Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2014, Az. XII ZB 111/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3826

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

23. Juli 2014

in der
[X.]

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1835 Abs. 3, 1836 Abs. 1; FamFG §§ 318, 277 Abs. 2 Satz 2;
[X.] §
1 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2
In einer [X.] kann ein Rechtsanwalt, der zum [X.] bestellt worden ist, nur dann nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsver-gütungsgesetzes abrechnen, wenn die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tä-tigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war (im [X.] an Senatsbeschluss vom 17. November 2010 -
XII [X.]/10
-
FamRZ
2011, 203).
BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 -
XII [X.] -
LG Stade

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 23. Juli 2014
durch den Vor-sitzenden [X.] und die
Richter
Dr. [X.], [X.],
[X.] und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.]s Stade
vom 31. Januar
2014
wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten zu 1
zurückgewiesen.
[X.]: 457

Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1 begehrt als anwaltlicher Verfahrenspfleger der Be-troffenen eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Mit einstweiliger Anordnung vom 20. September 2012 genehmigte das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung der Betroffenen,
die Anbringung von [X.] und die Fixierung mittels Bauchgurt
sowie
an den Händen oder den Beinen. Zudem bestellte es den Beteiligten zu 1 (nachfolgend:
[X.]), der Rechtsanwalt ist, für die Betroffene zum Verfahrenspfleger. Dabei stellte es fest, dass "die [X.] in diesem Fall berufsmäßig ausgeübt" werde.
Nach
Aufhebung
der Unterbringungsanordnung
hat der Verfahrenspfleger die Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in 1
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Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verfahrenspflegers
ist ohne Erfolg ge-blieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt
der Verfahrenspfleger weiterhin die Festsetzung der von ihm beantragten Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1
FamFG statthaft, weil das [X.] sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Das [X.] hat ausgeführt, nach § 318 FamFG gelte für die Vergü-tung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers § 277 FamFG ent-sprechend. Trotz des fehlenden Verweises in § 277 FamFG sei anerkannt, dass § 1835 Abs. 3 BGB auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden sei. Dieser könne daher
für
Tätigkeiten im Rahmen seiner Bestellung, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde, eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen. Habe das Gericht, welches den Verfahrenspfleger bestellt habe, zugleich festgestellt, dass die [X.] in Ausübung des Berufs geführt werde, sei diese Fest-stellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend.
Eine Feststellung in diesem Sinne habe das Amtsgericht nicht getroffen. Der Formulierung in dem Bestellungsbeschluss, dass die [X.] berufsmäßig geführt werde, komme eine solche Wirkung nicht zu. Sie bewirke nur, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger überhaupt eine Vergütung [X.] könne, die sich nach §§ 318, 277 FamFG in Verbindung mit den Be-
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stimmungen des Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetzes richte. Die [X.], dass die [X.] "berufsmäßig geführt" werde, trage nur dem Gesetzeswortlaut des § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG Rechnung, wonach eine Vergütung ausschließlich
unter dieser Voraussetzung verlangt werden kön-ne. Davon streng zu unterscheiden sei die Feststellung, dass eine von einem Rechtsanwalt übernommene [X.] anwaltsspezifische Tätigkei-ten erfordere. Eine Umdeutung der in dem Bestellungsbeschluss getroffenen Feststellung dahingehend,
dass damit die Notwendigkeit anwaltsspezifischer Tä-tigkeiten festgestellt werden solle, sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der Formulierung nicht möglich. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht eine solche Feststellung habe treffen wollen.
Da es somit eine für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindende Feststellung einer anwaltsspezifischen Tätigkeit nicht gebe, könne der [X.] eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur ver-langen, wenn seine Tätigkeit von solchen Verrichtungen geprägt gewesen sei, die als "klassische"
anwaltliche Tätigkeit anzusehen seien. Dafür reiche allein die Übernahme einer [X.] durch einen Rechtsanwalt nicht
aus, auch wenn in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten werde, dass wegen der im Unterbringungsverfahren erforderlichen Fachkenntnisse im Regelfall ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt werden müsse.
Im vorliegenden Fall seien
mit der [X.] keine anwaltsty-pischen
Tätigkeiten
verbunden gewesen. Der Verfahrenspfleger habe ausweis-lich
seiner schriftlichen Stellungnahme ein Gespräch mit der Betroffenen geführt, bei dem diese erklärt habe, dass eine Beschwerde gegen den [X.] nicht eingelegt
werden solle. Eine rechtliche Bewertung der [X.] habe die Betroffene von dem Verfahrenspfleger nicht ver-7
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langt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Verfahrenspfleger konkreten Anlass gehabt habe, die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts zu überprüfen.
