Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2011, Az. 5 StR 327/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3694

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5 StR 327/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. August
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. August
2011
beschlossen:

Die Revision der
Angeklagten gegen
das Urteil des Landge-richts Hamburg
vom 11. April
2011 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen,
jedoch mit der Maßgabe

349 Abs. 4
[X.]),
dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auch die Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 10. Febru-ar
2010 ([X.].: 31
Cs 14/10) einbezogen ist.

Die Angeklagte trägt
die Kosten ihrer Revision.

Zutreffend hat das [X.] allein der Verurteilung vom 11. Dezem-ber
2009 Zäsurwirkung zuerkannt; der
nicht vollständig vollstreckte [X.] vom 8. Oktober 2010, der sämtlich vor jener Zäsur begangene Straftaten betrifft, entfaltet
seinerseits keine Zäsurwirkung. Die hiervon miter-fasste Geldstrafe aus dem
Strafbefehl des
[X.] vom 10. Februar 2010 ist
indes ebenfalls in die erste Gesamtstrafe einzubeziehen. Ihre vollständige

nach §
51 Abs.
2 StGB an-zurechnende

Vollstreckung
vermochte, anders als das
[X.] an-nimmt (UA S.
29),
nach Rechtskraft des
genannten, Geld-
und Freiheitsstra-fen zusammenfassenden
Gesamtstrafbeschlusses eine die Einbeziehung hindernde Erledigung nach §
55 Abs.
1 Satz
1 StGB nicht mehr zu [X.] (vgl. [X.], Beschluss
vom 29.
Juni 2006

5 [X.], [X.], 337; [X.], StGB, 58.
Aufl., §
55 Rn.
6a).
Schon im Blick auf §
39 StGB
schließt der Senat eine Erhöhung der ersten Gesamtstrafe durch die Einbe-ziehung einer weiteren geringen Geldstrafe sicher aus; höher als die
aufge-löste Gesamtstrafe aus dem Beschluss vom 8.
Oktober 2010 muss sie nicht ausfallen (vgl. [X.], aaO, §
55 Rn.
16).
-
3
-

Der Senat merkt ferner an: Die letzte, zur Einsatzstrafe für die zweite Ge-samtstrafe führende Straftat der Angeklagten ist im Wege der [X.] in der Hauptverhandlung einbezogen worden. Der zutreffend in der Besetzung der Hauptverhandlung (mit je zwei Berufsrichtern und Schöffen) ergangene Einbeziehungsbeschluss
nach §
266 Abs.
1 [X.] begründet die Verfahrensvoraussetzung eines
wirksamen [X.] (vgl. [X.], [X.], 54.
Aufl., §
266 Rn.
15). Der nur wegen des missver-ständlich geBeschluss des 2.
Strafsenats des [X.] vom 2. Februar 2011

2
StR 511/10 ([X.], 365, 366, Rn.
6), in dem die nach §
76 Abs.
2 Satz
1 GVG reduzierte Berufsrichterbesetzung beanstandet wird, betrifft, wie die zusammenhängenden Rechtsprechungszitate erweisen, keine nach §
266 Abs.
1 [X.] einbezogene Nachtragsanklage.

Basdorf Brause Schaal

Schneider König

Meta

5 StR 327/11

29.08.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2011, Az. 5 StR 327/11 (REWIS RS 2011, 3694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3694

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