Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2020, Az. 5 StR 131/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11442

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[X.]:[X.]:BGH:2020:070720B5STR131.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 131/20

vom
7. Juli 2020
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juli
2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Inbegriffsrüge ist unbegründet, da der von der Revision behauptete [X.] zwischen dem im Selbstleseverfahren eingeführten [X.] und den Urteilsgründen nicht gegeben ist. Die Urteilsfeststellungen beruhen vielmehr auch insoweit auf einem möglichen Schluss, den die Strafkammer re-visionsrechtlich unbedenklich aus einer Gesamtschau des insofern bedeutsa-men Teils der Beweisaufnahme gezogen hat.
Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen

Meta

5 StR 131/20

07.07.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2020, Az. 5 StR 131/20 (REWIS RS 2020, 11442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11442

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