[X.]
- 1 BvR 757/88 -
- 1 BvR 1551/88 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die [X.]
1. |
des Herrn Prof. Dr. Z... , |
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. jur. M...
1. gegen |
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a) |
den Beschluß des [X.] vom 8. April 1988 - BVerwG 7 [X.] -, |
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b) |
das Urteil des [X.] für das [X.] vom 13. Dezember 1985 - 15 A 2408/84 -, |
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2. |
mittelbar gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 der Promotionsordnung des Fachbereichs 1 der Universität - Gesamthochschule - [X.] vom 14. Juli 1978 |
- 1 BvR 757/88 -,
2. |
des Herrn Prof. Dr. S... | |
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. W. Mein und [X.], Am [X.] 30, Düsseldorf 1 - |
gegen |
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a) |
den Beschluß des [X.] vom 23. September 1988 - BVerwG 7 B 18.88 -, |
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b) |
das Urteil des [X.] für das [X.] vom 24. September 1987 - 6 A 716/85 - |
- 1 BvR 1551/88 -
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Herzog,
[X.],
[X.],
Grimm,
Söllner,
[X.],
Kühling
und der Richterin [X.]
am 3. März 1993 beschlossen:
- Die [X.] werden zurückgewiesen.
G r ü n d e :
A.
Der Beschwerdeführer zu 1) wendet sich dagegen, daß er trotz seiner Stellung als Hochschullehrer nicht ohne weiteres an Promotionsverfahren seines Fachbereichs mitwirken darf. Der Beschwerdeführer zu 2) bekämpft seine Verpflichtung zu "[X.]" Lehre.
I.
1. Das am 1. Januar 1980 in [X.] getretene Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des [X.] ([X.]) vom 20. November 1979 (GVBl. S. 926) regelt in § 49 die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren im Anschluß an § 44 des [X.] ([X.]) wie folgt:
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
1. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die durch Erfahrung in einer vorausgegangenen Lehr- oder Ausbildungstätigkeit nachgewiesen oder bei Fehlen dieser Voraussetzung ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; ...,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,
4. darüber hinaus je nach den Anforderungen des zu vertretenden Faches oder der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2) oder
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden (Absatz 3),
5. ...
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen werden durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen innerhalb oder außerhalb des [X.] nachgewiesen.
(3) Die besonderen Leistungen bei der Anwendung oder der Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sind während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit auf einem Gebiet, das dem zu vertretenden Fach entspricht, zu erbringen, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des [X.] ausgeübt worden sein müssen.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.
(5) ...
2. Das Gesetz sieht die Verleihung akademischer Grade vor und bestimmt dazu unter anderem:
§ 94
Promotion
(1) und (2) ...
(3) Das Promotionsverfahren wird von dem zuständigen Fachbereich durchgeführt.
(4) Das Nähere regelt die Promotionsordnung, die der Senat auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichs als Satzung erläßt. ...
Eine derartige Promotionsordnung besteht für den Fachbereich 1 der Gesamthochschule [X.]. Sie bestimmt in § 6 Abs. 2 Satz 2, daß Mitglied der Prüfungskommission jeder promovierte Hochschullehrer mit Forschungsaufgaben oder besonderen Forschungsleistungen sein kann.
Zur Feststellung der besonderen Forschungsleistungen, die den Hochschullehrer dazu berechtigen, an Promotionsverfahren mitzuwirken, hat die Universität - Gesamthochschule - [X.] eine Verfahrensordnung aufgestellt.
II.
Der promovierte Beschwerdeführer zu 1) ist Universitätsprofessor im Fachbereich 1 der Universität - Gesamthochschule - [X.]; er lehrt und forscht im integrierten Studiengang Sozialwissenschaften. Der Minister für Wissenschaft und Forschung des [X.] verpflichtete ihn durch Einweisungserlaß vom 12. Juni 1980,
die mit dem Amt eines Professors verbundenen Aufgaben in [X.] Lehre und Forschung gemäß den Einstellungsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 4 Buchstabe b [X.] wahrzunehmen. ... Im übrigen ergeben sich Ihre [X.] aus § 48 in Verbindung mit § 3 [X.].
Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten dadurch verletzt, daß er als unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] in sein Amt eingewiesener Hochschullehrer nicht Mitglied der Prüfungskommission in Promotionsverfahren des Fachbereichs 1 der Gesamthochschule [X.] sein kann. Vielmehr müsse er sich dafür dem zusätzlichen Verfahren zur Feststellung besonderer Forschungsleistungen unterziehen. Das sei mit der Wissenschaftsfreiheit, die er für sich in Anspruch nehmen könne, nicht vereinbar. Denn als Voraussetzung für seine Einstellung als Professor habe er nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erbringen müssen, die den zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen der nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a [X.] eingestellten Professoren gleichwertig seien.
Er forderte deshalb von dem Rektor der Universität vergeblich, die Promotionsordnung zu ändern. In dem sich anschließenden Rechtsstreit begehrte er im wesentlichen die Feststellung seiner Berechtigung, an Promotionsverfahren des Fachbereichs 1 für die Fächer Soziologie und Politik als Prüfer, Gutachter und Betreuer mitzuwirken. Klage und Berufung des Beschwerdeführers blieben erfolglos. Das [X.] wies seine Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 5 und Art. 103 Abs. 1 GG. Er legt im einzelnen dar, daß er ohne weitere Voraussetzungen einen verfassungsrechtlichen Anspruch habe, an Promotionsverfahren seines Fachbereichs beteiligt zu werden. Das hätten [X.] und [X.] verkannt. Das Oberverwaltungsgericht habe ferner seine Beweisanträge mit mangelhafter Begründung abgelehnt und ihn dadurch gehindert, weitere Beweisanträge zu stellen.
III.
Der ebenfalls promovierte Beschwerdeführer zu 2) ist als Universitätsprofessor im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften an der Universität - Gesamthochschule - Essen tätig. Nachdem er zunächst an die damalige [X.] - abgeordnet worden war, wurde er im Dezember 1973 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an die [X.] versetzt. Auf Grund Urkunde vom 17. Januar 1974 war er berechtigt, die Bezeichnung "Professor" zu führen.
Am 21. Oktober 1980 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 122 Abs. 1 [X.] zum Professor ernannt. Der Minister für Wissenschaft und Forschung wies ihn durch Erlaß vom 26. September 1980 in eine Planstelle ein; darin heißt es unter anderem:
Das von Ihnen vertretene Fach, der Umfang Ihrer Lehrverpflichtung und Ihre Fachbereichszugehörigkeit ändern sich nicht.
Sie sind verpflichtet, die mit dem Amt eines Professors verbundenen Aufgaben in dem von Ihnen vertretenen Fach in [X.] Lehre und Forschung entsprechend Ihrer Qualifikation gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b [X.] angemessen zu vertreten, den Integrationsauftrag der Universität - Gesamthoch- schule - wahrzunehmen und an der Weiterentwicklung der Hochschule, an der Studienreform, an der Studienberatung, an der berufspraktischen Ausbildung der Studenten, an der Weiterbildung, an der Verwaltung der Hochschule und an den in Betracht kommenden staatlichen und Hochschulprüfungen als Prüfer mitzuwirken. Im übrigen ergeben sich Ihre [X.] aus § 48 in Verbindung mit § 3 [X.].
Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
Der Beschwerdeführer forderte den Minister erfolglos auf, den Einweisungserlaß in der Weise zu ändern, daß die Beschränkung auf "anwendungsbezogene" Lehre und Forschung entfällt. Wie der Beschwerdeführer zu 1) sieht er sich in seiner Wissenschaftsfreiheit beeinträchtigt. Seine Qualifikation als "4 [X.]" sei derjenigen eines "4 a-Professors" gleichwertig, soweit solche Professoren in integrierten Studiengängen an [X.] tätig seien. Diese Gleichwertigkeit müsse in einer einheitlichen Funktionsbeschreibung der [X.] zum Ausdruck kommen.
Klage und Berufung des Beschwerdeführers blieben erfolglos. Das [X.] wies seine Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Verfassung verbiete, ihn auf anwendungsbezogene Lehre zu beschränken. Vielmehr habe er das Recht, wie die 4 a-Professoren umfassend zu lehren und zu forschen.
