Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. 5 StR 325/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3326

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5 [X.] [X.] vom 15. September 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. September 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. März 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Gesamtstrafaussprüchen wie folgt abgeändert: Gegen den Angeklagten werden Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten (wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-täubungsmitteln in vier Fällen [X.] Fälle [X.] 8 des Urteils [X.] unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 22. August 2007), von zwei Jahren (wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen [X.] Fälle II.1.9 [X.] 24 des Urteils) sowie von zwei Jahren und drei Mona-ten (wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge in acht Fällen und unerlaubten Waffenbesitzes [X.] Fälle [X.] und II.2. des Urteils) fest-gesetzt. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Teilfreispruch entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - G r ü n d e
Das zu den Schuld- und Einzelstrafaussprüchen sowie zu den [X.] nach Maßgabe der ersten Antragsschrift des Generalbun-desanwalts rechtsfehlerfreie Urteil weist zur (mehrfachen) [X.], wie sie die überkomplizierte Regelung des § 55 StGB in der verbindli-chen Auslegung der Rechtsprechung gebietet, zwei Rechtsfehler auf: Nicht das Urteil des [X.] vom 22. August 2007 [X.] dessen Frei-heitsstrafe einzubeziehen war [X.] bildet eine Zäsur, sondern bereits das nach Begehung der darin abgeurteilten Tat ergangene Urteil des [X.] vom 2. Februar 2007, mit dessen Geldstrafe allein nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eine Gesamtstrafbildung unterblieben ist ([X.] f.; [X.], StGB 57. Aufl. § 55 Rdn. 9a mit [X.].). Da hiernach beide untereinander gesamtstraffähigen Sanktionen als Einheit zu betrachten sind, ändert die zwischenzeitliche Vollstreckung allein der Geldstrafe mangels Er-ledigung der Freiheitsstrafe nichts an dieser Zäsurwirkung. Ferner kam, wie der Beschwerdeführer selbst zu Recht geltend macht, dem Urteil des Amts-gerichts [X.] vom 18. Juli 2008 wegen einer erst im Jahre 2008 began-genen Tat eine weitere Zäsurwirkung zu, und zwar ungeachtet dessen, dass das [X.] von einer Einbeziehung der darin verhängten nicht erledig-ten Geldstrafe seinerseits nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat ([X.]). 1 Dem auf Anregung des Senats gestellten weiteren Antrag des [X.] folgend nimmt der Senat die veränderte [X.] gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst vor, indem er hinsichtlich aller drei Gesamtstrafen die Einsatzstrafen jeweils nur um drei Monate erhöht. So wird zugleich der Härte, welche die eher zufällig gebotene mehrfache Ge-samtstrafbildung für den Beschwerdeführer mit sich bringt, ausreichend Rechnung getragen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung schied schon we-gen [X.] ([X.]) aus. 2 - 4 - Die Reduzierung des Gesamtstrafübels um insgesamt sechs Monate rechtfertigt gemäß § 473 Abs. 4 StPO eine den Beschwerdeführer teilweise entlastende Kostenentscheidung nicht. 3 Brause Raum [X.]Schneider [X.]

Meta

5 StR 325/10

15.09.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. 5 StR 325/10 (REWIS RS 2010, 3326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3326

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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