Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 41/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 298

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:211216[X.]ANWZ.[X.]RFG.41.16.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 41/16

vom

21. Dezember 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr.
Kau und die Rechtsanwältin Merk
am 21. Dezember 2016
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das ihm am 5.
August 2016 an [X.] statt zugestellte Urteil des 1.
Senats des [X.] [X.] wird [X.].
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die [X.]eklagte hat mit [X.]escheid vom 5.
Januar 2016 die Zu-lassung des [X.] wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]) [X.]. Dessen hierauf erhobene Klage hat der [X.] abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung.
1
-
3
-
II.
Der nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht. Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erheb-liche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 8.
November 2016 -
AnwZ
([X.]) 47/16, juris Rn.
3; [X.]eschluss vom 8.
Juni 2016 -
AnwZ
([X.]) 16/16, juris Rn.
6). Daran fehlt es hier. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten [X.]ehördenentschei-dung (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
9
ff.; st. Rspr.), hier also des [X.], befand der Kläger sich in Vermögensverfall (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Er war seit dem 9.
No-vember 2015 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft im Schuldnerver-zeichnis des [X.] eingetragen. Darüber hinaus lagen auch [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall vor; so hat der Kläger seit Februar 2015 Mietzahlungen für seine Kanzleiräume nicht mehr (vollständig) geleistet. Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung vom 1.
Oktober 2016 angegeben hat, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, spielt dies keine Rolle. Der Vermögens-verfall muss nicht verschuldet sein (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21.
Juni 1999 -
AnwZ
([X.]) 88/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 270, 271 und vom 22.
Mai 2014
-
AnwZ
([X.]) 15/14, juris Rn.
5).
Tatsachen, die geeignet wären, die an die Eintragung anknüpfende ge-setzliche Vermutung des [X.] zu widerlegen (vgl. §
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz
2 [X.]), hat der Kläger auch in der [X.]egründung des Zulas-2
3
4
-
4
-
sungsantrags nicht dargetan. Auf die Frage, ob der Vermögensverfall nachträg-lich entfallen ist, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1.
September 2009 erfolgten Änderung des [X.] allein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungs-verfahren vorbehalten ([X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
9
ff.). Im Übrigen hat der Kläger Nachweise für die behaup-teten [X.] ebenso wenig vorgelegt wie er seine [X.] offengelegt hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Kayser
Roggenbuck
[X.]

Kau
Merk
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.08.2016 -
1 [X.] 3/16 -

5

Meta

AnwZ (Brfg) 41/16

21.12.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 41/16 (REWIS RS 2016, 298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 298

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