Das [X.] habe gegen das Rechtsstaatsprinzip dadurch verstoßen, daß es seine Revision nicht gemäß § 127 Nr. 1 [X.] zugelassen habe. Denn das Oberverwaltungsgericht sei mit seinem Urteil von der Entscheidung eines anderen Senats desselben [X.] abgewichen. Die Rechtseinheitlichkeit gebiete auch in einem solchen Falle die Zulassung der Revision. Die Ablehnung seiner Beweisanträge durch das Oberverwaltungsgericht mit formelhafter Begründung verletze seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein faires Verfahren.
B.
Die [X.] sind zulässig.
Der Beschwerdeführer zu 1) hat seine Verfassungsbeschwerde nicht eigenhändig eingelegt, sondern sich von Professor Dr. jur. M. vertreten lassen, der Universitätsprofessor an der Universität - Gesamthochschule - Essen ist. Dieser ist nicht habilitiert. Er wurde mit Urkunde vom 22. April 1983 zum Professor ernannt und mit Einweisungserlaß vom selben Tage verpflichtet, die der Universität - Gesamthochschule - obliegenden Aufgaben entsprechend seinen Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] in seinem Fach - Recht für Wirtschaftswissenschaftler im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften und berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft im Lehramt für die Sekundarstufe II - selbständig in [X.] Lehre und Forschung zu vertreten. Damit ist er "Lehrer des Rechts an einer [X.] Hochschule" gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] und zur Vertretung des Beschwerdeführers zu 1) berechtigt.
Allerdings wird für die [X.] in § 67 Abs. 1 VwGO und § 138 Abs. 1 [X.] angenommen, daß [X.] nicht vor dem [X.] oder den Strafgerichten auftreten können (vgl. BVerwG, NJW 1975, S. 1899; 1979, S. 1174; [X.]/v. Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 67 Rdnr. 2; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 67 Rdnr. 1; [X.], VwGO, 9. Aufl., § 67 Rdnr. 5; Lüderssen, in: Löwe/[X.], [X.], 24. Aufl., § 138 Rdnr. 8; [X.]knecht/ Meyer-Goßner, [X.], 40. Aufl., § 138 Rdnr. 4; anderer Ansicht insbesondere Wochner, NJW 1975, S. 1899; [X.], JA 1977, S. 121). Die genannten Vorschriften verwenden den Begriff "Rechtslehrer an einer [X.] Hochschule". Die herrschende Auffassung geht dahin, bei Hochschulen in diesem Sinne müsse es sich um wissenschaftliche Hochschulen handeln. Für die Vertretungsregelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird ebenfalls angenommen, daß nur Universitätsprofessoren zur Vertretung berechtigt und [X.] davon ausgeschlossen sind (vgl. [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], Stand März 1992, § 22 Rdnr. 3; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], § 22 Rdnr. 10; [X.]/[X.], Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts, Rdnr. 151, [X.]. 9 unter Bezugnahme auf [X.], a.a.[X.]; Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl., Rdnr. 705, [X.]. 53).
Ob dieser Auffassung beizutreten ist, kann offen bleiben. Denn der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers zu 1) ist Lehrer des Rechts an einer wissenschaftlichen Hochschule. Zwar handelt es sich bei der Universität Essen um eine Gesamthochschule und bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zu 1) um einen Professor mit dem Qualifikationsprofil gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.]. Ersteres besagt aber nur, daß die Universität Essen eine Hochschule ist, in der die von Hochschulen mit unterschiedlicher Aufgabenstellung wahrgenommenen Aufgaben verbunden sind (vgl. § 5 Abs. 1 [X.]). Allerdings gilt für eine Gesamthochschule das Fachhochschulgesetz vom 20. November 1979 (GVBl. [X.]), soweit an ihr Fachhochschulstudiengänge bestehen (§ 1 Abs. 3 [X.]). Gleichwohl wird der Universität Essen damit nicht der Status einer wissenschaftlichen Hochschule genommen, wie schon ihr Name belegt und die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 2 [X.] ausdrücklich bestimmt. Die Integration von derartigen Studiengängen besagt nicht, daß die für eine Universität erforderliche Fächerbreite fehlt. Denn ein Mindestmaß an Angebotsbreite ist an den [X.] [X.] vorhanden (vgl. [X.] 61, 210 <238>).
