Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.05.2010, Az. 11 W (pat) 13/05

11. Senat | REWIS RS 2010, 6870

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren - "Fixkamm für eine Kämm-Maschine" – zur Zulässigkeit des Einspruchs: zur Angabe einer entgegengehaltenen Druckschrift nur nach ihrer Nummer zur Begründung eines auf mangelnde Patentfähigkeit gestützten Einspruchs – Zusammenhang zwischen Merkmalen im Oberbegriff und der Entgegenhaltung ergibt sich aus einer kurzen Textstelle für den sachkundigen Leser von selbst und drängt sich für den behaupteten Einspruchsgrund geradezu auf – Zulässigkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 31 605

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. [X.] sowie [X.] v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf die am 28. August 1995 beim [X.] (jetzt: [X.]) eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 195 31 605 mit der Bezeichnung

2

3

erteilt und die Erteilung am 19. Juli 2001 veröffentlicht worden.

4

Gegen das Patent wurde Einspruch erhoben, worauf die [X.] 1.26 des [X.] das Patent durch Beschluss vom 16. Februar 2005 mangels erfinderischer Tätigkeit widerrufen hat.

5

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

6

Sie hält den Einspruch für unzulässig

7

Sie hat neue Ansprüche 1 und 9 gemäß Hauptantrag und jeweils einen Anspruch 1 gemäß den [X.] 1 - 5 eingereicht und vorgetragen, dass die jeweiligen Ansprüche zulässig seien, die Gegenstände der nunmehr geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 neu seien sowie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Zur Stützung ihres Vorbringens bezieht sie sich u. a. gutachterlich auf:

8

([X.]) WO 91/15605 A1.

9

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9 vom 15. März 2004, hilfsweise das Patent mit dem Patentanspruch 1 nach [X.] 1 und 2 vom 11. März 2010 in ihrer Reihenfolge und jeweils den Patentansprüchen 2 bis 9 vom 15. März 2004, weiter hilfsweise das Patent mit dem Patentanspruch 1 nach [X.] 3 bis 5 vom 6. Mai 2010 und jeweils den Patentansprüchen 2 bis 9 vom 15. März 2004 sowie im Übrigen jeweils mit der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Demgegenüber beantragt die Einsprechende,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den Gegenstand des Streitpatents für nicht patentfähig und hat zur Stützung ihres Vorbringens unter anderem auf folgende Druckschriften verwiesen:

([X.]) EP 0 557 698 B1

([X.]) EP 0 398 415 B1

([X.]) EP 0 351 443 A1

([X.]) [X.] 3 601 861 A

Überdies ist sie der Auffassung, dass die Gegenstände der [X.] 2 bis 5 unzulässig sind.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet mit grammatikalischen Berichtigungen in gegliederter Fassung:

1. Fixkamm für eine Kämmaschine zum Kämmen eines [X.] in einer [X.] (27, 127, 227)

2. mit einem [X.] (10, 110, 210)

3. und einer Anzahl zum Eingreifen in das Faservlies dienender [X.] (20, 120, 220), die in einer im wesentlichen senkrecht zur [X.] (27, 127, 227) verlaufenden Richtung (26) nebeneinander am [X.] (10, 110, 210) festgelegt sind,

3.1. wobei die [X.] (20, 120, 220) zumindest teilweise in Form von [X.] mit jeweils mindestens einem Sägezahn (25, 125, 225),

3.1.1. der im wesentlichen parallel zur [X.] (27, 127, 227) verlaufende Zahnflanken (28, 128, 228) und

3.eine senkrecht dazu verlaufende [X.] (29, 129, 229) aufweist, gebildet sind,

3.1.3. wobei die Sägezähne (25, 125, 225) bogenzahnartig mit in [X.] gekrümmter [X.] (29, 129, 229) gebildet sind, dadurch gekennzeichnet,

den Zahnflanken (28, 128, 228) der Zähne (25, 125, 225) abgerundet sind

einem daran anschließenden, den mindestens einen Sägezahn (25, 125, 225) aufweisenden Blatt (24, 124, 224) bestehen,

3.1.5.1. wobei die Abmessungen des Fußes (22, 122, 222) in der im wesentlichen senkrecht zur [X.] (27, 127, 227) verlaufenden Richtung (26) größer sind als die Abmessungen des Blattes (24, 124, 224) in dieser Richtung (26),

3.1.6. und die [X.]abschnitte (20, 120, 220) im Bereich ihrer Füße (22, 122, 222) am [X.] (10, 110, 210) festgelegt sind

3.1.7. und in diesem Bereich aneinander anliegen.