2.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Gemäß § 318 FamFG gilt für die Vergütung und den [X.] des -
in einer [X.] bestellten -
Verfahrenspflegers §
277 FamFG entsprechend. Nach § 277
Abs. 1 Satz 1 FamFG erhält der [X.] Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Gemäß §
277 Abs. 2 Satz 2 FamFG erhält
er neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetzes, wenn die Verfahrenspfleg-
schaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 Abs. 3 BGB, wo-nach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des [X.] gelten, die zu seinem Gewerbe
oder seinem Beruf gehören, verweist §
277 FamFG zwar nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats
ist diese Vorschrift jedoch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann daher
eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [X.], soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbrin-gen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 -
XII
ZB 685/11 -
FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 -
XII [X.]/10 -
FamRZ 2011, 203 Rn. 12 f.).
Dem steht auch § 1 Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht entgegen, nach dem das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht für eine Tätigkeit als Verfahrenspfleger gilt. Damit soll nur verdeutlicht werden, dass die Führung einer Verfahrens-pflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste in diesem Sinne an-gesehen werden kann. §
1 Abs.
2 Satz 2 [X.], wonach § 1835 Abs.
3 BGB un-9
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berührt bleibt, stellt demgegenüber klar, dass der anwaltliche
Verfahrenspfleger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher [X.] einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit [X.] nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann ([X.] vom 27. Juni 2012 -
[X.] 685/11 -
FamRZ 2012, 1377 Rn. 9 und vom 17. November 2010 -
XII [X.]/10 -
FamRZ 2011, 203 Rn. 14; vgl. auch [X.] FamRZ 2000, 1280, 1282).
b) Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung
für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse
vom 12. September 2012 -
[X.] 543/11 -
FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 -
XII [X.]/10
-
FamRZ 2011, 203
Rn. 17).
Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine anwaltsspezifische Tätigkeit tatsächlich vorgelegen haben, findet in diesem Fall im Vergütungsfest-setzungsverfahren nicht mehr statt. Dies gebietet bereits der durch
eine solche Feststellung begründete Vertrauensschutz, dem vor dem Hintergrund der grund-rechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung des anwaltlichen [X.]s auch deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil er bei der Über-nahme solcher Pflegschaften entsprechend zu disponieren hat (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 -
XII [X.]/10 -
FamRZ 2011, 203 Rn. 18; vgl. auch [X.] FamRZ 2000, 1280, 1282).
Nur wenn in dem amtsgerichtlichen Bestellungsbeschluss die Feststellung, die [X.] erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, nicht getrof-fen wurde, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu [X.], ob dieser im Rahmen seiner Bestellung
solche Tätigkeiten zu erbringen [X.], für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechts-12
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anwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 -
[X.] 685/11 -
FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 -
XII [X.]/10 -
FamRZ 2011, 203 Rn. 13).
c) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Entscheidung des [X.] nicht zu beanstanden.
aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht in dem Bestellungsbeschluss nicht festgestellt, dass für die Führung der Pfleg-schaft anwaltsspezifische Tätigkeiten erforderlich sind. Zwar wird im [X.] ausgeführt, dass die [X.] in diesem Fall berufsmäßig ausgeübt wird. Gegen die Auffassung des Beschwer-degerichts, diese Feststellung beziehe
sich lediglich
auf die hier nach §§ 318, 277 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend anwendbare Regelung in § 1836 Abs.
1 Satz 2 BGB, wonach der Verfahrenspfleger nur dann eine Vergütung nach dem Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetz verlangen kann, wenn die berufs-mäßige Führung der [X.] bei der Bestellung gerichtlich
festge-stellt wurde, ist jedoch aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die vom Amtsge-richt gewählte Formulierung orientiert sich am Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz
2 BGB. Weitere Ausführungen dazu, dass aufgrund besonderer Umstände im vor-liegenden Fall die Führung der [X.] anwaltsspezifische Tätig-keiten des Verfahrenspflegers erforderten, enthält der amtsgerichtliche Be-schluss nicht. Das Beschwerdegericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass das Amtsgericht mit der Feststellung der berufsmäßigen Ausübung der [X.] im vorliegenden Fall lediglich die Voraussetzung schaffen wollte, dass der Verfahrenspfleger -
abweichend von dem Grundsatz der unent-geltlichen Führung von Pflegschaften (§ 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB) -
überhaupt eine Vergütung für seine Tätigkeit nach dem Vormünder-
und Betreuervergü-tungsgesetz verlangen kann.
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bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Rechtsbe-schwerde angeführten
Entscheidungen des Senats. Entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde hat
