Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. V ZR 277/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9622

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[X.]:[X.]:BGH:2017:130617BVZR277.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 277/16
vom

13. Juni 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter [X.] und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des [X.]s vom 11. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat das Vorbringen der Klägerin in dem Antrag auf Beiordnung eines bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalts zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berück-sichtigt. Dass er in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen hat, verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Über den Umweg einer An-hörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. April 2013 -
V [X.] 30/12, juris)
[X.]
Brückner
Weinland

Kazele
Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.04.2016 -
2 O 11/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.10.2016 -
2 U 11/16 -

1

Meta

V ZR 277/16

13.06.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. V ZR 277/16 (REWIS RS 2017, 9622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9622

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V ZR 277/16

V ZB 56/12

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