Der geltende Anspruch 9 nach Hauptantrag lautet:

Kämmaschine mit einem um eine raumfeste Achse umlaufenden Rundkamm und einem außerhalb der [X.] des [X.] angeordneten Fixkamm nach einem der vorhergehenden Ansprüche.

Der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:

1. Fixkamm für eine Kämmaschine zum Kämmen eines [X.] in einer [X.] (27, 127, 227)

2. mit einem [X.] (10, 110, 210)

3. und einer Anzahl zum Eingreifen in das Faservlies dienender [X.] (20, 120, 220), die in einer im wesentlichen senkrecht zur [X.] (27, 127, 227) verlaufenden Richtung (26) nebeneinander am [X.] (10, 110, 210) festgelegt sind,

3.1. wobei die [X.] (20, 120, 220) zumindest teilweise in Form von [X.] mit jeweils mindestens einem Sägezahn (25, 125, 225),

3.1.1. der im wesentlichen parallel zur [X.] (27, 127, 227) verlaufende Zahnflanken (28, 128, 228) und

3.1.2. eine senkrecht dazu verlaufende [X.] (29, 129, 229) aufweist, gebildet sind,

3.1.3. wobei die Sägezähne (25, 125, 225) bogenzahnartig mit in [X.] gekrümmter [X.] (29, 129, 229) gebildet sind, dadurch gekennzeichnet,

3.1.4. dass die Übergänge zwischen den [X.] (29, 129, 229) und den Zahnflanken (28, 128, 228) der Zähne (25, 125, 225) abgerundet sind

3.1.5. und die [X.]abschnitte (20, 120, 220) jeweils aus einem Fuß (22, 122, 222) und einem daran anschließenden, den mindestens einen Sägezahn (25, 125, 225) aufweisenden Blatt (24, 124, 224) bestehen,

3.1.5.1. wobei die Abmessungen des Fußes (22, 122, 222) in der im wesentlichen senkrecht zur [X.] (27, 127, 227) verlaufenden Richtung (26) größer sind als die Abmessungen des Blattes (24, 124, 224) in dieser Richtung (26),

3.1.6. und die [X.]abschnitte (20, 120, 220) im Bereich ihrer Füße (22, 122, 222) am [X.] (10, 110, 210) festgelegt sind

3.1.7. und in diesem Bereich aneinander anliegen,

3.1.8. wobei die Rückseite (16, 116, 216) des [X.]s (10, 110, 210) mit der an dem der [X.] (29, 129, 229) des [X.] (25, 125, 225) entgegengesetzten Zahnrücken (32, 132, 232) anschließenden Rückseite (34, 134, 234) des [X.]es (22, 122, 222) fluchtet.

Der mit dem Hilfsantrag 2 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:

1. Fixkamm für eine Kämmaschine zum Kämmen eines [X.] in einer [X.] (27, 127, 227)

2. mit einem [X.] (10, 110, 210)

3. und einer Anzahl zum Eingreifen in das Faservlies dienender [X.] (20, 120, 220), die in einer im wesentlichen senkrecht zur [X.] (27, 127, 227) verlaufenden Richtung (26) nebeneinander am [X.] (10, 110, 210) festgelegt sind,

3.1. wobei die [X.] (20, 120, 220) zumindest teilweise in Form von [X.] mit jeweils mindestens einem Sägezahn (25, 125, 225),

3.1.1. der im wesentlichen parallel zur [X.] (27, 127, 227) verlaufende Zahnflanken (28, 128, 228) und

3.1.2. eine senkrecht dazu verlaufende [X.] (29, 129, 229) aufweist, gebildet sind,

3.1.3. wobei die Sägezähne (25, 125, 225) bogenzahnartig mit in [X.] gekrümmter [X.] (29, 129, 229) gebildet sind, dadurch gekennzeichnet,

3.1.4. dass die Übergänge zwischen den [X.] (29, 129, 229) und den Zahnflanken (28, 128, 228) der Zähne (25, 125, 225) abgerundet sind

3.1.5. und die [X.]abschnitte (20, 120, 220) jeweils aus einem Fuß (22, 122, 222) und einem daran anschließenden, den mindestens einen Sägezahn (25, 125, 225) aufweisenden Blatt (24, 124, 224) bestehen,

3.1.5.1. wobei die Abmessungen des Fußes (22, 122, 222) in der im wesentlichen senkrecht zur [X.] (27, 127, 227) verlaufenden Richtung (26) größer sind als die Abmessungen des Blattes (24, 124, 224) in dieser Richtung (26),

