Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. 1 StR 399/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13641

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:220317B1STR399.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 399/16

vom
22. März
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Körperverletzung u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. März
2017
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten
vom 9. März 2017 gegen das Urteil des [X.]s vom 21. Dezember 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
1.
Der [X.] hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2016 die Ausgangsentscheidung durch Urteil vom 21. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, [X.] die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Mit Schreiben vom 9. März 2017 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
2. Die Anhörungsrüge
erweist sich bereits als unzulässig. Dem eigenen Vorbringen des Verurteilten ist zu entnehmen, dass er ca. zwei Wochen vor Erhebung der Anhörungsrüge das Urteil des [X.]s erhalten hat. Damit ist
-
unabhängig von der fehlenden Angabe eines konkreten Zeitpunkts der Kennt-niserlangung -
die Anhörungsrüge bereits nicht fristgemäß im Sinne des §
356a Satz 2 StPO innerhalb von einer Woche ab der Kenntniserlangung erhoben worden. Im Übrigen ist auch die gemäß §
356a Satz 3 StPO geforderte Glaub-haftmachung der Kenntniserlangung nicht erfolgt.
3. Dessen ungeachtet ist der
Rechtsbehelf auch unbegründet. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der [X.] hat bei seiner Ent-scheidung weder zum Nachteil des
Verurteilten Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen
dieser
nicht gehört worden ist, noch hat er zu be-rücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des
Verurteilten über-1
2
3
-
3
-
gangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-letzt.
Der [X.] hat seine Entscheidung ausführlich begründet und die ent-scheidungserheblichen Punkte erörtert. Einer weitergehenden Begründung des Urteils bedurfte es nicht.
Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge er-schöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvor-bringens. Die Anhörungsrüge dient, wenn -
wie hier -
rechtliches Gehör
im Rahmen einer Revisionshauptverhandlung
gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das [X.] nochmals zu über-prüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2014 -
1 StR 114/14
mwN).
Im [X.] enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Angeklagten den Vorwurf, der [X.] habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem [X.] kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. [X.]sbeschluss aaO).
4
5
6
-
4
-
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. [X.]sbeschlüsse
vom 22. Juli 2016 -
1 [X.], [X.], 351
und vom 22. Mai 2015 -
1 [X.]/15).
Raum

Jäger Bellay

Cirener Bär
7

Meta

1 StR 399/16

22.03.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. 1 StR 399/16 (REWIS RS 2017, 13641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13641

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 399/11

1 StR 399/16

1 StR 114/14

1 StR 579/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.