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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:070720B5STR131.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 131/20
vom
7. Juli 2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juli
2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Inbegriffsrüge ist unbegründet, da der von der Revision behauptete [X.] zwischen dem im Selbstleseverfahren eingeführten [X.] und den Urteilsgründen nicht gegeben ist. Die Urteilsfeststellungen beruhen vielmehr auch insoweit auf einem möglichen Schluss, den die Strafkammer re-visionsrechtlich unbedenklich aus einer Gesamtschau des insofern bedeutsa-men Teils der Beweisaufnahme gezogen hat.
Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen
Meta
07.07.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2020, Az. 5 StR 131/20 (REWIS RS 2020, 11442)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11442
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