3.1.6. und die [X.]abschnitte (20, 120, 220) im Bereich ihrer Füße (22, 122, 222) am [X.] (10, 110, 210) festgelegt sind

3.1.7. und in diesem Bereich aneinander anliegen,

3.1.8. wobei die Rückseite (16, 116, 216) des [X.]s (10, 110, 210) mit der an dem der [X.] (29, 129, 229) des [X.] (25, 125, 225) entgegengesetzten Zahnrücken (32, 132, 232) anschließenden Rückseite (34, 134, 234) des [X.]es (22, 122, 222) fluchtet,

3.1.9. und der Zahnrücken (32, 132, 232) sich von der durch dieses Fluchten definierten Fluchtlinie wegkrümmt und dabei die Fluchtlinie nicht überschreitet.

Der mit dem Hilfsantrag 3 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:

1. Fixkamm für eine Kämmaschine zum Kämmen eines [X.] in einer [X.] (27, 127, 227)

2. mit einem [X.] (10, 110, 210)

3. und einer Anzahl zum Eingreifen in das Faservlies dienender [X.] (20, 120, 220), die in einer im wesentlichen senkrecht zur [X.] (27, 127, 227) verlaufenden Richtung (26) nebeneinander am [X.] (10, 110, 210) festgelegt sind,

3.1. wobei die [X.] (20, 120, 220) zumindest teilweise in Form von [X.] mit jeweils mindestens einem Sägezahn (25, 125, 225),

3.1.1 der im wesentlichen parallel zur [X.] (27, 127, 227) verlaufende Zahnflanken (28, 128, 228) und

3.1.2. eine senkrecht dazu verlaufende [X.] (29, 129, 229) aufweist, gebildet sind,

3.1.3. wobei die Sägezähne (25, 125, 225) bogenzahnartig mit in [X.] gekrümmter [X.] (29, 129, 229) gebildet sind, dadurch gekennzeichnet,

3.1.4. dass die Übergänge zwischen den [X.] (29, 129, 229) und den Zahnflanken (28, 128, 228) der Zähne (25, 125, 225) abgerundet sind

3.1.5. und die [X.]abschnitte (20, 120, 220) jeweils aus einem Fuß (22, 122, 222) und einem daran anschließenden, den mindestens einen Sägezahn (25, 125, 225) aufweisenden Blatt (24, 124, 224) bestehen,

3.1.5.1. wobei die Abmessungen des Fußes (22, 122, 222) in der im wesentlichen senkrecht zur [X.] (27, 127, 227) verlaufenden Richtung (26) größer sind als die Abmessungen des Blattes (24, 124, 224) in dieser Richtung (26),

3.1.6. und die [X.]abschnitte (20, 120, 220) im Bereich ihrer Füße (22, 122, 222) am [X.] (10, 110, 210) festgelegt sind

3.1.7. und in diesem Bereich aneinander anliegen,

3.1.10. wobei das [X.] (10, 110, 210) in einer Richtung von [X.] zu [X.] nicht über die Füße hinausragt.

Der mit dem Hilfsantrag 4 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:

1. Fixkamm für eine Kämmaschine zum Kämmen eines [X.] in einer [X.] (27, 127, 227)

2. mit einem [X.] (10, 110, 210)

3. und einer Anzahl zum Eingreifen in das Faservlies dienender [X.] (20, 120, 220), die in einer im wesentlichen senkrecht zur [X.] (27, 127, 227) verlaufenden Richtung (26) nebeneinander am [X.] (10, 110, 210) festgelegt sind,

3.1. wobei die [X.] (20, 120, 220) zumindest teilweise in Form von [X.] mit jeweils mindestens einem Sägezahn (25, 125, 225),

3.1.1. der im wesentlichen parallel zur [X.] (27, 127, 227) verlaufende Zahnflanken (28, 128, 228) und

3.1.2. eine senkrecht dazu verlaufende [X.] (29, 129, 229) aufweist, gebildet sind,

3.1.3. wobei die Sägezähne (25, 125, 225) bogenzahnartig mit in [X.] gekrümmter [X.] (29, 129, 229) gebildet sind, dadurch gekennzeichnet,

3.1.4. dass die Übergänge zwischen den [X.] (29, 129, 229) und den Zahnflanken (28, 128, 228) der Zähne (25, 125, 225) abgerundet sind

3.1.5. und die [X.]abschnitte (20, 120, 220) jeweils aus einem Fuß (22, 122, 222) und einem daran anschließenden, den mindestens einen Sägezahn (25, 125, 225) aufweisenden Blatt (24, 124, 224) bestehen,

