Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2012, Az. AnwZ (Brfg) 47/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 9496

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 47/11
vom

6. Februar 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. [X.], die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie
die Rechtsanwälte Dr.
Wüllrich und Prof. Dr.
Stüer

am 6.
Februar 2012
beschlossen:

Die Rüge des [X.], durch den [X.]sbeschluss vom 29. No-vember 2011 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 2. November 2007
forderte die Rechtsanwaltskammer F.

den seit mehr als vierzig Jahren als Rechtsanwalt zugelas-senen Kläger auf, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand und die Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufs vorzulegen. Den hierge-gen vom Kläger gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der [X.] mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. Dezember 2008 (2 [X.]

) zurück. Nachdem der Kläger seine Kanzlei in den Bezirk der Beklagten verlegt hatte, forderte diese ihn mit Schreiben vom 20. Mai 2009 und vom 29.
Juli 2009 nochmals
auf, ein entsprechendes ärztliches Gutachten beizu-bringen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwalt-schaft aus gesundheitlichen Gründen widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 [X.])
und die
Widerrufsverfügung
im Widerspruchsverfahren bestätigt. Die gegen den [X.] gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof ab-1
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3
-
gewiesen. Der
Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet er sich mit seiner Anhörungsrüge.

II.
Die Anhörungsrüge des [X.] ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
152a
VwGO
statthaft. Ob auch die
weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, kann dahin stehen. Denn die Rüge
ist jedenfalls unbegründet.
Der [X.] hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.]
übergangen und dessen
rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Kläger wendet sich letztlich dagegen, dass der [X.] seinem
Begehren nicht stattgegeben hat. Dies ist jedoch kein Angriff, der der
Gehörsrüge zum Erfolg verhilft. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs. 1 GG) gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.], DVBl.
2007, 253 ff. m.w.N.).
Anders,
als der Kläger meint, genügt die von ihm angeführte langjährige erfolg-reiche Prozesstätigkeit nicht, um die -
durch die unterbliebene Vorlage eines Gutachtens über seinen
gesundheitlichen Zustand
ausgelöste
-
Vermutungs-wirkung des §
15 Abs. 3 [X.] zu entkräften. Dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit nach seinem Vorbringen
viele Jahre lang
erfolgreich ausgeübt hat, lässt keine
tragfähigen Rückschlüsse
auf seine aktuelle gesundheitliche Verfas-sung und damit seine derzeitige
Berufsfähigkeit
zu. Die
Klärung dieser Fragen

2
3
-
4
-
kann nach Lage der Dinge zuverlässig nur durch eine ärztliche Begutachtung erfolgen.
Tolksdorf
[X.]
Fetzer

Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.] Frankfurt, Entscheidung vom 04.07.2011 -
2 [X.] 5/10 -

Meta

AnwZ (Brfg) 47/11

06.02.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2012, Az. AnwZ (Brfg) 47/11 (REWIS RS 2012, 9496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9496

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