Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. V ZR 187/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6237

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 187/10

vom

26. Mai 2011

in dem Rechtsstreit

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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am
26. Mai 2011 durch [X.] [X.], die Richter [X.] und
Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und [X.]
Czub
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 18.
August 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

Gründe:
I.
Der Klägerin gehörte ein bebautes Grundstück in [X.], das in [X.] des ehemaligen V.
L. stand und deshalb von der [X.] verwaltet wurde. Das Grundstück war mit dem Restitutionsanspruch einer [X.] nach dem [X.] belastet. Am 30. Juni 1993 verkaufte die Beklagte das Grundstück nach einem öffentlichen Bieterverfahren nach §
19 InVorG an einen Investor. Den Verkaufserlös von rund 20 Mio. DM kehrte sie an die 1
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[X.] aus. In der [X.] vom 3. Oktober 1990 bis zu diesem [X.]punkt nahm die Beklagte mindestens 834.940,54

der Klägerin anerkannten allgemeinen Verwaltungsaufwand von 194.850,55

Die Differenz ist Gegenstand der auf Zahlung gerichteten Klage. In den angerechneten Verwaltungskosten nicht enthalten sind rund 2 Mio. DM, die die Beklagte für die Sanierung des Dachs des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes aufgewandt hat. Mit diesen Kosten rechnet die Beklagte auf und beruft sich auf Verjährung.
Das [X.] hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht ist der Meinung, ein Anspruch der Klägerin scheitere hier schon an §
11 Abs.
2 [X.]. Dem stehe das Urteil des [X.] vom 23. März 2000 ([X.], [X.], 100) nicht entgegen. Diesem Urteil habe nämlich kein [X.] zugrunde gelegen, um den es hier aber gehe. Die Klage sei selbst dann unbegründet, wenn man dem [X.] folge und einen Anspruch der Klägerin aus §
988 BGB annehme. Der sei nämlich durch Verrechnung mit den Aufwendungen für das Dach erloschen.
2. Diese Erwägungen sind zwar nicht frei von [X.], rechtfertigen aber die Zulassung der Revision nicht. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. 2
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Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§
543 Abs.
2 ZPO).
a) Die von der Klägerin gerügte Divergenz liegt zwar vor, ist aber nicht entscheidungserheblich.
aa) Der [X.] hat entschieden, dass der nach §
8 [X.] [X.] dem wahren [X.]n zwar nicht nach §
8 Abs. 4 [X.], wohl aber nach § 988 BGB die Mieten herauszugeben hat (Urteil vom 23. März 2000 -
III
ZR 217/99, [X.], 100, 117). Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Die Begründung, die es für seine abweichende Ansicht gegeben hat, ist nicht haltbar. [X.] sind nach §
11 Abs. 2 [X.] nur ausgeschlossen, wenn der [X.], dem ein Vermögenswert nach dem [X.] und den diesen ausfüllenden Vorschriften des Zuordnungsrechts zugefallen ist, nach Maßgabe von Art.
21 Abs.
3 oder Art. 22 Abs. 1 Satz 7 [X.]. §
11 Abs.
1 [X.] verpflichtet ist, diesen einem anderen [X.]n zurückzuübertragen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht schon aus der Verfügungsbefugnis nach §
8 [X.], sondern nach Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 [X.] allein daraus, dass ein Vermögenswert vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem Zentralstaat, den [X.] oder den Kommunen von einer anderer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfügung gestellt worden ist. Für einen solchen Anspruch ist hier nichts ersichtlich. Im vorliegenden Fall bestand nur der Restitutionsanspruch einer [X.], der sich nach dem [X.] richtet und der nach §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] weder durch die gesetzliche Zuordnung nach dem [X.] noch durch eine Restitution nach Art. 21 Abs. 3 oder Art. 22 Abs. 1 Satz 7 [X.] berührt wird. Der Fall entspricht dem, den der [X.] in der
genannten Leitentscheidung behandelt hat.
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bb) Die Divergenz ist aber jedenfalls deshalb nicht erheblich, weil das Berufungsgericht für sein Ergebnis eine Alternativbegründung gegeben hat und bei dieser von einem Anspruch aus § 988 BGB ausgegangen ist.