Die gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] eingewiesenen, in integrierten Studiengängen tätigen Professoren, wie der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers zu 1), erfüllen die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.]). Das reicht für die Vertretungsbefugnis vor dem [X.] aus. Hätte der Gesetzgeber Hochschullehrer mit dem Qualifikationsprofil des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] (diese Bestimmung entspricht § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] NW), die in integrierten Studiengängen an [X.] tätig sind, von der Vertretungsberechtigung vor dem [X.] ausschließen wollen, hätte er das spätestens nach dem oben genannten Beschluß des [X.]s ([X.] 61, 210) durch eine Einschränkung des Begriffs "Lehrer des Rechts" in § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Ausdruck bringen müssen. Das ist nicht geschehen, obwohl das Gesetz über das [X.] nach diesem Zeitpunkt geändert worden ist. Deshalb muß auch den 4 [X.]en, die - wie der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers zu 1) - in einem integrierten Studiengang Recht lehren, die Vertretungsbefugnis zustehen.
C.
Die [X.] sind unbegründet.
I.
Prüfungsmaßstab ist die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit.
1. Auf dieses Grundrecht kann sich jeder berufen, der wissenschaftlich tätig ist oder werden will (vgl. [X.] 35, 79 <112>). Es schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. [X.] 35, 79 <112 f.>; 47, 327 <367>).
Zugleich enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Wertentscheidung (vgl. [X.] 35, 79 <112>). Diese hat nicht nur zur Folge, daß der Staat zur Pflege der freien Wissenschaft und ihrer Vermittlung an die nachfolgende Generation personelle, finanzielle und organisatorische Mittel bereitstellen muß. Er hat vielmehr im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs dafür zu sorgen, daß das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 114 f.).
Diese Grundsatzentscheidung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verstärkt dessen Geltungskraft in Richtung auf eine Teilhabeberechtigung. Soweit der einzelne Träger des Grundrechts der Korporation einer Hochschule angehört, erwächst ihm ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutze seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerläßlich sind (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 115 f.).
2. Sofern die wissenschaftliche Betätigung des einzelnen Hochschullehrers unter den vom [X.] entwickelten materiellen Hochschullehrerbegriff einzuordnen ist (vgl. dazu [X.], a.a.[X.], S. 127), hat er einen Anspruch darauf, sich zusammen mit den Mitgliedern seiner Gruppe gegen andere Gruppen der Universität, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in Angelegenheiten der Forschung und Lehre abzugrenzen (vgl. [X.] 35, 79 <134 f.>; 47, 327 <388>). Dieses Homogenitätsgebot reicht jedoch nicht so weit, daß innerhalb der so abgegrenzten Gruppe der Hochschullehrer der wissenschaftliche Werdegang des einzelnen Mitgliedes bedeutungslos ist und von der Sache her gerechtfertigte unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für die Wahrnehmung bestimmter akademischer Aufgaben sowie Regelungen über die Ausübung der Hochschullehrertätigkeit schlechthin verboten sind (vgl. [X.] 54, 363 <387>; 57, 70 <92 f.>).
3. Die gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] eingestellten Professoren - wie die beiden Beschwerdeführer -, die in integrierten Studiengängen einer Gesamthochschule [X.] tätig sind, müssen zwar die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllen (vgl. [X.] 61, 210 <249>). Gleichwohl unterscheidet sich ihre Tätigkeit von derjenigen der nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a [X.] berufenen Professoren.
Die organisatorische Form der Gesamthochschule in [X.] schließt Universität, Pädagogische Hochschule und Fachhochschule zu einer Einheit zusammen. Sie bildet integrierte Grundeinheiten für Forschung und Lehre, die auf Fachrichtungen und nicht auf Studiengänge bezogen sind, den wissenschaftlichen Zusammenhang der einzelnen Fächer berücksichtigen und interdisziplinäres Forschen und Studieren ermöglichen; sie führt das wissenschaftliche Personal zu einer funktionalen Einheit von Lehrenden und Forschenden zusammen.
