Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2013, Az. XII ZB 443/12

12. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3487

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Gegenstand

Sprungrevision in einer Betreuungssache: Zulassung wegen fehlerhafter Subsumtion in einer amtsgerichtlichen Weisung der Rückführung einer Vergütung des anwaltlichen Betreuers in das Betreutenvermögen


Leitsatz

Die fehlerhafte Subsumtion unter einen zutreffend gewählten Obersatz vermag die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 29. Juni 2012 wird auf Kosten des Betreuers zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem anwaltlichen Betreuer der Betroffenen die Weisung erteilt, die ihrem Vermögen entnommene Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 1.370,88 € an die Betroffene zurückzuführen. Der Betreuer begehrt die Zulassung der [X.].

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der [X.] ist nicht begründet, weil die Rechtssache keine Entscheidung des [X.] zur - hier vom Betreuer allein geltend gemachten - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, § 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO (vgl. zu den Voraussetzungen der Zulassung einer [X.] [X.]sbeschluss vom 9. Mai 2012 - [X.] 545/11 - [X.] 2012, 283 Rn. 1).

3

1. Das Amtsgericht hat in der Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, gemäß §§ 4 Abs. 2 [X.], 1835 Abs. 3 BGB könne ein Betreuer Dienste, die zu seinem Beruf gehörten, als Aufwendungen geltend machen, wenn ein Betreuer ohne die entsprechende fachliche Qualifikation einen dafür qualifizierten [X.] vernünftigerweise hinzugezogen hätte. Nach den vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, weshalb ein nichtanwaltlicher Betreuer hier einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Konkrete Umstände, die eine besondere Schwierigkeit darstellten, die über das normale Maß eines [X.] hinausgingen, seien nicht vorgebracht worden.

4

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt danach nicht vor, weil sich das Amtsgericht entgegen der Auffassung der [X.] im Rahmen der vom [X.] vorgegebenen Obersätze gehalten hat.

5

a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist eine Abrechnung nach anwaltlichem Gebührenrecht zulässig, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines [X.] in Anspruch nehmen würde ([X.]sbeschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.] 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.). Für den anwaltlichen Verfahrenspfleger hat der [X.] ergänzend entschieden, dass dieser eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen kann, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde ([X.]sbeschluss vom 27. Juni 2012 - [X.] 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7).

6

b) Hiervon weicht der vom Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte [X.] nicht ab. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass ein Laie in der streitgegenständlichen Erbauseinandersetzung einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, behauptet sie damit einen bloßen Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall. Ein solcher Fehler würde jedoch die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht rechtfertigen.

Dose                     Weber-Monecke                     Schilling

            [X.]

Meta

XII ZB 443/12

14.08.2013

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend AG München, 29. Juni 2012, Az: 706 XVII 2539/07

§ 75 Abs 2 FamFG, § 566 Abs 4 S 1 Nr 2 ZPO, § 4 Abs 2 VBVG, § 1835 Abs 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2013, Az. XII ZB 443/12 (REWIS RS 2013, 3487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3487

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