Aktenzeichen 11 W (pat) 13/05

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RCNL7AVHRR6MTVXT7V

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 06.05.2010

Patentbeschwerdeverfahren - "Fixkamm für eine Kämm-Maschine" – zur Zulässigkeit des Einspruchs: zur Angabe einer entgegengehaltenen Druckschrift nur nach ihrer Nummer zur Begründung eines auf mangelnde Patentfähigkeit gestützten Einspruchs – Zusammenhang zwischen Merkmalen im Oberbegriff und der Entgegenhaltung ergibt sich aus einer kurzen Textstelle für den sachkundigen Leser von selbst und drängt sich für den behaupteten Einspruchsgrund geradezu auf – Zulässigkeit

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