Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. 5 StR 187/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3344

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5 [X.][X.] vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Mai 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der An-geklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzli-chem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Betruges und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaub-nis, wegen Betruges (insoweit ist kein tateinheitliches Vergehen nach § 21 StVG ausgeurteilt) und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 - 3 - Außerdem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die gegen das Urteil gerichteten Verfahrensrügen des Angeklagten dringen aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nicht durch. Hingegen können aus sachlichrechtlichen Gründen ein Teil des Schuldspruchs und der gesamte Strafausspruch keinen Bestand haben. Sämtliche Feststellungen und der [X.] bleiben hingegen be-stehen. 2 1. Nach den Feststellungen des [X.] hebelten der Angeklagte und ein Mittäter einen Schlüsseltresor auf, in dem ein Unternehmen die Fahrzeugschlüssel seiner Dienstfahrzeuge aufbewahrte. Aus dem [X.] entwendeten sie Fahrzeugschlüssel für drei Pkws, um sich damit Zu-gang zu den Kraftfahrzeugen und sodann diese selbst zu verschaffen. Unmit-telbar danach suchten sie die unmittelbare Umgebung nach den Fahrzeugen ab, fanden diese innerhalb kurzer Zeit und fuhren sie nacheinander weg. Die Fahrzeuge wollten sie für sich behalten. 3 Das [X.] ist von vier selbständigen Vergehen des Diebstahls ausgegangen. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Bei natürlicher Be-trachtungsweise bildete der Diebstahl der Fahrzeugschlüssel nur einen un-selbständigen Teilakt des Diebstahls der Fahrzeuge, wobei er in einem sehr engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der nachfolgenden Ent-wendung der Fahrzeuge stand. Ferner entspricht es der ständigen Recht-sprechung des [X.], dass nur ein Diebstahl gegeben ist, wenn der Täter seinem [X.] gegebenenfalls während der Tatausführung erwei-terten [X.] Tatplan entsprechend mehrere Sachen entwendet (vgl. [X.]St 22, 350, 351). Demgemäß ist das gesamte Geschehen nur als ein Diebstahl im Rechtssinne zu werten. 4 - 4 - Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Insoweit hätte sich der Angeklagte nach einem Hinweis ersichtlich nicht wirkungsvoller als bisher verteidigen können. Den vom [X.] für die von ihm angenom-menen vier [X.] festgesetzten [X.] von jeweils einem Jahr und sechs Monaten ist damit ebenso die Grundlage entzogen wie dem Ausspruch über die [X.] für sich genommen unvertretbar hoch bemesse-ne [X.] Gesamtstrafe. Der Strafausspruch war insgesamt aufzuheben, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben, die [X.] in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. 5 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 6 7 Das neue Tatgericht wird auch in Anbetracht des Vorliegens nur einer Tat des Diebstahls das Gebot schuldangemessenen Strafens in besonderem Maße zu bedenken haben. In die Würdigung einzubeziehen ist dabei auch der Umstand (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Februar 2009 [X.] 5 StR 8/09 m.w.[X.]), dass gegen den Mittäter des Angeklagten wegen des Diebstahls der Fahrzeuge eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten im selben Strafverfahren verhängt worden ist. Die weit höhere Be-strafung des Angeklagten ist ungeachtet des etwas weitergehenden Schuld-spruchs, seiner massiven Vorbelastungen, des Geständnisses des Mittäters und des Umstandes, dass der Angeklagte nach den Feststellungen die —Zentralfigurfi des Geschehens gewesen ist, nicht nachvollziehbar. Ferner ist der vom [X.] zu gewährende [X.] in [X.] auf eine nach Tatbegehung anderweit verhängte, an sich gesamtstrafen-fähige, aber mittlerweile vollständig vollstreckte Freiheitsstrafe in die [X.] der Gesamtfreiheitsstrafe einzustellen und nicht [X.] wie vom [X.] 8 - 5 - mit nicht wahrnehmbarer Konsequenz angenommen [X.] bei der Festsetzung der [X.] zu würdigen. [X.] Schaal Schneider Dölp König

Meta

5 StR 187/09

27.05.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. 5 StR 187/09 (REWIS RS 2009, 3344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3344

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