Prozeßbevollmächtigte: [X.]gegen1. Herrn M.S., [X.]- Beklagter zu 1 und [X.] -2. [X.], [X.]- Beklagter zu 2 und [X.] -3. die [X.], [X.]- Beklagte zu 2 und [X.] -Aktenzeichen 1. Instanz: 43 C 4904/00Namens und in Vollmacht der Klägerin legen wir hiermit gegen [X.] 19.2.2003 verkündete und am 20.3.2003 zugestellte Urteil [X.] Berufung ein.Anträge und deren Begründung bleiben einem gesonderten Schrift-satz vorbehalten.(Unterschrift)".- 5 -Eine Ablichtung des Urteils des Amtsgerichts war nicht erkennbar bei-gefügt, doch ist die Berufungsschrift dem gegnerischen [X.] worden.Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2003 - beim [X.] am selben Tag ein-gegangen - haben die Prozeßbevollmächtigten die Berufung namens des [X.] begründet und den Antrag angekündigt, das Urteil des [X.] und die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, anden Kläger 4.451,20 März 2000 zu zahlen.Mit Beschluß vom 24. Juli 2003 hat das [X.] die Berufungen [X.] und der [X.]n zu 3 als unzulässig verworfen. Zur [X.] hat es im wesentlichen ausgeführt, die Berufung vom 15. April 2003 [X.] nur dahin verstanden werden, daß sie lediglich für die [X.] zu 3,die in der Berufungsschrift fälschlich als Klägerin zu 3 bezeichnet worden sei,eingelegt worden sei. Nach dem Inhalt der Berufungsschrift sei die Berufungausdrücklich namens und in Vollmacht der "Klägerin" eingelegt worden. [X.] sei in der Berufung nur die [X.] zu 3 bezeichnet worden.Auch unter Berücksichtigung des Rubrums der angefochtenen [X.] die Berufungsschrift nur in diesem Sinne ausgelegt werden, denn auchdie [X.] zu 3 sei durch die angefochtene Entscheidung infolge [X.] auf die Widerklage beschwert. Eine Berufung für den Kläger seidaher nicht fristgerecht eingelegt worden (§§ 517, 519 ZPO). Die Berufung der[X.]n zu 3 sei nicht gemäß § 520 ZPO begründet worden. Für den[X.]n zu 2 sei keine Berufung eingelegt.Gegen den seinen Prozeßbevollmächtigten am 1. August 2003 zuge-stellten Beschluß hat der Kläger am 1. September 2003 Rechtsbeschwerdeeingelegt und innerhalb verlängerter Frist am 3. November 2003 begründet.- 6 -II.1. [X.] (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.[X.].§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO).a) Eine Entscheidung des [X.] ist zur [X.] einheitlichen Rechtsprechung allerdings dann erforderlich, [X.]n bei [X.] oder An[X.]dung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallent-scheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. [X.] insbesondere auch bei einer Verletzung von [X.] derFall sein, etwa [X.]n der angefochtene Beschluß die [X.]en in ihrem verfas-sungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs(Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtschutzes (Art. 2 Abs. 1 [X.].[X.]. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt (vgl. Senatsbeschluß vom23. September 2003 - [X.] 32/03 - z.[X.].). Eine Verletzung von Verfahrens-grundrechten muß allerdings aus den Darlegungen des Beschwerdeführers [X.] klar zu Tage treten, also offenkundig sein, und die angefochtene Ent-scheidung muß hierauf beruhen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. Juli 2002- [X.] - [X.]Z 151, 221, 226 f.; vom 27. März 2003 - [X.]/02 - NJW2003, 1943, 1946 [X.]) Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Entscheidung [X.] beruht nicht auf einem entscheidungserheblichen und klar zuTage tretenden Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte des [X.]; sie istzudem einzelfallbezogen und erfordert deshalb keine korrigierende Entschei-dung des [X.].aa) Zutreffend geht das [X.] davon aus, daß an die eindeutigeBezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen [X.] 7 -Nach ständiger Rechtsprechung ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 Nr. 2ZPO (früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entsprochen, [X.]n bis zum Ablauf [X.] zweifelsfrei angegeben wird, für [X.] und gegen [X.] [X.] eingelegt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1998- VI ZR 316/97 - [X.], 900; Beschluß vom 30. Mai 2000 - [X.] 12/00 -VersR 2000, 1299, 1300; vom 7. November 1995 - [X.] 12/95 - VersR 1996,251). Daran fehlt es beispielsweise, [X.]n in der Berufungsschrift anstelle deswirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligterbezeichnet wird (vgl. [X.], Beschluß vom 16. Juli 1998 - [X.] - [X.], 1529). Das bedeutet zwar nicht, daß die erforderliche Klarheit über [X.] ausschließlich durch dessen ausdrückliche Be-zeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie auch im Wege der [X.] Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Beru-fungsfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsurteile vom13. Oktober 1998 - [X.] - [X.], 636, 638; vom 15. [X.] - VI ZR 316/97 - aaO; Senatsbeschlüsse vom 18. April 2000 - [X.] 1/00 -NJW-RR 2000, 1371, 1372 sowie vom 30. Mai 2000 - [X.] 12/00 - aaO). [X.], die eine solche Klärung ermöglichen könnten, fehlt es vorliegendjedoch.bb) Die entscheidende Frage, wer mit der Berufungsschrift vom 14. [X.] Berufung eingelegt hat, ist allein anhand dieses Schriftsatzes nämlichnicht zuverlässig zu beantworten. Zwar sind der Kläger und die beiden anderen[X.]n jeweils einzeln als "Berufungskläger" bezeichnet; andererseitssollte die Berufung ausdrücklich "namens und in Vollmacht der Klägerin" [X.] werden. Die einzige weibliche (juristische) Person auf [X.]eite warjedoch die [X.] zu 3. Nur diese war im Eingang der [X.] mit dem Zusatz "Klägerin" kenntlich gemacht. Hierdurch und durch den- 8 -textlichen Hinweis kam in dem Schriftsatz zum Ausdruck, daß die Berufung fürdie [X.] zu 3) eingelegt werden sollte.Wenn zusätzlich berücksichtigt wurde, daß der Kläger durch seine Firmabezeichnet worden war (vgl. § 17 Abs. 1 HGB), blieb unklar, wer [X.] sein sollte, der Kläger unter seiner Firma, die [X.] zu 3, die [X.] bezeichnet war, oder beide. Insofern unterscheidet sich der Sach-verhalt von der Fallgestaltung, die der von der Rechtsbeschwerde genanntenEntscheidung des [X.] vom 15. Juli 1999 ([X.] Œ NJW-RR 1999, 1587) zugrundelag.Diese Unklarheiten die aus der Berufungsschrift allein nicht zu behebenwaren, machten die Berufung unzulässig. Die Zweifel des Berufungsgerichts in-soweit können nicht als lediglich theoretisch angesehen werden, wie [X.] meint.c) Bei anderer Würdigung der Berufungsschrift wäre die Entscheidungdes [X.]s zwar möglicherweise fehlerhaft. Verfahrensgrundrechte [X.] wären jedoch auch in diesem Fall nicht offenkundig verletzt. Auch eineBedeutung der Entscheidung für die Allgemeinheit fehlt. Es handelt sich viel-mehr um die Auslegung einer Berufungsschrift in einem Einzelfall, die keineEntscheidung des [X.] [X.] -2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Müller[X.]Diederichsen[X.]Stöhr

Meta

VI ZB 53/03

13.01.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2004, Az. VI ZB 53/03 (REWIS RS 2004, 5099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5099

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