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PDF anzeigen[X.]/03vom17. Februar 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Februar 2004 durch [X.] und [X.] Bungeroth, [X.],[X.] und [X.]:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision indem Teilurteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weildie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und dieFortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nichterfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere entbehrt die aufArt. 3 und 103 GG gestützte Rüge, die Zuordnung der für das Grund-stück E. verwendeten Mittel zu den Kreditverträgen vom 15. [X.] 1994 über 140.000 DM und 100.000 DM durch das Berufungs-gericht stehe in Widerspruch zum Vorbringen der Parteien, [X.]. Bereits in der Klageschrift ([X.], 107) hat die Klägerinselbst die Zuordnung vorgenommen. Von einer näheren Begründung imübrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt118.119,54 [X.]BungerothMüllerWassermannAppl
Meta
17.02.2004
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. XI ZR 217/03 (REWIS RS 2004, 4531)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4531
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