Die integrierten Studiengänge sind dadurch gekennzeichnet, daß universitäre Ausbildungsgänge alter Prägung um stärkeren Praxisbezug ergänzt und anwendungsorientierte Studien mehr als bisher theoretisch fundiert werden. Beide Ausbildungszweige eines integrierten Studienganges sind in gleichem Maße wissenschaftlichen Denk- und Arbeitsweisen verpflichtet (vgl. hierzu [X.] 61, 210 <235 f.>). Die Lehre in integrierten Studiengängen fordert auch, daß die 4 a- und 4 [X.]en, die gleiche oder verwandte Fachgebiete vertreten, ihre Veranstaltungen inhaltlich miteinander abstimmen.
Die [X.] entwickeln als besondere Vermittlungsform in den neuen Studiengängen eine personell und sachlich "integrierte Lehre". Das bedeutet, daß 4 a- und 4 [X.]en Inhalte einzelner Fächer gleichberechtigt entweder in gemeinsamen Seminaren, Kolloquien oder Projekten oder in getrennten, aber auf einander bezogenen und sich ergänzenden Veranstaltungen vermitteln, um damit theoretische und praktische Fragen innerhalb eines Faches zu verknüpfen (vgl. Handbuch Hochschulen in [X.], Herausgeber: Ministerium für Wissenschaft und Forschung des [X.], Teil 2, 1992, S. 21 f.).
4. Daraus folgt, daß von den Hochschullehrern in integrierten Studiengängen unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen sind. Das Lehrangebot wird von den Professoren mit den verschiedenen Qualifikationen nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 [X.] gemeinsam, allerdings mit unterschiedlicher Gewichtung in den einzelnen Studienabschnitten erbracht (vgl. hierzu § 86 Abs. 2 [X.]). Wenn der Praxisbezug überwiegt, wird es mehr auf anwendungsbezogene Lehre und Forschung ankommen, wenn der [X.] überwiegt, hingegen mehr auf den universitären Ausbildungsgang alter Prägung, also auf wissenschaftsbezogene Lehre und Forschung. Will der Staat entsprechend diesen unterschiedlich gewichteten Studiengängen den Studenten die am besten geeigneten Hochschullehrer für ihre Ausbildung stellen, so hat er auf deren Qualifikation Bedacht zu nehmen. Er würde das von ihm gewählte Ziel, ein integriertes Studium zu ermöglichen, verfehlen, wenn er etwa für den praxisbezogenen Teil der Lehre nur reine Wissenschaftler und für den wissenschaftsbezogenen Teil nur praxisorientierte Hochschullehrer einsetzen würde. Das hat zur Folge, daß er den integrierten Studiengang mit Hochschullehrern unterschiedlicher Qualifikation ausstatten muß, die der Wissenschaft teils näher teils ferner stehen.
5. An diesen sich aus der Natur der Sache ergebenden Unterschied knüpft § 49 Abs. 1 Nr. 4 [X.] im Anschluß an § 44 Abs. 1 Nr. 4 [X.] an und unterscheidet bei den Einstellungsvoraussetzungen für Professoren, ob sie zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, in der Regel durch die Habilitation, erbracht haben (Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) oder ob sie besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden vorweisen können (Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b). Das steht mit der Wissenschaftsfreiheit in Einklang.
II.
1. Auf dieser Grundlage ist es mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, daß der Beschwerdeführer zu 1) nicht schon deshalb Mitglied der Prüfungskommission in Promotionsverfahren seines Fachbereichs ist, weil er gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] in ein Amt als Hochschullehrer eingewiesen worden ist. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß wegen der Art seiner Qualifikation, die sich von derjenigen der 4 a-Professoren unterscheidet, seine besonderen Forschungsleistungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 der Promotionsordnung des Fachbereichs 1 der Gesamthochschule [X.] zuvor in einem gesonderten Verfahren festgestellt werden müssen. Solche zusätzlichen Anforderungen dürfen gestellt werden, weil die Promotion eines Doktoranden von dem Prüfer die Beurteilung einer über das Ziel von Lehre und Studium hinausgehenden wissenschaftlichen Leistung verlangt.