3.1.5.1. wobei die Abmessungen des Fußes (22, 122, 222) in der im wesentlichen senkrecht zur [X.] (27, 127, 227) verlaufenden Richtung (26) größer sind als die Abmessungen des Blattes (24, 124, 224) in dieser Richtung (26),

3.1.6. und die [X.]abschnitte (20, 120, 220) im Bereich ihrer Füße (22, 122, 222) am [X.] (10, 110, 210) festgelegt sind

3.1.7. und in diesem Bereich aneinander anliegen,

3.1.10. wobei das [X.] (10, 110, 210) in einer Richtung von [X.] zu [X.] nicht über die [X.] (22, 122, 222) hinausragt,

3.1.8. und wobei die Rückseite (16, 116, 216) des [X.]es (10, 110, 210) mit der an dem der [X.] (29, 129, 229) des [X.] (25, 125, 225) entgegengesetzten Zahnrücken (32, 132, 232) anschließenden Rückseite (34, 134, 234) des [X.]es (22, 122, 222) fluchtet.

Der mit dem Hilfsantrag 5 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:

1. Fixkamm für eine Kämmaschine zum Kämmen eines [X.] in einer [X.] (27, 127, 227)

2. mit einem [X.] (10, 110, 210)

3. und einer Anzahl zum Eingreifen in das Faservlies dienender [X.] (20, 120, 220), die in einer im wesentlichen senkrecht zur [X.] (27, 127, 227) verlaufenden Richtung (26) nebeneinander am [X.] (10, 110, 210) festgelegt sind,

3.1. wobei die [X.] (20, 120, 220) zumindest teilweise in Form von [X.] mit jeweils mindestens einem Sägezahn (25, 125, 225),

3.1.1. der im wesentlichen parallel zur [X.] (27, 127, 227) verlaufende Zahnflanken (28, 128, 228) und

3.1.2. eine senkrecht dazu verlaufende [X.] (29, 129, 229) aufweist, gebildet sind,

3.1.3. wobei die Sägezähne (25, 125, 225) bogenzahnartig mit in [X.] gekrümmter [X.] (29, 129, 229) gebildet sind, dadurch gekennzeichnet,

dass die Übergänge zwischen den [X.] (29, 129, 229) und den Zahnflanken (28, 128, 228) der Zähne (25, 125, 225) abgerundet sind

3.1.5. und die [X.]abschnitte (20, 120, 220) jeweils aus einem Fuß (22, 122, 222) und einem daran anschließenden, den mindestens einen Sägezahn (25, 125, 225) aufweisenden Blatt (24, 124, 224) bestehen,

3.1.5.1. wobei die Abmessungen des Fußes (22, 122, 222) in der im wesentlichen senkrecht zur [X.] (27, 127, 227) verlaufenden Richtung (26) größer sind als die Abmessungen des Blattes (24, 124, 224) in dieser Richtung (26),

3.1.6. und die [X.]abschnitte (20, 120, 220) im Bereich ihrer Füße (22, 122, 222) am [X.] (10, 110, 210) festgelegt sind

3.1.7. und in diesem Bereich aneinander anliegen,

3.1.10 wobei das [X.] (10, 110, 210) in einer Richtung von [X.] zu [X.] nicht über die [X.] (22, 122, 222) hinausragt,

3.1.8. und wobei die Rückseite (16, 116, 216) des [X.]s (10, 110, 210) mit der an dem der [X.] (29, 129, 229) des [X.] (25, 125, 225) entgegengesetzten Zahnrücken (32, 132, 232) anschließenden Rückseite (34, 134, 234) des [X.]es (22, 122, 222) fluchtet,

3.1.9. und der Zahnrücken (32, 132, 232) sich von der durch dieses Fluchten definierten Fluchtlinie wegkrümmt und dabei die Fluchtlinie nicht überschreitet.

Zu den diesen Ansprüchen nachgeordneten Ansprüchen und wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die [X.] hat das Patent jedenfalls im Ergebnis zu Recht widerrufen.

Die Erfindung betrifft einen Fixkamm für eine Kämmmaschine zum Kämmen eines [X.] in einer [X.] nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 und eine Kämmmaschine mit einem um eine raumfeste Achse umlaufenden Rundkamm und einem außerhalb der [X.] des [X.] angeordneten Fixkamm.

