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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:280720B4STR227.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 227/20
vom
28.
Juli
2020
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.
Juli 2020 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
-
2
-
Ergänzend ist anzumerken:
Der Senat schließt aus, dass sich die fehlerhaft angegebene Strafrahmen-obergrenze des §
248b StGB auf die verhängte Einzelgeldstrafe ausgewirkt hat.
Sost-Scheible
Bender
Quentin
Bartel
Sturm
Vorinstanz:
Meta
28.07.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2020, Az. 4 StR 227/20 (REWIS RS 2020, 11405)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11405
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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