Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.05.2023, Az. IX S 17/21

9. Senat | REWIS RS 2023, 2890

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Gegenstand

Unzulässiger Antrag auf Berichtigung des Tatbestands


Leitsatz

1. NV: Im Verfahren zur Berichtigung eines Tatbestands scheiden verhinderte Richter aus, ohne dass eine Vertretung stattfindet.

2. NV: An einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen.

3. NV: Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der beabsichtigten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG herleiten.

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des [X.] vom 07.09.2021 - [X.] wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Der Senat entscheidet über den Antrag durch [X.]eschluss in der [X.]esetzung mit drei Richtern.

2

a) Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wirken bei der Entscheidung über einen [X.]santrag [X.] mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Da das Urteil, dessen Tatbestand berichtigt werden soll, in der [X.]esetzung von fünf Richtern ergangen ist, gilt dasselbe grundsätzlich auch für die hier zu treffende Entscheidung. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag unzulässig ist (vgl. [X.]eschluss des [X.] --[X.]FH-- vom 21.09.2021 - X S 22/21, [X.], 124, Rz 2).

3

b) Die am [X.]FH-Urteil vom 07.09.2021 - IX R 5/19 ([X.], 131) beteiligten Richter am [X.] und [X.] gehören dem Senat nicht mehr an. Sie scheiden daher als [X.] aus, ohne dass eine Vertretung stattfindet (vgl. [X.]FH-[X.]eschlüsse vom 17.08.1989 - VII [X.] 70/89, [X.]FHE 157, 494, [X.]St[X.]l II 1989, 899, unter 2., und vom 08.05.2003 - IV R 63/99, [X.]FHE 202, 216, [X.]St[X.]l II 2003, 809, unter 2.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 108 Rz 16; [X.]randis in Tipke/[X.], § 108 FGO Rz 7).

4

2. Der Antrag auf [X.] des [X.]FH-Urteils vom 07.09.2021 - IX R 5/19 ist unzulässig.

5

a) Gemäß § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Überdies kann gemäß § 108 Abs. 1 FGO die [X.]erichtigung des Tatbestands eines Urteils beantragt werden, wenn dieser andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. An einer [X.] kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (vgl. [X.]FH-[X.]eschlüsse vom 28.09.1993 - VII [X.] 83/93, [X.]NV 1994, 189; vom 20.04.2010 - VI S 1/10, [X.]NV 2010, 1467, Rz 8, und vom 12.11.2012 - VI S 8/12, [X.]NV 2013, 400, Rz 7).

6

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil gegen das Urteil des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der beabsichtigten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum [X.]undesverfassungsgericht herleiten, weil in diesem Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht (vgl. [X.]FH-[X.]eschlüsse vom [X.], [X.]NV 2010, 1293, Rz 16; in [X.]NV 2013, 400, Rz 7, und in [X.], 124, Rz 9; Gräber/Ratschow, a.a.[X.], § 108 Rz 10).

7

Ein Rechtsschutzinteresse folgt auch nicht daraus, dass der Senat im Urteil die in der mündlichen Verhandlung laut Sitzungsprotokoll gestellten Anträge zusammengefasst wiedergegeben hat. Insoweit legt die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin nicht dar, inwieweit die zusammengefasste Wiedergabe ihrer Anträge das von ihr beantragte [X.] nicht enthalten soll und ob und in welchem Umfang das von ihr im Ausgangsverfahren erstrebte [X.] deshalb verfehlt wird.

8

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Meta

IX S 17/21

03.05.2023

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 7. September 2021, Az: IX R 5/19, Urteil

§ 107 FGO, § 108 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.05.2023, Az. IX S 17/21 (REWIS RS 2023, 2890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2890


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX R 5/19

Bundesfinanzhof, IX R 5/19, 07.09.2021.


Az. IX S 17/21

Bundesfinanzhof, IX S 17/21, 03.05.2023.

Bundesfinanzhof, IX S 17/21, 03.05.2023.


Az. IX K 2/21

Bundesfinanzhof, IX K 2/21, 14.11.2023.

Bundesfinanzhof, IX K 2/21, 16.05.2023.


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