Wie auch einleitend in der Patentschrift dargelegt, dienen Kämmmaschinen zum Veredeln von aus Textilfasern hergestellten Garnen. Sie sind bei der Garnherstellung üblicherweise zwischen der [X.] und der Strecke angeordnet. Die Hauptaufgaben der Kämmmaschine bestehen in der Ausscheidung von [X.] aus den von der [X.] erzeugten [X.]nbändern sowie in der Verbesserung der Parallelisierung der einzelnen Fasern des in Form des [X.]nbandes von der [X.] gelieferten [X.]. Als Nebeneffekt wird in der Kämmmaschine eine weitere [X.]igung des [X.] durch Ausscheiden von [X.] und [X.] erreicht (vgl. [X.]. 1, [X.] 6 - 17 der Patentschrift).

Um die vorstehend beschriebenen Verbesserungen des [X.] zu erhalten, wird in der Kämmmaschine ein von einem [X.]eisezylinder zugeführter und von einer Zange gehaltener Faserbart des [X.] von einem eine raumfeste Achse umlaufenden Rundkamm durchfahren, mit einem bereits gekämmten Kämmvlies verlötet und durch Eingreifen eines Fixkamms in den vom Rundkamm gekämmten Faserbart und gleichzeitiges Abziehen des [X.] vom [X.]eisezylinder vom noch zu kämmenden Faservlies abgerissen. Die gewünschte Verbesserung der Parallelität der Einzelfasern des [X.] sowie die Ausscheidung von [X.] wird dabei durch das Zusammenwirken von Rundkamm und Fixkamm bewirkt (vgl. [X.]. 1, [X.] 18 - 30 der Patentschrift).

In der Beschreibungseinleitung wird weiterhin erläutert, dass der Fixkamm herkömmlicher Kämmmaschinen üblicherweise aus einem [X.] in Form eines Blechstreifens und daran angelöteten [X.] in Form von [X.] gebildet sei. Insbesondere bei hohen Arbeitsgeschwindigkeiten der Kämmmaschine habe es sich gezeigt, dass mit dem Einsatz derartiger Fixkämme keine den Anforderungen an hochwertige Garne genügende Parallelisierung der Einzelfasern des [X.] erreichbar sei, während gleichzeitig eine starke Verunreinigung des Fixkammes zu beobachten sei, die eine häufige [X.]igung notwendig mache (vgl. [X.]. 1, [X.] 31 - 41 der Patentschrift).

[X.] ) ein Fixkamm für eine Textil-Kämmmaschine nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt, bei dem die [X.]itzen im Bereich ihres freien Vorstandes sichelartig gekrümmt seien (vgl. [X.]. 1, [X.] 42 - 45 der Patentschrift).

Aufgabe soll in der Bereitstellung eines Fixkamms für eine Kämmmaschine bestehen, mit dem bei einer hohen Maschinenlaufzeit und -arbeitsgeschwindigkeit ein qualitativ hochwertiger Kammzug oder Kammmaschinen-Band herstellbar ist (vgl. [X.]. 1, [X.] 49 - 54 der Patentschrift).

Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in Konstruktion und Betrieb von Textilmaschinen, insbesondere Kämmmaschinen, anzusehen.

Zulässigkeit des Einspruchs:

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin hält der Senat den Einspruch für zulässig.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, der Einspruch sei unzulässig, da zu den einzelnen Merkmalen das Oberbegriffs, insbesondere den Merkmalen 3.1, 3.1.1 und 3.1.2, wonach die [X.] zumindest teilweise in Form von [X.] mit jeweils mindestens einem Sägezahn gebildet sind,

der im Wesentlichen parallel zur [X.] verlaufende Zahnflanken und

und eine senkrecht dazu verlaufende [X.] aufweist, der Zusammenhang zum genannten Stand der Technik nicht hergestellt worden sei.

Nach § 59 Abs 1 Satz 4 [X.] müssen die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen angegeben werden. Die Begründung des Einspruchs muss daher eine nähere Darlegung der Tatsachen enthalten, aus denen der Einsprechende die mangelnde Patentfähigkeit herleitet. Die Nennung der Nummern von Patent- oder Auslegeschriften oder der Fundstellen von sonstigen Veröffentlichungen reicht dafür in aller Regel nicht aus. Die Begründung muss den Anmelder und das Patentamt in die Lage versetzen, die Behauptung des Einsprechenden, der Gegenstand der Anmeldung sei nicht patentfähig, anhand der im Einzelnen mitgeteilten Umstände zu überprüfen; sie darf es nicht dem Anmelder und dem Patentamt überlassen, diese Umstände selbst zu ermitteln. Sie genügt mithin den gesetzlichen Voraussetzungen nur dann, wenn sie die für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgeblichen Umstände so vollständig darlegt, dass der Anmelder und das Patentamt abschließend dazu Stellung nehmen können.

