Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2013, Az. AnwZ (Brfg) 21/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 4380

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 21/13
vom

5. Juli 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-

Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. Braeuer

am 5.
Juli 2013

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des [X.] auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 14.
Dezember 2012 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 27.
Juni 2012 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das am 8.
Februar 2013 zugestellte Urteil zuzulassen.
1
-
3
-

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 8.
April 2013 mit um 19.17 Uhr eingegangenem -
nach seiner Faxkennung um 18.17 Uhr gesendetem
-
Fax beim [X.] eingereicht. Nach Weiterleitung durch den [X.] ist die Antragsbegründung am 26.
April 2013 zum [X.] gelangt.
Die Klägerin beantragt Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Sie macht geltend, die [X.] sei durch eine von ihr nicht zu verant-wortende Unachtsamkeit ihres Bevollmächtigten, dem ein solcher Fehler noch nie unterlaufen sei, an das falsche Gericht adressiert und gesandt worden. Ihr Bevollmächtigter könne sich dies nur durch seine zu diesem Zeitpunkt äußerst angespannte berufliche Situation auf Grund einer außergewöhnlich großen un-vorhergesehenen Arbeitsbelastung und dadurch erklären, dass ihm ein Akten-zeichen des [X.] erst mit Schreiben vom 19.
April 2013 mitge-teilt worden sei.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig,
weil die Kläge-rin die Frist zu seiner Begründung versäumt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Oktober 2010 -
AnwZ
([X.])
3/10, juris Rn.
2). Nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung [X.] ist. Diese Frist ist am 8.
April 2013 abgelaufen. Die vom [X.] weitergeleitete [X.] ist somit nicht rechtzeitig beim [X.] eingegangen, bei dem sie nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 Satz
5 VwGO einzureichen war, weil sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden war.

2
3
4
-
4
-

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt ohne Erfolg. Gemäß §
112e
Satz 2 [X.], §§
60,
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Klägerin hat die Begründungsfrist nicht ohne ihr Verschulden versäumt. Ihr Bevollmächtigter hat das Erfordernis übersehen, die gesonderte Begründung unmittelbar beim Berufungsgericht ein-zureichen. Eine rechtzeitige Weiterleitung der erst am Abend des letzten Tages der Frist beim [X.] eingegangenen Begründung an den [X.] war im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs (vgl. dazu [X.], Be-schluss
vom 17.
August 2011
-
XII [X.], NJW
2011, 3240 Rn.
19
ff. m.w.N.) nicht mehr möglich. Das Verschulden ihres Vertreters wird der Klägerin gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
173 Satz
1 VwGO, §
85 Abs.
2 ZPO [X.] ([X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2011 -
AnwZ
([X.])
25/11, juris Rn.
11).
Ein eventueller Rechtsirrtum vermag den Bevollmächtigten der Klägerin nicht zu entschuldigen. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in [X.] Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen ([X.], Beschluss
vom 3.
November 2010
-
XII ZB 197/10, NJW
2011, 386 Rn.
19 m.w.N.). Ein Wie-dereinsetzungsgrund ergibt sich auch nicht, soweit die Klägerin eine
unvorher-gesehene Arbeitsbelastung ihres Prozessbevollmächtigten geltend macht. Ab-gesehen davon, dass Umfang, Grund und Unvorhersehbarkeit der Arbeitsbelas-tung nicht nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht sind, ist nicht
er-sichtlich, dass ihr Bevollmächtigter, der in der Lage war, innerhalb der Frist eine Antragsbegründung zu fertigen und zu versenden, daran gehindert gewesen sein sollte, fehlerfrei deren Adressaten zu ermitteln. Dies gilt insbesondere, weil dafür -

angesichts des eindeutigen Wortlauts des §
124a Abs.
4 Satz
5 VwGO und der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entschei-dung
-
nur ein geringer zeitlicher Mehraufwand zur Feststellung der zweifels-5
6
-
5
-

freien Rechtslage notwendig gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom
1.
Februar 2012
-
XII [X.], NJW-RR
2012, 694 Rn.
16
ff.).
3. [X.] beruht auf § 112c
Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194
Abs.
2 [X.].
Tolksdorf
König
[X.]

[X.]
Braeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2012 -
1 [X.] 28/12 -

7

Meta

AnwZ (Brfg) 21/13

05.07.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2013, Az. AnwZ (Brfg) 21/13 (REWIS RS 2013, 4380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4380

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XII ZB 50/11

XII ZB 197/10

XII ZB 298/11

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