Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. 3 StR 439/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14118

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[X.]:[X.]:BGH:2016:220316B3STR439.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 439/15
vom
22. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung
u.a.
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 22.
März 2016 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des
Verurteilten vom 13.
Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 8.
Dezember 2015 wird verwor-fen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
I.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26.
Juni 2015 durch Beschluss vom 8.
Dezember 2015, der dem Verurteilten nach seinem eigenen Vortrag am 8.
Februar 2016 zuge-gangen
ist, gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner selbst eingereichten
und begründeten, am 27.
Februar 2016 hier eingegangenen Anhörungsrüge, mit der er beantragt, den [X.] aufzuheben und ihm gemäß §
356a StPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt er vor, dass weder er noch seine Rechtsanwälte nach der Stellungnahme des [X.] gehört worden seien.
1
-
3
-
II.
Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Nach dem Inhalt des [X.] ist die Antragsschrift des [X.] vom 27.
Oktober 2015, in der dieser zu den erhobenen Verfahrensrügen und zur Sachrüge [X.] Stellung genommen hat, den Verteidigern des Verurteilten am 30.
Oktober 2015 (Rechtsanwalt H.

und Rechtsanwältin [X.]

) bzw. am 4.
November 2015 (Rechtsanwalt [X.]

) zugestellt worden. Danach liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung zum Nachteil des
Verurteilten weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu
berücksichtigendes Vorbringen des
Verurteilten übergangen. Auch der am 11.
November 2015 hier eingegangene Schriftsatz von Rechts-anwältin [X.]

, mit dem sie die Sachrüge weiter ausgeführt hat, lag dem Senat bei seiner Verwerfungsentscheidung am 8.
Dezember 2015 vor und war Ge-genstand der Beratung.
Schäfer [X.]Mayer

Gericke Tiemann

2

Meta

3 StR 439/15

22.03.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. 3 StR 439/15 (REWIS RS 2016, 14118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14118

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3 StR 439/15

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