Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.05.2022, Az. IX S 14/21

9. Senat | REWIS RS 2022, 3295

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Gegenstand

Gegenvorstellung gegen Beschluss über Tatbestandsberichtigung


Leitsatz

1. NV: Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann, wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

2. NV: Die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend einer Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des [X.] vom 19.07.2021 - 2 K 1759/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger und Antragsteller (Kläger) führten im 2. Rechtszug das Verfahren 2 K 1759/20 beim [X.] ([X.]). Mit Urteil vom 11.05.2021 - 2 K 1759/20 wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde von den Richtern …, … und … unterzeichnet.

2

Die Kläger stellten am 26.06.2021 einen Antrag auf [X.]. Dieser wurde mit Beschluss vom 19.07.2021 abgelehnt. An dieser Entscheidung wirkten ebenfalls [X.] …, … und … mit.

3

Dagegen richtet sich die von den Klägern eingelegte "Beschwerde". Die Kläger bringen vor, das [X.] habe die Anträge zu Unrecht nicht antragsgemäß verbeschieden. Es sei Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt worden. Zudem sei die Entscheidung nicht vom [X.] unterzeichnet worden. Berichterstatterin sei Richterin am [X.] … gewesen. Für deren Ausscheiden gebe es keinen Grund.

Entscheidungsgründe

II.

4

1. Der Senat behandelt die Eingabe als Antrag im Rahmen einer Gegenvorstellung. Zwar war in der angefochtenen Entscheidung des [X.] in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerde hingewiesen worden. Nach § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) sind Beschlüsse über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands jedoch unanfechtbar.

5

2. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.

6

a) Gegen den Beschluss vom 19.07.2021 ist nach § 108 Abs. 2 Satz 2 [X.]O kein Rechtsmittel gegeben. Rechtsprechung und Schrifttum erkennen zwar in bestimmten Ausnahmefällen an, dass eine --beim iudex a quo anzubringende (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 115 Rz 40; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 128 [X.]O Rz 17)-- Gegenvorstellung zu einer Änderung formell rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen führen kann (vgl. u.a. Beschluss des [X.] vom 25.04.2002 - XI S 17/02, [X.] 2002, 1165, unter 2.a; [X.] in Tipke/[X.], Vorbemerkungen zu §§ 115-134 Rz 40, m.w.[X.]). Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann, wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.04.2017 - IX S 3/17, [X.] 2017, 1049, Rz 6, m.w.[X.]). Dies kann u.a. bei Verletzungen des gesetzlichen [X.]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder greifbaren Gesetzwidrigkeiten (Verletzungen des Willkürverbots) der Fall sein. Dabei ist zu beachten, dass für die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Anhörungsrüge (§ 133a [X.]O) der statthafte Rechtsbehelf gegen unanfechtbare Entscheidungen ist (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.[X.], § 108 Rz 18).

7

b) Dem wird der von den Klägern erhobene Rechtsbehelf nicht gerecht. Die behauptete Verletzung des gesetzlichen [X.]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt offenkundig nicht vor. Für die Entscheidung über einen Antrag auf [X.] ist das Gericht, das die zu berichtigende Entscheidung erlassen hat, in der ursprünglichen Besetzung zuständig. Bei der Entscheidung wirken nur die [X.] mit, die beim vorangegangenen Urteil mitgewirkt haben (§ 108 Abs. 2 Satz 3 [X.]O). Dies ist hier der Fall, da sowohl am Urteil vom 11.05.2021 als auch beim Beschluss vom 19.07.2021 dieselben [X.] mitgewirkt haben.

8

Ansonsten ist anhand des Vortrags der Kläger nicht erkennbar, dass der angefochtene Beschluss unter keinem Gesichtspunkt vertretbar ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Vielmehr hat das [X.] die von den Klägern gestellten Anträge mit nachvollziehbarer Begründung verbeschieden.

9

3. Eine Kostenentscheidung erfolgt nicht. Die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend einer Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.

Meta

IX S 14/21

31.05.2022

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 19. Juli 2021, Az: 2 K 1759/20, Beschluss

§ 108 FGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 S 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.05.2022, Az. IX S 14/21 (REWIS RS 2022, 3295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3295

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