Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.08.2011, Az. 5 StR 327/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3701

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Gegenstand

Nachtragsanklage: Einbeziehungsbeschluss in der Besetzung der Hauptverhandlung


Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 [X.]), dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auch die Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 10. Februar 2010 ([X.].: 31 Cs 14/10) einbezogen ist.

Die Angeklagte trägt die Kosten ihrer Revision.

Zutreffend hat das [X.] allein der Verurteilung vom 11. Dezember 2009 Zäsurwirkung zuerkannt; der nicht vollständig vollstreckte Gesamtstrafbeschluss vom 8. Oktober 2010, der sämtlich vor jener Zäsur begangene Straftaten betrifft, entfaltet seinerseits keine Zäsurwirkung. Die hiervon miterfasste Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 € aus dem Strafbefehl des [X.] vom 10. Februar 2010 ist indes ebenfalls in die erste Gesamtstrafe einzubeziehen. Ihre vollständige – nach § 51 Abs. 2 StGB anzurechnende – Vollstreckung vermochte, anders als das [X.] annimmt ([X.]), nach Rechtskraft des genannten, Geld- und Freiheitsstrafen zusammenfassenden Gesamtstrafbeschlusses eine die Einbeziehung hindernde Erledigung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr zu begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2006 – 5 [X.], [X.], 337; [X.], StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 6a). Schon im Blick auf § 39 StGB schließt der Senat eine Erhöhung der ersten Gesamtstrafe durch die Einbeziehung einer weiteren geringen Geldstrafe sicher aus; höher als die aufgelöste Gesamtstrafe aus dem Beschluss vom 8. Oktober 2010 muss sie nicht ausfallen (vgl. [X.], aaO, § 55 Rn. 16).

Der Senat merkt ferner an: Die letzte, zur Einsatzstrafe für die zweite Gesamtstrafe führende Straftat der Angeklagten ist im Wege der [X.] in der Hauptverhandlung einbezogen worden. Der zutreffend in der Besetzung der Hauptverhandlung (mit je zwei Berufsrichtern und Schöffen) ergangene [X.] nach § 266 Abs. 1 [X.] begründet die Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses (vgl. [X.], [X.], 54. Aufl., § 266 Rn. 15). Der nur wegen des missverständlich gebrauchten Begriffs „[X.]“ scheinbar abweichende Beschluss des 2. Strafsenats des [X.] vom 2. Februar 2011 – 2 StR 511/10 ([X.], 365, 366, Rn. 6), in dem die nach § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG reduzierte Berufsrichterbesetzung beanstandet wird, betrifft, wie die zusammenhängenden Rechtsprechungszitate erweisen, keine nach § 266 Abs. 1 [X.] einbezogene [X.].

[X.]

                     Schneider                                   [X.]

Meta

5 StR 327/11

29.08.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 11. April 2011, Az: 628 KLs 16/10

§ 266 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.08.2011, Az. 5 StR 327/11 (REWIS RS 2011, 3701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3701

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 598/14

4 StR 598/14

5 StR 327/11

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