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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen Betruges in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verur-teilt. Es hat dabei übersehen, dass der Angeklagte neben dem ausgeurteilten (Tank-)Betrug tateinheitlich auch § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht hat. Denn das [X.] des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird durch einen kur-zen Tankaufenthalt nicht unterbrochen (BGH [X.] 2004, 229; [X.] in Hent-schel/[X.]/Dauer Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 21 StVG Rdn. 25 m.w.[X.]), weswegen von einer Handlung im Rechtssinn auszugehen ist. Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Denn als minder-schwere Straftat vermag das Œ ununterbrochene Œ Vergehen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG den Betrug und die Nötigung nicht zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwir-kung 8). Dementsprechend können die für die beiden Taten verhängten Ein-zelstrafen ebenso wie der Ausspruch über die Gesamtstrafe bestehen blei-ben. [X.] Schaal Dölp [X.]
Meta
22.07.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. 5 StR 268/09 (REWIS RS 2009, 2382)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2382
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