Während die Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studium abgeschlossen wird, der Feststellung dienen, ob der Student bei Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]), wird durch die Promotion eine über das allgemeine Studienziel des § 80 [X.] hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen; sie wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung festgestellt (§ 94 Abs. 1 [X.]). Die Promotion hat also ausschließlich wissenschaftlichen Bezug. Die Beurteilung der Promotion setzt deshalb eine besondere wissenschaftlichen Befähigung voraus.
Eine derartige Qualifikation weisen Hochschullehrer, die das 4 a-Profil erlangen wollen, in der Regel durch die Habilitation nach (§ 49 Abs. 2 [X.]). Diese stellt den förmlichen Nachweis dar, daß der Bewerber befähigt ist, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten (§ 95 Abs. 1 [X.]). Einem solchen förmlichen Verfahren müssen sich die Hochschullehrer, die mit dem 4 b-Profil eingestellt werden, nicht unterwerfen. Sie müssen lediglich besondere Leistungen bei der Anwendung oder der Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, davon mindestens drei Jahre außerhalb des [X.], erbracht haben (§ 49 Abs. 3 [X.]).
Zwar muß es sich bei den in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] vorausgesetzten besonderen Leistungen um eine in etwa dem Niveau einer Habilitation entsprechende Qualifikation handeln. Elemente des Wissenschaftlichen spielen danach auch bei der Qualifikation der 4 [X.]en eine Rolle (vgl. [X.] 61, 210 <250 f.>). Diese sind aber, wie es auch im Einweisungserlaß für den Beschwerdeführer zu 1) zum Ausdruck kommt, vorrangig in [X.] Lehre und Forschung tätig. Ihre wissenschaftliche Qualifikation leitet sich aus berufspraktischer Erfahrung ab und läßt, im Gegensatz zu einer Habilitation oder der ihr gleichwertigen wissenschaftlichen Leistung (vgl. § 49 Abs. 2 [X.]), nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß sie beurteilen können, ob ein Doktorand eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen hat.
Es stellt daher eine von der Sache her gerechtfertigte Differenzierung dar, wenn die Promotionsordnung des Fachbereichs 1 der Gesamthochschule [X.] den Nachweis besonderer Forschungsleistungen für die Mitglieder der Prüfungskommission verlangt, sofern sie nicht promovierte Hochschullehrer mit Forschungsaufgaben sind. Denn bereits mit diesem einfachen Nachweis wird ihm - im Unterschied zu den Professoren, die sich einem [X.] unterworfen haben - die Mitwirkung an einer herkömmlichen, gerade durch die wissenschaftliche Prägung gekennzeichneten Aufgabe ermöglicht, die Ausdruck der Wissenschaftsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist.
Nach Abschnitt I Nr. 1 der Ordnung über das Verfahren zur Feststellung besonderer Forschungsleistungen an der Universität - Gesamthochschule - [X.] müssen die besonderen Forschungsleistungen nicht einmal habilitationsadäquat sein. Weder sind eine Habilitationsschrift noch ein öffentlicher [X.] vorgesehen; auch eine Prüfung wird nicht verlangt. Es wird vielmehr nur festgestellt, ob die Forschungstätigkeit über die im Rahmen der Promotion erbrachten Leistungen hinausgeht. Der Nachweis wird durch Veröffentlichungen und Patente erbracht. Daneben bedarf es lediglich der Information über gegenwärtige Forschungsaktivitäten (Abschnitt III der oben genannten [X.]).
Zugunsten des Beschwerdeführers zu 1) folgt auch nichts daraus, daß er die Amtsbezeichnung "Universitätsprofessor" führt. Damit wird er zwar der homogenen Gruppe der Hochschullehrer im materiellen Sinne zugerechnet. Die einheitliche Amtsbezeichnung schließt aber keineswegs Differenzierungen bei den Voraussetzungen für die Mitwirkung an Promotionen aus.
