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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:280720B6STR190.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6 StR 190/20
vom
28.
Juli
2020
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat am
28.
Juli
2020 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass die Vollziehung von drei Jahren und neun Monaten der ver-hängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Die Schwurgerichtskammer
hat einen [X.] der Freiheitsstrafe
vor der Unterbringung
in der Entziehungsanstalt
von drei Jahren und zwei Monaten statt
wie angesichts der Freiheitsstrafe
von elf Jahren und sechs Monaten bei einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren
richtig
von drei Jahren und neun Monaten angeordnet.
Der Senat
kann den Rechenfehler analog §
354 Abs.
1 StPO
selbst berichtigen. Der Angeklagte
ist hierdurch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschlüsse
vom 19.
Januar 2010
4 [X.], [X.], 171, 172; vom 16. Dezember 2008
4 [X.], [X.], 105).
Sander
König
Tiemann
von Schmettau
Fritsche
Meta
28.07.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2020, Az. 6 StR 190/20 (REWIS RS 2020, 11391)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11391
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