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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:150720B4STR163.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 163/20
vom
15.
Juli 2020
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.
Juli
2020 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Zweibrücken vom 17.
Dezember 2019 wird
aus den Gründen der An-tragsschrift des [X.] mit der Maßgabe
als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in drei Fällen schuldig ist. Die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] ist anzumer-ken:
Der Senat schließt aus, dass sich die im Wege der nachträglichen Ge-samtstrafenbildung erfolgte Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus der [X.] durch das [X.] vom 23. März 2019 auf die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ausgewirkt hat.
Quentin
Bender
Hoch
Sturm
Rommel
Vorinstanz:
Meta
15.07.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2020, Az. 4 StR 163/20 (REWIS RS 2020, 11415)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11415
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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