In besonders liegenden Einzelfällen kann jedoch die Angabe von Patent- oder Auslegeschriften nur nach ihrer Nummer zur Begründung eines auf mangelnde Patentfähigkeit gestützten Einspruchs genügen. Eine nähere Darlegung ist dann entbehrlich, wenn sich der Zusammenhang aus einer kurzen Textstelle für den sachkundigen Leser von selbst ergibt und sich als Beleg für den behaupteten [X.] "geradezu aufdrängt" und "ins Auge fallt". Nur in solchen besonders liegenden Fällen gibt die bloße Nennung der Vorveröffentlichung eine ausreichende Grundlage für eine abschließende Stellungnahme durch den Anmelder und für eine abschließende Beurteilung durch das Patentamt (vgl. [X.] 1972, 173 – Sortiergerät).

[X.] )) und angegeben, sie gehe davon aus, dass die im Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 genannten Merkmale aus dieser Schrift bekannt seien, da auch die Patentinhaberin diese Druckschrift zur Formulierung des Oberbegriffs herangezogen habe. Der Zusammenhang zwischen den Merkmalen ergibt sich aus der lediglich eine Seite Text und drei [X.]uren aufweisenden Druckschrift für den sachkundigen Leser von selbst. Die Merkmale 1, 2, 3 und 3.1.3 sind zweifelsfrei Anspruch 1 i. V. m. den [X.]uren zu entnehmen, was auch die Patentinhaberin nicht bestritten hat. Dass die Einsprechende die im Anspruch 1 der [X.] genannten Sägezahnstanzteile offensichtlich den Sägezahndrahtabschnitten gleichsetzt und ihnen die gleichen Eigenschaften zuschreibt, wie sie durch die Merkmale 3.1.1 und 3.1.2 beschrieben werden, ergibt sich für den Fachmann ohne Weiteres. Somit ist eine ausreichende Grundlage für eine abschließende Stellungnahme durch den Anmelder und für eine abschließende Beurteilung durch das Patentamt gegeben gewesen.

Zulässigkeit der Ansprüche:

Die geltenden Ansprüche 1 bis 9 nach Hauptantrag und die Ansprüche 1 nach den [X.] 1 und 2 sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen sowie der Patentschrift herleiten und den erteilten Gegenstand einschränken.

Die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sind in ihrer Merkmalsreihenfolge in den Ansprüchen 1, 12, 10 und 2 der Anmeldeunterlagen und den Ansprüchen 1 und 2 der Patentschrift offenbart. Die Ansprüche 2 bis 9 entsprechen den Ansprüchen 3 – 7, 9, 11 und 13 der Anmeldeunterlagen und den Ansprüchen 3 – 7 und 9 - 11 der Patentschrift.

Das gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag zusätzliche Merkmal 3.1.8 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist in [X.]. 1b i. V. m. S. 8, [X.] 11 - 13 der Anmeldeunterlagen und in [X.]. 1b i. V. m. [X.]. 2, [X.] 40 – 42 der Patentschrift offenbart.

Das gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zusätzliche Merkmal 3.1.9 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist in [X.]. 1b der Anmeldeunterlagen und der Patentschrift offenbart. Da es bei dem Gegenstand der Streitpatents auf die Krümmung der Sägezähne ankommt (vgl. z. B. Anspruch 1 des [X.]), wird der Fachmann der Darstellung der gekrümmten Zähne in den [X.]uren besondere Aufmerksamkeit schenken und erkennen, dass das Merkmal 3.1.9 ohne weiteres der Zeichnung zu entnehmen ist (vgl. Schulte [X.] 8. Aufl. § 34 Rdn. 316 und 317).

Die Ansprüche 1 nach den [X.] 3 bis 5 sind jedoch unzulässig, da das gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag jeweils zusätzliche Merkmal 3.1.10 nicht in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und der Patentschrift offenbart ist. Weder aus den [X.]uren noch aus der Beschreibung der Anmeldeunterlagen ist nämlich zu entnehmen, dass das [X.] in einer Richtung von [X.] zu [X.] nicht über die Füße hinausragt. Die [X.]. 1b, 2 und 3 zeigen, dass das [X.] im Bereich des [X.]es befestigt ist, wobei nach den drei dort dargestellten Ausführungsformen immer ein deutlicher Abstand zum Blatt des [X.] verbleibt. Nach dem Wortlaut des Merkmals 3.1.10 aber kann das [X.] bis zum Blatt des [X.] heranreichen, was durch die [X.]uren nicht offenbart ist und somit eine unzulässige Erweiterung darstellt.