b) Der Fall wirft auch nicht die von der Klägerin aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
aa) Nach Ansicht der Klägerin muss im vorliegenden Fall die Frage geklärt werden, ob sich ein nach §
8 [X.] [X.]r gegenüber dem Anspruch des wahren [X.]n auf notwendige Verwendung berufen kann, deren Ersatz er von dem [X.] hätte verlangen können. Diese Frage ist nach der Rechtsprechung des Senats zu verneinen.
bb) Das Rechtsverhältnis des nach §
8
[X.] [X.]n zu demjenigen, dem das betroffene Grundstück nach dem [X.] zugefallen ist, ist zwar nicht gesetzlich oder vertraglich näher ausgestaltet und löst deshalb nach der Rechtsprechung des [X.] Ansprüche aus dem [X.] aus (Urteil vom 23. März 2000 -
III
ZR 217/99, [X.], 100, 117). Das schließt es aber nicht aus, dass der [X.] -
hier die Beklagte
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bei der Wahrnehmung seiner Rechte als Verfügungsberechtigter im Sinne von §
2 Abs.
1 [X.] im Verhältnis zum [X.] Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch gegenüber einem [X.]n nach §
1 [X.] -
hier also der Klägerin
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hat. Wegen der Verletzung solcher Schutzpflichten könnte der [X.] den [X.]n nach §
280 Abs.
1 BGB von eigenen Ansprüchen
auf Ersatz von Aufwendungen freizustellen haben, deren Ersatz er von dem [X.] hätte verlangen können, aber pflichtwidrig nicht verlangt hat.
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cc) Ein solcher Schadensersatzanspruch scheidet hier aber schon deshalb aus, weil die Beklagte als [X.] von der [X.] Ersatz der Kosten für die Dachreparatur nicht hätte verlangen können.
(1) Der [X.] ist zwar nach der Rechtsprechung des Senats in entsprechender Anwendung von §
3 Abs.
3 Satz
4 [X.] zum Ersatz von Aufwendungen für grundlegende Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet (Senatsurteil vom 11. März 2005 -
V
ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 889 f.). Zu diesen Erhaltungsmaßnahmen gehört auch eine Dachsanierung (Senat, Urteil vom 22. Februar 2008 -
V
ZR 30/07, NJW-RR 2008, 1399, 1400 Rn.
14). Es spricht viel dafür, dass dieser Anspruch auch dem [X.]n zusteht, wenn er von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat und deshalb Mieten und Erlöse an den [X.] herauszugeben hat (Senat, Urteil vom 30. November 2007 -
V
ZR 60/07,
NJW-RR 2008, 893, 894 f.). Aufwendungen, die der [X.] dem Verfügungsberechtigten im Falle der Restitution gemäß §
3 Abs.
3 Satz
4 [X.] zu erstatten hätte, können schließlich von dem Erlös abgezogen werden, der dem [X.] nach §
16 oder §
19 Abs.
1 Satz
2 InVorG auszukehren ist (Senat, Urteil vom 20. Juli 2007 -
V
ZR 85/06, NJW-RR 2007, 1703, 1704).
(2) Der [X.] hat dem Verfügungsberechtigten aber nur den Aufwand zu ersetzen, den dieser aus den Mieteinnahmen (und den eigenen Nutzungsvorteilen) nicht bezahlen kann (Senatsurteil vom 11. März 2005 -
V
ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 889). Er hat nur die durch Mieteinnahmen nicht gedeckten Ausgaben zu ersetzen. Die Beklagte konnte deshalb von der [X.] Ersatz des Aufwands für die Dachsanierung nur verlangen, soweit die erzielten Mieten dafür nicht ausreichten. Die von der Klägerin jetzt herausverlangten Mieteinnahmen hatte 12
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sie dagegen in vollem Umfang für die Finanzierung der Dachsanierung einzusetzen.
[X.]) Keiner Entscheidung bedarf, ob die von der Klägerin aufgeworfene Frage angesichts der von der [X.] erhobenen Einrede der Verjährung noch klärungsfähig wäre.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch

Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 08.10.2009 -
7 O 7566/04 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 18.08.2010 -
6 U 1694/09 -

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Meta

V ZR 187/10

26.05.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. V ZR 187/10 (REWIS RS 2011, 6237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6237

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 187/10

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