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PDF anzeigen [X.][X.] vom 19. Mai 2011 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 19. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 19. April 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 300 Abs. 3 Satz 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Mit Recht haben beide Vorinstanzen die Schreiben des Verfahrensbe-vollmächtigten der weiteren Beteiligten zu 1 vom 5. August 2009 und vom 8. September 2009 als einheitlichen Antrag auf Versagung der [X.] behandelt. 2 - 3 - Die Beurteilung des [X.], der Schuldner habe während der Wohlverhaltensphase die ihm nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch die Befriedigung der [X.] beeinträchtigt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Der Schuldner ist verpflichtet, eine von ihm schon während des Insolvenzverfahrens begonnene, dort aber verschwiegene Erwerbstätigkeit in der Wohlverhaltens-phase unaufgefordert dem Treuhänder mitzuteilen. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund- sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung beizutragen. 4 [X.] Fischer
Grupp [X.] Vorinstanzen: [X.] Pfalz, Entscheidung vom 01.12.2009 - 3 IN 152/02 - [X.] Pfalz, Entscheidung vom 19.04.2010 - 4 T 3/10 -
Meta
19.05.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. IX ZB 112/10 (REWIS RS 2011, 6461)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6461
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