Hauptantrag

Der Fixkamm für eine Kämmmaschine nach Anspruch 1 des [X.] mag zwar neu und gewerblich anwendbar sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.] , die nach deren Anspruch 1 einen Fixkamm für eine Textil-Kämm-Maschine betrifft ( Merkmal 1 des geltenden Patentanspruchs).

Merkmal 2 des Streitpatents.

Merkmal 3 ).

[X.] (vgl. [X.]. 1 und 2) zumindest teilweise die Form von Sägezahndrahtabschnitten mit jeweils mindestens einem Sägezahn ( Merkmal 3.1 ). Sägezahnstanzteile sind nämlich, wie bereits die [X.] in ihrem Beschluss zutreffend festgestellt hat, fertigungstechnisch den Sägezahndrahtabschnitten gleichzusetzen, da sie ebenfalls durch Stanzen hergestellt werden und als Ausgangsmaterial einen Draht verwenden. [X.] zum druckschriftlichen Nachweis des Wissens des Fachmanns wird hier auf die Druckschrift [X.] verwiesen, in der die Herstellung von Sägezahndraht beschrieben wird. Die Auffassung der Patentinhaberin, wonach in der Entgegenhaltung [X.] zwar im Anspruch Sägezahnstanzteile genannt seien, jedoch die Schrift und insbesondere die [X.]urenbeschreibung nur Nadeln beträfen, vermag den Senat nicht überzeugen. Im Anspruch 1 der [X.] sind Nadeln und Sägezahnstanzteile als gleichwertig angegeben. Somit treffen die zum Gegenstand dieser Druckschrift in der Beschreibung gemachten Aussagen und die aus den [X.]uren zu entnehmenden Merkmale sowohl auf Nadeln als auch auf Sägezahnstanzteile zu.

[X.] durch die Kontur des [X.] bedingte Seitenflächen auf, die senkrecht zu den in den [X.]uren 1 und 2 dargestellten Oberflächen der Sägezahnstanzteile verlaufen. Da die Seitenflächen durch die Kontur des [X.] bedingt sind, befinden sich zusätzlich zu den in [X.]. 1 und 3 sichtbaren Seitenflächen an der Rückseite auch Seitenflächen an der nicht dargestellten Vorderseite der in den [X.]. 1 und 3 gezeigten Zähne. Folglich weisen auch die Sägezahnstanzteile nach [X.] im Wesentlichen parallel zur Kämmrichtung verlaufende Zahnflanken (oben als Oberflächen bezeichnet) und eine senkrecht dazu verlaufende [X.] (oben als Seitenflächen der nicht dargestellten Vorderseite bezeichnet) auf ( Merkmale 3.1.1 und 3.1.2).

Merkmal 3.1.3 ).

[X.] die Merkmale 3.1.5 und 3.1.6 zu entnehmen, wonach die Sägezahndrahtabschnitte jeweils aus einem Fuß und einem daran anschließenden, den mindestens einen Sägezahn aufweisenden Blatt bestehen und die Sägezahndrahtabschnitte im Bereich ihrer Füße am Trägerelement festgelegt sind. Wie die [X.]uren 1 bis 3 zeigen, weisen die Sägezahnstanzabschnitte einen zwischen Fixkammträger 11 und Abdeckblech 12 eingespannten Teil auf, wobei die Sägezahnstanzabschnitte als einzelne Teile nebeneinander unter dem Abdeckblech 12 gehalten sind, was in [X.]. 1 durch die unter dem schrägen Teil des [X.] 12 dargestellte, das einzelne Teil begrenzende als Linie sichtbare Kante verdeutlicht wird. Dieser eingespannte, also am Trägerelement festgelegte Teil stellt den Fuß des Sägezahnstanzabschnitts und der aus Fixkammträger 11 und Abdeckblech 12 herausragende Teil des Stanzteils das Blatt dar.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik dadurch, dass die Übergänge zwischen den [X.] und den Zahnflanken der Zähne abgerundet sind (Merkmal 3.1.4), dass die Abmessungen des Fußes in der im Wesentlichen senkrecht zur [X.] verlaufenden Richtung größer sind als die Abmessungen des Blattes in dieser Richtung (Merkmal 3.1.5.1) und dadurch, dass die [X.]abschnitte im Bereich ihrer Füße aneinander anliegen (Merkmal 3.1.7).

Merkmal 3.1.4 ). [X.] zum druckschriftlichen Nachweis dafür, dass das Abrunden durch Entgraten bei kammartigen, faserführenden Teilen in Textilmaschinen für den Fachmann üblich ist und somit zu seinem Wissen gehört, wird auf [X.] , [X.], [X.] 11 bis 18 hingewiesen.

