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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6 StR 178/20
vom
14. Juli
2020
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 6. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli
2020 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 12.
Dezember 2019 wird als unbegründet verwor-fen; jedoch ist
gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 39.990 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.
Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Feilcke
Tiemann
Fritsche
Meta
14.07.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2020, Az. 6 StR 178/20 (REWIS RS 2020, 11417)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11417
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