Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. V ZR 125/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15316

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210217BVZR125.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 125/16
vom

21. Februar 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Februar 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin [X.], den Richter Dr.
Kazele, die Richterin [X.] und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach §
321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.

1. Das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Nichtzulas-sungsbeschwerde lässt nicht erkennen, dass sich die unterbliebene Entschei-dung über den -
überwiegend unzulässigen -
Antrag nach §
320 Abs.
1 ZPO zu Lasten der Klägerin ausgewirkt hat. Insofern kann auf die Gründe des angegrif-fenen Senatsbeschlusses Bezug genommen werden.

Die mit der Anhörungsrüge vertretene Ansicht der Klägerin, dass es auf die Entscheidungserheblichkeit des übergangenen Vortrags zu ihrem Tatbe-standsberichtigungsantrag nicht ankomme, trifft nicht zu. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Alt. 2 ZPO) kommt bei einem behaupteten Verstoß des Berufungs-gerichts gegen den Anspruch einer [X.] auf rechtliches Gehör und auf effekti-1
2
3
-
3
-
ven Rechtsschutz nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung auf die-sem Verstoß beruht. Dies ist ausgeschlossen, wenn das Vorbringen, das in der angegriffenen Entscheidung übergangen worden sein soll, nicht entschei-dungserheblich ist (vgl. für die Verfassungsbeschwerde [X.], Beschluss vom 29.
Juli
2016 -
1 BvR 1225/15, juris Rn.
14 f.; [X.], NJW 2017, 318 Rn.
22 mwN; st. Rspr.).

2. Der Senat hat auch nicht dadurch gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoßen, dass er hinsichtlich der weiter geltend [X.] Zulassungsgründe von der Begründung seiner Entscheidung abgese-hen hat. Aus diesem durch §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO zugelassenen Vorgehen kann nicht geschlossen werden, das Vorbringen der Klägerin zu [X.] sei nicht zur Kenntnis genommen worden.

Der Senat ist auch nicht gehalten, diese Begründung nunmehr nachzu-holen. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfas-sungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (vgl. [X.], NJW 2011, 1497 Rn.
19 ff.). Ansonsten hätte es
eine [X.] in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §
321a ZPO die Be-stimmung des §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO auszuhebeln ([X.], [X.] vom 8. Oktober 2015 -
VII ZR 238/14, [X.], 61 Rn.
3).

Stresemann

Brückner

Kazele

[X.] Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.01.2015 -
5 O 1533/14 -

O[X.], Entscheidung vom 11.12.2015 -
8 [X.] -

4
5

Meta

V ZR 125/16

21.02.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. V ZR 125/16 (REWIS RS 2017, 15316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15316

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1 BvR 1225/15

VII ZR 238/14

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