[X.] , [X.], [X.] 13 - 22 sogar Grate erwünscht seien, bezieht sich lediglich auf die [X.]itzen der Zähne und nicht auf deren Zahnflanken und ist überdies nicht auf [X.] von Fixkämmen übertragbar.

[X.] bekannt, den Fuß der Nadeln oder der Stanzteilen, welcher im Trägerelement gehalten wird, breiter zu gestalten (vgl., [X.]. 2, i. V. m. [X.]. 5, [X.] 23 – 29). Um die Vorteile der Lehre der [X.] zu nutzen und Fertigungsaufwand zu minimieren, wird der Fachmann die Breite des Fußes, also die Abmessungen des Fußes in der senkrecht zur Kämmrichtung verlaufenden Richtung größer ausgestalten als die Abmessungen des Blattes in dieser Richtung und er wird die Stanzteile hierfür auch so montieren, dass die Sägezahndrahtabschnitte im Bereich ihrer Füße aneinander anliegen ( Merkmale 3.1.5.1 und 3.1.7 ).

[X.] auf den Gegenstand der [X.] anwendet, um ein qualitativ hochwertiges Kämmmaschinen-Band zu erzeugen, gelangt er in naheliegender Weise zu einem Fixkamm gemäß dem geltenden Anspruch 1.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist folglich nicht patentfähig.

Hilfsantrag 1

Der Fixkamm nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Merkmal 3.1.8 die Rückseite des Trägerelements mit der an dem der [X.] des Sägezahns entgegengesetzten Zahnrücken anschließenden Rückseite des Zahnfußes fluchtet.

[X.] zeigt, dass die [X.] eines Fixkamms so befestigt werden können, dass die Rückseite des Trägerelements mit der Rückseite des Zahnteiles fluchtet, mit dem er am Träger befestigt ist. Dies dient, wie der Fachmann zweifelsohne erkennt, dazu, vorstehende Teile zu vermeiden und möglichst ebene Flächen zu erzeugen, um Faseranhaftungen in Rücksprüngen oder Zwischenräumen zu vermeiden. Überträgt man diese Lehre auf den dem Streitgegenstand am nächsten kommenden Stand der Technik nach [X.] , um aufgabengemäß auch bei hoher Maschinenlaufzeit und -arbeitsgeschwindigkeit ein qualitativ hochwertiges Kämmmaschinen-Band zu erzeugen, dann wird der Fachmann, um eine ebene Fläche zu erzielen, dort das [X.] im Bereich des Zahnfußes mit der Rückseite des Zahnfußes fluchten lassen, um das Hervorstehen des Deckblechs im Bereich des Zahnfußes zu vermeiden. Da dieses Merkmal zusammen mit den anderen Merkmalen auch keine überraschende Wirkung erzielt und in aggregativer Weise die Aufgabe ist, beruht der Fixkamm mit dem zusätzlichen Merkmal des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht patentfähig.

Hilfsantrag 2

Der Fixkamm nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Merkmal 3.1.9 der Zahnrücken sich von der durch dieses Fluchten definierten Fluchtlinie wegkrümmt und dabei die Fluchtlinie nicht überschreitet.

[X.] zu entnehmen. Hierbei die in naheliegender Weise (vgl. Hilfsantrag 1) auszubildende Fluchtlinie nicht zu überschreiten, ist eine rein konstruktive Maßnahme, die der Fachmann beispielsweise treffen wird, wenn er einen Übergang zwischen Fuß und Blatt so gestalten will, dass sich dort keine Fasern ansammeln, die die Qualität des Kämmprozesses negativ beeinflussen. Somit beruht auch das Merkmal 3.1.9 weder für sich noch - mangels einer überraschenden Wirkung - in seiner Verbindung mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Fixkamm gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher nicht patentfähig.

Hilfsanträge 3 bis 5

Da die [X.] 3 bis 5, wie zur Zulässigkeit ausgeführt, unzulässig sind, erübrigt sich eine sachliche Stellungnahme zu den Ansprüchen dieser Anträge.

Im Rahmen der Antragsgesamtheit haben auch die dem Anspruch 1 gemäß dem Haupt- und den [X.] 1 und 2 nach- und nebengeordneten Ansprüche keinen Bestand ([X.], [X.], 20 - Elektrisches [X.]eicherheizgerät).

Meta

11 W (pat) 13/05

06.05.2010

Bundespatentgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.05.2010, Az. 11 W (pat) 13/05 (REWIS RS 2010, 6870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6870

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