Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. AnwZ (B) 37/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 2352

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 37/02vom14. Juli 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Professor Dr. [X.], [X.] unddie Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Professor [X.],[X.] und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhand-lung am 14. Juli 2003 beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des 1. Senats des [X.]ayerischen Anwaltsgerichtshofsvom 18. Februar 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Euro festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft, seit Juli 1976 beidem Amtsgericht und [X.]zugelassen. Mit Verfügung [X.] Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde.- 3 -II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch inder Sache ohne Erfolg.1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann,geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen gegen ihn.Diese Situation war beim Antragsteller im [X.]punkt des Erlasses [X.] gegeben. Gegen den Antragsteller waren u. a. die in [X.] im einzelnen aufgeführten Vollstreckungsbescheide er-gangen, die Gerichtsvollzieherin hatte zehn Vollstreckungsaufträge erhalten.Soweit der Antragsteller schon in der Anhörung im Widerrufsverfahren [X.] hat, daß einige der zugrunde liegenden Forderungen zum [X.]punkt [X.] bereits bezahlt waren, hat er dies nicht belegt. [X.] die dort aufgeführten Forderungen in Sachen [X.], [X.]. , [X.] und der Rechtsanwaltskammer wurden in der Folge unter dem7. Februar 2002 Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherunggegen den Antragsteller erlassen. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof auchder Tatsache besonderes Gewicht beigemessen, daß der Antragsteller über- 4 -Monate hinweg die Kanzleimiete nur zwangsweise gezahlt und dieses Verhal-ten auch nach Erlaß der Widerrufsverfügung fortgesetzt hat, so daß es [X.] Kündigung und Verurteilung zur Räumung der Kanzleiräume durchVersäumnisurteil vom 18. Oktober 2001 gekommen ist.2. Daß der [X.] nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersicht-lich. Auch noch während des laufenden [X.]eschwerdeverfahrens war der [X.] für fünf Verfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so daßauch die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen des Vermögensverfalls ein-greift.Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch denVermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gege-ben. Der Antragsteller wurde u. a. wegen unkorrekten Umgangs mit Fremdgel-dern durch rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichts (1 [X.]/2001 An-waltsgericht für den [X.]) vom 23. Juli 2002 zueinem Verweis und einer Geldbuße von 12.500 Euro verurteilt.3. Dem [X.] vom 11. Juli 2003 war nicht stattzugeben. [X.] hat nicht glaubhaft gemacht, daß er gehindert ist, an der mündli-chen Verhandlung vor dem Senat teilzunehmen. Zwar hat er mit Schreiben [X.] Juli 2003 ein ärztliches Attest vom gleichen Tage eingereicht, mit dem [X.] und Verhandlungsunfähigkeit für die [X.] vom —11. 7. 2003 bis 25.. 7.2003 wegen einer Nierenerkrankung mit [X.] bescheinigt wird. Zweifel dar-an, daß damit der Zustand des Antragstellers zutreffend beschrieben ist, erge-ben sich aber schon deshalb, weil der Antragsteller auch zu dem vorangegan-genen [X.] vertagten [X.] Termin am 17. März 2003 ein wortgleiches Attest am Ter-- 5 -minstag übersandt hat. Zudem legt die attestierte Erkrankung nicht nahe, daßeine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit jeweils gerade zum [X.]punkt dermündlichen Verhandlung besteht und im voraus festzustellen ist. Das Auftretenvon Koliken, das möglicherweise eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit be-gründen könnte, ist regelmäßig nicht Tage vorher feststellbar.Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller noch erheblicheTatsachen vortragen könnte, die den nachträglichen Wegfall des [X.] belegen könnten. Entgegen seinem Schreiben vom 13. März 2003, indem er letztmals zu seiner Vermögenssituation vorgetragen hat, hat er die Lö-schung der im Schuldnerverzeichnis vermerkten Haftbefehle nicht nachgewie-sen. Für diesen Fall hatte der Antragsteller selbst die Rücknahme seiner [X.]e-schwerde angekündigt.[X.] [X.]asdorf [X.] Salditt Kieserling [X.]

Meta

AnwZ (B) 37/02

14.07.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. AnwZ (B) 37/02 (REWIS RS 2003, 2352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2352

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.