Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2013, Az. XII ZB 443/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3481

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/12

vom

14. August 2013

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 75; ZPO § 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Die fehlerhafte Subsumtion unter einen zutreffend gewählten [X.] vermag die
Zulassung der [X.] aus dem Gesichtspunkt der Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

[X.], Beschluss vom 14. August 2013 -
XII [X.]/12 -
[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
August 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose,
die Richterin [X.] und die Richter
Schilling, Dr.
Günter und Dr.
Botur
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 29.
Juni
2012 wird auf Kosten des Betreuers zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem anwaltlichen Betreuer der Betroffenen
die Weisung erteilt, die ihrem Vermögen entnommene Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 1.370,88

an die Betroffene zurückzuführen. Der Betreuer begehrt die Zulassung der [X.].

II.
Der Antrag auf Zulassung der [X.] ist nicht begrün-det, weil die Rechtssache keine Entscheidung des [X.] zur

hier vom Betreuer allein geltend gemachten

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert,
§
75 Abs.
2 FamFG
iVm §
566 Abs.
4 ZPO
(vgl. zu 1
2
-
3
-
den Voraussetzungen der Zulassung einer [X.] Senats-beschluss vom
9.
Mai 2012 -
XII
ZB 545/11
-
GuT 2012, 283 Rn.
1).
1. Das Amtsgericht hat in der Begründung der angefochtenen Entschei-dung ausgeführt, gemäß §§
4 Abs.
2 [X.], 1835 Abs.
3 BGB könne ein Be-treuer Dienste, die zu seinem Beruf gehörten, als Aufwendungen geltend ma-chen, wenn ein Betreuer ohne die entsprechende fachliche Qualifikation einen dafür qualifizierten [X.] vernünftigerweise hinzugezogen hätte.
Nach den [X.] Unterlagen sei nicht ersichtlich, weshalb ein nichtanwaltlicher Be-treuer hier einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Konkrete Umstände, die eine besondere Schwierigkeit darstellten, die über das normale Maß eines [X.] hinausgingen, seien nicht vorgebracht worden.
2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt danach nicht vor, weil sich das Amtsgericht entgegen der Auffassung der [X.] im Rahmen der vom Senat vorgegebenen Obersätze gehalten hat.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Abrechnung nach an-waltlichem Gebührenrecht zulässig, wenn sich
die zu bewältigende Aufgabe als eine
für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute -
und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse
-
keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer
zufällig auf-grund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines [X.] in Anspruch nehmen würde (Senatsbeschluss vom 20.
Dezember 2006
-
XII
ZB
118/03
-
FamRZ 2007, 381, 382
f.).
Für den anwaltlichen Verfahrens-pfleger
hat der Senat ergänzend entschieden, dass dieser eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen kann, soweit er im Rah-men seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in 3
4
5
-
4
-
gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde
(Se-natsbeschluss vom 27.
Juni 2012 -
XII
ZB 685/11
-
FamRZ 2012, 1377 Rn.
7).
b) Hiervon weicht der vom Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte [X.] nicht ab. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass ein Laie in der streitgegenständlichen Erbauseinandersetzung einen Rechtsanwalt hinzu-gezogen hätte, behauptet
sie damit einen bloßen Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall. Ein solcher Fehler würde jedoch die Zulassung der [X.] nach §
75 Abs.
2 FamFG iVm §
566 Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 ZPO nicht rechtfer-tigen.

Dose
[X.]
Schilling

Günter
Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2012 -
706 XVII 2539/07 -

6

Meta

XII ZB 443/12

14.08.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2013, Az. XII ZB 443/12 (REWIS RS 2013, 3481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3481

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