Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. 5 StR 240/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1980

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 10. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. Ju-li 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. Raum,[X.] [X.] beisitzende [X.],[X.]in am [X.] Vertreterin der [X.],[X.] Verteidigerin,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Januar 2001 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung inzwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu [X.] Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revi-sion des Angeklagten hat keinen Erfolg.1. Am 20. August 2000 überfiel der 22jährige unbestrafte Angeklagtenachts kurz nach 23 Uhr in [X.] auf [X.] im Abstandvon zehn Minuten zwei junge Frauen. Der Angeklagte war beträchtlich alko-holisiert mit höchstens 2,42 › und infolgedessen möglicherweise in seinerSteuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. An die 17jährige [X.]trat er von hinten heran, hielt ihr Mund und Augen zu, brachte sie zu [X.] berührte die sich heftig wehrende junge Frau kräftig und nachhaltig überder Kleidung im Schambereich. Er versuchte, sie am Tragriemen [X.] zu ziehen. Sie konnte durch Preisgabe des [X.] entfliehen. Kurz danach umfaßte der Angeklagte von hinten den Hals- 4 -der 15jährigen N , hielt ihr den Mund zu, brachte sie zu Boden, öff-nete ihre Hose und berührte sie unter der Kleidung am Unterleib und an [X.]. Der Angeklagte entfernte sich, als eine Frau, die sein Vorgehen [X.] hatte, Einhalt [X.] Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Auch im ersten Fall über-schreitet die sexualbezogene Handlung des Angeklagten die [X.] des § 184c Nr. 1 StGB.Die Überprüfung des Strafausspruchs ergibt gleichfalls keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Zwar sind die Einzelfreiheits-strafen von zwei Jahren und drei Monaten im ersten und von drei [X.] drei Monaten im zweiten Fall ebenso wie die Gesamtstrafe hoch. [X.] überschreitet gleichwohl noch nicht eindeutig das Maß desSchuldangemessenen, so daß nicht etwa ein Rechtsfehler allein im Blick aufdie Strafhöhe festzustellen ist. Die Strafzumessungsgründe im angefochte-nen Urteil sind ebenfalls nicht zu beanstanden.a) Die [X.] des [X.], das minder schwere Fälle(§ 177 Abs. 5 StGB) abgelehnt und den Strafrahmen des § 177 Abs. 1(i.[X.]. § 52 Abs. 2) StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, istrechtsfehlerfrei begründet.Das [X.] hat die [X.] identische [X.] Begründung für Strafrah-menwahl und allgemeine Strafzumessung zusammengefaßt. Dieser sachge-rechte Aufbau der [X.] ergibt eindeutig, daß das[X.] das Vorliegen der Voraussetzungen des [X.] aus § 21 StGB bei der [X.] mitbedacht hat.[X.] hat das [X.] minder schwere Fälle maßgeb-lich im Blick auf das [X.] abgelehnt, das in beiden Fällen gleichermaßen- 5 -von dem für die Opfer außerordentlich beängstigenden gewaltsamen Vorge-hen des Angeklagten in der konkreten [X.] geprägt war. Daß das[X.] demgegenüber den eher geringen Grad der spezifisch sexual-bezogenen Rechtsgutverletzungen unerwähnt gelassen hat, begründet nichtdie Besorgnis, es könne diesen Umstand übersehen haben; es durfte ihn vordem Hintergrund des gesamten [X.]es als nicht bestimmenden [X.] ansehen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Zwar hat sich das[X.], obgleich der Angeklagte in beiden Fällen bei der [X.] gestört worden ist, nicht davon überzeugt, daß er intensiveresexuelle Handlungen erstrebte. Dennoch begründete die Art seines [X.], das er bewußt gewählt und damit zu verantworten hat, bei beiden [X.] die berechtigte Furcht, Opfer einer brutalen Vergewaltigungdurch einen Unbekannten zu werden.b) Auch sonst enthält das Urteil keine rechtsfehlerhaften Strafzumes-sungserwägungen. Das [X.] durfte dem Angeklagten die [X.] konkret angewandten Gewalt ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGBanlasten. Die Bewertung besonders massiver Gewalt ist hier zwar nicht auf-grund physischer Verletzungen der Opfer gerechtfertigt, indes ohne [X.] der überraschenden und außerordentlich beängstigenden [X.]weise des Angeklagten in der konkreten [X.]. Für die Geschä-digten belastende Umstände der Taten, nämlich deren Ausführung zurNachtzeit auf einsamer Straße und die körperliche Unterlegenheit der [X.] jungen Frauen, durften dem Angeklagten trotz seines spontanenEntschlusses zur Tatbegehung als gleichwohl verschuldete negative Fakto-ren der Art der Ausführung und der Auswirkungen der Tat angelastet werden(§ 46 Abs. 2 StGB).c) Der Senat hat erwogen, ob die im Urteil abschließend angestell-ten Anmerkungen zu notwendiger Therapierung des Angeklagten befürchtenlassen, das [X.] könne die Sanktionierung jenseits von [X.] an der Schuld des Angeklagten maßgeblich im Blick auf die er-wartete Dauer einer zu seiner Resozialisierung als geboten angesehenenTherapie besonders hoch bemessen haben. Indes rechtfertigt allein die [X.] der gravierenden, aber nicht als nicht mehr schuldangemessen zu [X.] Bestrafung solche Besorgnis nicht; der Aufbau des Urteils stehtihr entgegen. Die entsprechenden Erwägungen sind vielmehr ersichtlich alssachgerechte Anregung für die konkrete Ausgestaltung eines individuell aufdie Bedürfnisse des Angeklagten im Interesse der Allgemeinheit zuge-schnittenen Strafvollzuges zu verstehen. Sofern sich eine Therapie [X.] na-mentlich auch durch aktive Mitwirkung des Angeklagten [X.] verwirklichen las-sen sollte, wird hierin möglicherweise zu gegebener [X.] ein besondererGrund für eine Aussetzung des [X.] bereits nach hälftiger Verbüßunggemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu finden sein.[X.] [X.]

Meta

5 StR 240/01

10.07.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. 5 StR 240/01 (REWIS RS 2001, 1980)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1980

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