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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:280720B6STR180.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6 StR 180/20
vom
28. Juli
2020
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 6. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli
2020 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine
Kosten Wieder-einsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Februar 2020 gewährt.
Damit ist der Beschluss des [X.] vom 6. Mai
2020 gegenstandslos, mit dem
die Revi-sion des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen;
jedoch wird die Einziehungsentschei-dung dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haf-tet (vgl. Antragsschrift des [X.]).
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.
[X.]:[X.]:BGH:2020:280720B6STR180.20.0
Sander
Schneider
König
Tiemann
von [X.]
Meta
28.07.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2020, Az. 6 StR 180/20 (REWIS RS 2020, 11360)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11360
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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