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PDF anzeigen [X.][X.]/09 vom 9. Dezember 2010 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 9. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 12. Februar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Wirksamkeit der Er-satzzustellung. Die gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung geltend ge-machte Gehörsverletzung liegt nicht vor. 2 - 3 - Das Beschwerdegericht hat die Versicherung des Schuldners zur Kennt-nis genommen, wie zuletzt den Ausführungen im [X.]uss vom 3. März 2009 zu entnehmen ist. Einer ausdrücklichen Erwähnung dieser Pauschalversiche-rungen, bezogen auf den 18. Juli 2008, in den Entscheidungsgründen der [X.] Entscheidung vom 12. Februar 2009, bedurfte es nicht (vgl. [X.] NJW 1992, 1031; [X.], [X.]. v. 16. September 2008 - [X.], [X.], 90, 91 Rn. 7; v. 2. April 2009 - [X.] ZB 206/08, Rn. 2, n.v.). 3 Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Schuldners enthal-ten keine konkreten Angaben dazu, wo sich der Schuldner am Freitag, den 18. Juli 2008 aufgehalten hat. Die von dem Arbeitgeber stammende [X.] hinsichtlich der beruflich bedingten Ortsabwesenheit betrifft lediglich den Zeitraum vom 21. Juli bis 3. August 2008. Angesichts dieser Umstände ist die Würdigung des [X.] nahe liegend; einer ausdrücklichen Erwähnung der Versicherungen des Schuldners bedurfte es nicht (vgl. [X.]E 96, 205, 4 - 4 - 216 f; [X.]Z 154, 288, 300). Mithin scheidet eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus. [X.] Fischer
Grupp [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.07.2008 - 12 IN 86/02 - [X.], Entscheidung vom 12.02.2009 - 7 T 195/08 -
Meta
09.12.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. IX ZB 69/09 (REWIS RS 2010, 531)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 531
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