Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:130617BVZR277.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 277/16
vom
13. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter [X.] und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des [X.]s vom 11. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat das Vorbringen der Klägerin in dem Antrag auf Beiordnung eines bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalts zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berück-sichtigt. Dass er in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen hat, verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Über den Umweg einer An-hörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. April 2013 -
V [X.] 30/12, juris)
[X.]
Brückner
Weinland
Kazele
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.04.2016 -
2 O 11/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 10.10.2016 -
2 U 11/16 -
1
Meta
13.06.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. V ZR 277/16 (REWIS RS 2017, 9622)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9622
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.