der Senat in dem Beschluss vom 12. September 2012 ([X.] 543/11 -
FamRZ 2012, 1866) nicht allein die im Sachverhalt der Entscheidung berichtete Feststellung, die [X.]
werde "in Aus-übung des Berufes"
als für das Vergütungsverfahren bindende gerichtliche Fest-stellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich sei, genügen lassen. Aus den Gründen der Entscheidung ergibt
sich vielmehr, dass nach den vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die der [X.] Entscheidung zugrunde zu legen hatte, zusätzlich die Erforderlichkeit an-waltsspezifischer Tätigkeiten gerichtlich festgestellt worden ist (Senatsbeschluss vom 12. September 2012 -
[X.] 543/11 -
FamRZ 2012, 1866 Rn. 9). Auch aus dem Senatsbeschluss vom 15. Mai 2013 ([X.] 283/12 -
FamRZ 2013, 1301) ergibt sich nicht, dass bei einem anwaltlichen Verfahrenspfleger die gerichtliche Feststellung der berufsmäßigen Führung der [X.] zugleich auch die Feststellung beinhaltet, dass die [X.] anwaltsspezifi-sche Tätigkeiten erfordert. In der genannten Entscheidung hat das Amtsgericht nicht -
wie hier -
nur die berufsmäßige Führung der [X.] fest-gestellt, sondern die anwaltliche Verfahrenspflegerin im Rahmen eines [X.] ausdrücklich "als Rechtsanwalt"
zur Verfahrenspflegerin bestellt. In dieser ausdrücklichen Bezugnahme auf die berufliche Qualifikation
der Verfahrenspflegerin als Rechtsanwältin
lag der besondere Umstand, der in diesem Fall die Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten beinhaltete. Eine vergleichbare Formulierung fehlt vorliegend
in dem Bestel-lungsbeschluss.
cc) Da somit eine bindende amtsgerichtliche Feststellung der Erforderlich-keit anwaltsspezifischer Tätigkeiten nicht getroffen worden ist, hat das Be-schwerdegericht zu Recht geprüft, ob im vorliegenden Fall die Führung der Ver-16
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fahrenspflegschaft von solchen Verrichtungen geprägt war, die typische anwaltli-che Tätigkeiten darstellen. Soweit das Beschwerdegericht auf der Grundlage der von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen hierbei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass mit der [X.] keine anwaltstypischen Tätigkeiten verbunden waren, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers hat sich auf ein Gespräch mit
der Betroffenen sowie auf eine
kurze
schriftliche
Stellungnahme, die die [X.] enthielt, dass keine Beschwerde gegen den [X.] eingelegt werde, beschränkt. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts.
dd) Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang die Auffas-sung
vertritt, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger in Un-terbringungssachen grundsätzlich als anwaltsspezifische Tätigkeit zu beurteilen sei, weil dem Betroffenen gegen den Entzug seines Grundrechts auf Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG)
anwaltlicher Schutz gewährt werden müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht schon, dass die Regelung in § 1 Abs.
2 Satz 1 [X.], wonach
das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht für eine Tätigkeit als Verfahrenspfleger gilt, nicht zwischen den Verfahrensarten, für die der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt wird, unterscheidet. Daraus folgt, dass auch in [X.]n die Führung einer [X.] allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste angesehen werden kann
(vgl.
auch Senatsbeschluss vom 17. November 2010 -
XII [X.]/10 -
FamRZ 2011, 203 Rn. 14).
Aus § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.], wonach § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, folgt zudem, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den [X.] Dienste erbringt, nur dann Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz verlangen kann, wenn
auch
ein nichtanwaltlicher [X.] einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Auch diese Regelung differen-ziert
nicht danach, ob der Rechtsanwalt in einem Unterbringungsverfahren oder 18
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in einem Verfahren, das mit einem gegebenenfalls weniger schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen einhergeht, zum Verfahrenspfleger bestellt wird. Daher kann auch in einer [X.] ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nur dann nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechnen, wenn die Erforderlichkeit an-waltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben [X.] war. Andernfalls kann der Rechtsanwalt seine Tätigkeit als "berufsmäßiger"
Verfahrenspfleger nur nach den Vorschriften des Vormünder-
und Betreuerver-gütungsgesetzes vergütet verlangen.
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3. Da der Verfahrenspfleger somit eine Vergütung nach dem [X.] nicht verlangen kann und er einen Antrag auf Vergütung seiner Tätigkeit nach dem Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetz bislang nicht gestellt hat, ist seine Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Dose [X.]

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2013 -
12c XIV 79/12 L -

LG Stade, Entscheidung vom 31.01.2014 -
9 [X.] -

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Meta

XII ZB 111/14

23.07.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2014, Az. XII ZB 111/14 (REWIS RS 2014, 3826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3826

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 111/14

XII ZB 244/10

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XII ZB 283/12

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