Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 4 StR 60/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14859

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Gegenstand

Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis: Unterbrechung des Dauerdelikts durch versuchten Tankbetrug


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. September 2015 wird der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Raubes in zwei Fällen, des räuberischen Diebstahls, des Diebstahls in fünf Fällen, des Betrugs, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des [X.] in zwei Fällen, des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, räuberischen Diebstahls, „besonders schweren Diebstahls“ in fünf Fällen, Betrugs, versuchten Betrugs, [X.] in zwei Fällen, Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperre von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für den Angeklagten angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

2

Das [X.] führt in den Fällen [X.] bis 9. der Urteilsgründe zu der vom [X.] beantragten Änderung des Schuldspruchs, da das [X.] des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch den kurzen [X.] und den dabei begangenen Betrugsversuch (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10. Januar 2012 – 4 StR 632/11, [X.], 324) nicht unterbrochen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 7. November 2003 – 4 [X.], [X.], 214), sondern insofern Tateinheit vorliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juli 2009 – 5 [X.], [X.]R StVG § 21 Konkurrenzen 2). Damit entfallen zwei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten; die ferner verhängte (Einzel-)Freiheitsstrafe von ebenfalls sechs Monaten bleibt bestehen. Angesichts der verbleibenden 15 [X.], die hinsichtlich neun Taten zwischen einem Jahr und zwei Jahren neun Monaten betragen, schließt der Senat aus, dass das [X.] ohne die nunmehr entfallenen Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe oder Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis erkannt hätte.

3

Im Übrigen hat das Rechtsmittel aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 4. Februar 2016 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der lediglich geringe Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten gebietet auch keine Kostenteilung (§ 473 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO).

Sost-Scheible                           Roggenbuck                         Cierniak

                        Mutzbauer                                [X.]

Meta

4 StR 60/16

09.03.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Schwerin, 30. September 2015, Az: 31 KLs 8/15

§ 21 StVG, § 22 StGB, § 53 StGB, § 263 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 4 StR 60/16 (REWIS RS 2016, 14859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14859

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