Verfassungsrechtlich folgt für den Beschwerdeführer zu 1) unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit auch nichts aus § 28 Abs. 4 Satz 2 [X.], wonach bei der Beschlußfassung über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen alle Mitglieder der Gruppe der Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind, stimmberechtigt sind. Denn auch in [X.] dürfen Leistungen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (§ 95 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
Im Fall des Beschwerdeführers zu 1) verstoßen danach weder das Urteil des [X.] noch der Beschluß des [X.] gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
2. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, daß der Beschwerdeführer zu 2) durch den Einweisungserlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] zu [X.] Lehre und Forschung verpflichtet worden ist.
Wie bereits ausgeführt (oben I), ist der Gesetzgeber nicht gehindert, Folgerungen aus der unterschiedlichen Qualifikation der in integrierten Studiengängen lehrenden und forschenden Professoren zu ziehen und Differenzierungen innerhalb der Gruppe der Professoren, die unter den materiellen Hochschullehrerbegriff fallen, vorzunehmen, wenn es dafür einen sachbezogenen Grund gibt. Dieser ist darin zu finden, daß in integrierten Studiengängen je nach den fachlichen Schwerpunkten eines Studienabschnitts die Lehrtätigkeit von Professoren mit der entsprechenden Qualifikation nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 [X.] überwiegt (vgl. § 86 Abs. 2 [X.]). Dementsprechend sind die nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] eingestellten und in integrierten Studiengängen tätigen Professoren schwerpunktmäßig für den Teil der Lehre zuständig, der dem Fachhochschulbereich entspricht. Aus dieser beruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers zu 2) hat der Minister lediglich die Folgerung gezogen, wenn er ihn zu [X.] Lehre verpflichtet hat. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Einen anderen Schluß haben auch die Gerichte aus der Verwendung dieses Begriffs nicht gezogen. Sie haben keineswegs die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer zu 2) habe ausschließlich im Bereich der fachhochschultypischen Lehre tätig zu sein.
Das [X.] hat auch nicht angenommen, einem Universitätsprofessor mit den Einstellungsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] stehe nur dann das Recht zur umfassenden Vertretung des ihm übertragenen Faches zu, wenn er neben seiner bereits erbrachten Qualifikation zugleich die Einstellungsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a [X.] erfülle. Es hat lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] genannten besonderen Leistungen [X.] erreichen müßten, wenn der Beschwerdeführer zu 2) die gleichen Rechte wie ein 4 a-Professor beansprucht. Das läßt keine verfassungsrechtliche Fehlgewichtung zu seinen Lasten erkennen. Weder aus seinem Beschwerdevorbringen noch aus dem Beschluß des [X.] ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß die von dem Beschwerdeführer zu 2) erbrachten besonderen Leistungen das in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a [X.] vorausgesetzte wissenschaftliche Niveau haben und er deshalb nicht auf den mehr dem Fachhochschulbereich entsprechenden Teil der Lehre verpflichtet werden dürfte.
III.
Die übrigen Rügen sind ebenfalls unbegründet.
1. Die Beschwerdeführer leiten aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Zuweisung eines Aufgabenbereichs ab, der ihrem Status als Universitätsprofessor entspreche. Mit dieser Rüge machen die Beschwerdeführer nichts geltend, was über den bisherigen Prüfungsumfang hinausgeht.
2. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der von dem Beschwerdeführer zu 1) gestellte Beweisantrag war, wie das [X.] dargelegt hat, vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus unerheblich (vgl. [X.] 70, 288 <294> m.w.N.).
Aus dem gleichen Grunde ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beweisantrag des Beschwerdeführers zu 2) (Nr. 13 der Anlagen zum [X.]) als unerheblich abgelehnt hat.
3. Bei der Nichtzulassung der Revision des Beschwerdeführers zu 2) hat sich das [X.] am Wortlaut des § 127 Nr. 1 [X.] orientiert. Weder diese Norm noch ihre Auslegung begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Herzog | [X.] | [X.] | |||||||||
Grimm | Söllner | [X.] | |||||||||
Kühling | [X.] |